Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 68 FGO; § 100 Abs. 2 S. 1 FGO; § 19 Abs. 1 UStG
Voraussetzungen für die Behandlung des Hofladen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs als Gewerbebetrieb ; Anforderungen an die Erhöhung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb ; Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gewerbesteuermessbeträge durch die ... - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 13 § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Gewerbesteuerpflicht; Hofladen; Gewerbebetrieb; Einheitlicher Betrieb; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Gewerbesteuerpflicht eines Hofladens - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuerpflicht eines Hofladens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
- BFH, 25.03.2009 - IV R 21/06
Papierfundstellen
- EFG 2007, 210
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BFH, 06.12.2001 - V R 43/00
Landwirtschaftlicher Warenverkauf - Hofladen - Veräußerung selbsterzeugter …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2001 (V R 43/00, BStBl II 2002, 701) entsprechend seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze des Hofladens und unterwarf nur noch die Veräußerung der Handelsware den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, im Übrigen erfolgte die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen.In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsätze eines Hofladens umsatzsteuerlich beurteilt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 43/00, BStBl II 2002, 701).
Das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil in BStBl II 2002, 701 habe für den Streitfall keine Bedeutung.
Unbedeutend sind nach der Rechtsprechung in der Regel nur Zukäufe unter 20 v.H. (unter besonderen Umständen bis zu 30 v.H.), während nachhaltige Zukäufe von über 30 v.H. als der Landwirtschaft wesensfremd angesehen werden und daher dem Betrieb den Stempel des Gewerbebetriebs aufdrücken (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 2. Februar 1951 IV 250/50 U, BStBl III, 1951, 65; BFH in BStBl II 1981, 518 m. w. N.; BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 191/79, nicht veröffentlicht; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284; BFH in BStBl II 2002, 701).
Bei der Vermarktung nicht betriebstypischer Produkte besteht kein Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (BFH in BStBl II 2002, 701).
Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 701, ist für den Streitfall ohne Bedeutung.
- BFH, 27.11.1980 - IV R 31/76
Lebensmittelgeschäft - Grundstücksfläche - Gärtnerei - Landwirtschaft - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Der Sachverhalt weise weitgehende Übereinstimmung mit dem im BFH-Urteil vom 27. November 1980 (IV R 31/76, BStBl II 1981, 518) beurteilten auf, bei dem der BFH einen einheitlichen Betrieb angenommen habe.Bei einem Steuerpflichtigen, der eine Landwirtschaft betreibt und einen Teil seiner Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzt, ist in der Regel ein einheitlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v. H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft des Steuerpflichtigen umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist (BFH-Urteile vom 30. August 1960 I 108/59 U, BStBl III 1960, 460; vom 26. November 1964 IV 285/62 U, BStBl III 1965, 90; vom 27. November 1980 IV R 31/76, BStBl II 1981, 518).
Unbedeutend sind nach der Rechtsprechung in der Regel nur Zukäufe unter 20 v.H. (unter besonderen Umständen bis zu 30 v.H.), während nachhaltige Zukäufe von über 30 v.H. als der Landwirtschaft wesensfremd angesehen werden und daher dem Betrieb den Stempel des Gewerbebetriebs aufdrücken (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 2. Februar 1951 IV 250/50 U, BStBl III, 1951, 65; BFH in BStBl II 1981, 518 m. w. N.; BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 191/79, nicht veröffentlicht; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284; BFH in BStBl II 2002, 701).
Aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1981, 518, folgt nichts anderes.
X hat jedoch nach dem maßgeblichen (vgl. BFH in BStBl II 1981, 518) Umsatz-Umsatz-Vergleich, wie dargelegt, mit dem Zukauf 10 v. H. (1992/93), 11, 6 v. H. (1993/94) und 9, 1 v.H. (1994/95) des Gesamtumsatzes des Hofladens erzielt, im Durchschnitt mehrerer Jahre also über 10 v. H. .
Klärungsbedürftig und klärungsfähig erscheint die Rechtsfrage, ob die 30 v.H.-Grenze für jeden Zukauf eines Landwirts gilt, worauf das BFH-Urteil in BStBl II 1981, 518 hindeuten könnte.
- BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
Begriff der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft - Vorhandensein …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Dabei kann allerdings nicht das BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 (IV R 78/95, BStBl II 1997, 427) herangezogen werden.
- BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03
Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Der BFH hat es in dem Beschluss vom 8. März 2004 (IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954) als zweifelhaft bezeichnet, ob die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch auf eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in geringem Umfang (2,81 v. H. des Gesamtumsatzes) entfaltet. - BFH, 15.03.1994 - XI R 60/89
Verlustabzug nach § 10 a GewStG bei einer Kommanditgesellschaft
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Als Beurteilungsmaßstab dafür, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer gleichzeitig oder nacheinander ausübt, je für sich einen sachlich selbständigen Gewerbebetrieb oder zusammen einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen, ist nach der Rechtsprechung des BFH der sachliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Betätigungen nach Maßgabe des Gesamtbildes der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 15. März 1994 XI R 60/89, BFH/NV 1994, 899). - BFH, 02.02.1951 - IV 250/50 U
Gewerbesteuerpflichtigkeit von Forstbaumschulen - Differenzierung des Betriebes …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Die Richtlinien verweisen nämlich auf das BFH-Urteil in BStBl III 1951, 65, in dem bereits ausgeführt wird, nur ein Zukauf, der sich als Aushilfe im Erzeugungsprozess als notwendig erweise und deshalb regelmäßig nur unbedeutend sein könne, sei unschädlich. - BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83
1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Unbedeutend sind nach der Rechtsprechung in der Regel nur Zukäufe unter 20 v.H. (unter besonderen Umständen bis zu 30 v.H.), während nachhaltige Zukäufe von über 30 v.H. als der Landwirtschaft wesensfremd angesehen werden und daher dem Betrieb den Stempel des Gewerbebetriebs aufdrücken (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 2. Februar 1951 IV 250/50 U, BStBl III, 1951, 65; BFH in BStBl II 1981, 518 m. w. N.; BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 191/79, nicht veröffentlicht; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284; BFH in BStBl II 2002, 701). - BFH, 05.11.1980 - II R 25/76
Alleingesellschafter - GmbH - Ergebnisübernahmevertrag - Verlustübernahme - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1981, 218, werde die Gesamttätigkeit zu einem Gewerbebetrieb, wenn die Handelstätigkeit 30 v. H. übersteige. - BFH, 30.08.1960 - I 108/59 U
Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei Umsetzung der eigenen und …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Bei einem Steuerpflichtigen, der eine Landwirtschaft betreibt und einen Teil seiner Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzt, ist in der Regel ein einheitlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v. H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft des Steuerpflichtigen umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist (BFH-Urteile vom 30. August 1960 I 108/59 U, BStBl III 1960, 460; vom 26. November 1964 IV 285/62 U, BStBl III 1965, 90; vom 27. November 1980 IV R 31/76, BStBl II 1981, 518). - BFH, 26.11.1964 - IV 285/62 U
Grundsätze über die Abgrenzung landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02
Bei einem Steuerpflichtigen, der eine Landwirtschaft betreibt und einen Teil seiner Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzt, ist in der Regel ein einheitlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v. H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft des Steuerpflichtigen umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist (BFH-Urteile vom 30. August 1960 I 108/59 U, BStBl III 1960, 460; vom 26. November 1964 IV 285/62 U, BStBl III 1965, 90; vom 27. November 1980 IV R 31/76, BStBl II 1981, 518). - BFH, 28.01.1982 - IV R 191/79
- BFH, 25.03.2009 - IV R 21/06
Hofladen als Gewerbebetrieb
Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 210 abgedruckt. - FG München, 27.02.2007 - 13 K 4449/01
Abziehbarkeit von Finanzierungskosten eines zu Baulandpreis erworbenen …
Und bei einem Steuerpflichtigen, der eine Landwirtschaft betreibt und einen Teil seiner Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzt, ist in der Regel ein einheitlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v. H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft des Steuerpflichtigen umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist (BFH-Urteil vom 30. August 1960 I 108/59 U, BStBl III 1960, 460; vom 26. November 1964 IV 284/62, BStBl III 1965, 90;vom 27. November 1980 IV R 31/76, BStBl II 1981, 518; FG Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2006, 11 K 11330/02, EFG 2007, 210).
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