Rechtsprechung
| FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07 F |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Betriebs-Berater
Zur Bildung einer Rückstellung für erfolgsabhängige Beratungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Bildung einer Rückstellung für Beratungskosten i.H.v. 7,2 Mio EUR; Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit als ausreichende Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rückstellung: Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 2011, 303
- EFG 2011, 468
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 15.09.2004 - I R 5/04
Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit
Auszug aus FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07
"Erfüllungsrückstände" liegen vor, wenn ein Vertragspartner durch seine bereits erbrachte Vorleistung die Gegenleistung erdient hat, diese aber am Bilanzstichtag noch rückständig ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 5/04, BStBl II 2009, 100 mwN.).Rn. 53 "Aufhellend" sind die bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangten Kenntnisse über den Wert der Bilanzpositionen zum Bilanzstichtag wie auch Umstände, die die Möglichkeit eines Verlustes mindern oder entfallen lassen (ausführlich: BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 5/04, BStBl II 2009, 100 mwN.).
Ausgehend von der Rechtsprechung des I. Senats des BFH in seiner Entscheidung vom 15.09.2004 (I R 5/04, BStBl II 2009, 100) zur Rückstellungsbildung für Risikobeteiligungen an Auslandskrediten ist der erkennende Senat der Ansicht, dass es bei Anwendung der Wertaufhellungstheorie entscheidend darauf ankommt, dass diese ähnlich dem handelsrechtlichen "true and fair view" alle Umstände, die zur Risikoabwägung bis zur Bilanzerstellung vorliegen, berücksichtigt.
Insoweit ist auch zu beachten, dass die Frage nach der Behandlung der Wertaufhellung eine Frage des nationalen Steuerrechts ist, deren Anwendung Sache der nationalen Gerichte ist (BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 5/04, BStBl II 2009, 100).
- BFH, 21.07.2004 - X R 33/03
Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten
Auszug aus FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07
Die Wertaufhellungstheorie ist deshalb auch nicht so zu verstehen, dass einem formal verstandenen Bilanzstichtagsprinzip zugunsten besserer nachträglicher Erkenntnisse, soweit sie bis zur Bilanzerstellung vorliegen, Vorschub zu leisten ist (so ausdrücklich Weber-Grellet, FR 2005, 314).Steuerrechtlich bedarf es der konkreten Entscheidung, ob die neue Erkenntnis bilanz- und steuerwirksam werden soll oder nicht (Weber-Grellet, FR 2005, 314).
- EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
BIAO - "Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften …
Auszug aus FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07
Doch ist unabhängig von der handelsrechtlichen Handhabung, die ausgehend von der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 07.01.2003 C-306-99, DStRE 2003, 69) die Rückzahlung nicht als wertaufhellend sondern als wertbegründend ansieht (vgl. nur Bärenz, DStR 2005, 243 mwN.), allein die steuerrechtliche Sicht entscheidend. - BFH, 25.11.2009 - X R 27/05
Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen …
Auszug aus FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07
Die Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht für die Rückstellungsbildung dagegen nicht aus (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.11.2009 X R 27/05, BFH/NV 2010, 1090 mwN.). - BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
Auslegung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Klageschriften - keine …
Auszug aus FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07
Dies ergibt sich unter Beachtung der Entscheidung des BFH vom 1.9.2008 (IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039) aus folgenden Überlegungen:.
- FG Hamburg, 24.06.2017 - 3 KO 56/17
Kostenrecht/Finanzgerichtsordnung: Privatgutachten-Kosten und Erledigungsgebühr
Rn. 12 Unbegründet ist die Erinnerung des beklagten Finanzamts gegen die von der Kostenbeamtin für den Prozessbevollmächtigten des Klägers berücksichtigte Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr, RVG Anlage 1 Nr. 1001 - 1003 (vgl. zur entsprechenden Bedeutung trotz unterschiedlicher Bezeichnung FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159; EFG 2011, 468; NVwZ-RR 2011, 463, EFG 2011).Rn. 18 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 149 Abs. 3 und Abs. 4, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Berichterstatter des nach der FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats (vgl. Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 468).
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