Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 Abs 1a UStG 1999, § 14 UStG 1999, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, Art 19 EGRL 112/2006, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf einer Kundenliste - Kein rückwirkender Wegfall des Vorsteuerabzugs bei unberechtigter Rechnungsberichtigung - Für die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, sind die Regelungen der ... - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorsteuerabzug bei zutreffendem Ausweis von Umsatzsteuer und späterer unzutreffender Rechnungs"berichtigung" durch den Rechnungsaussteller
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vorsteuerabzug bei unberechtigter Rechnungsberichtigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Falle des Verkaufs einer Kundenliste an einen Verlag durch einen Betreiber eines Anzeigenblatts; Zulässigkeit einer nachträglichen Versagung eines Vorsteuerabzugs im Fall einer falschen Rechnungsberichtigung
Papierfundstellen
- EFG 2011, 746
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (15)
- BFH, 23.08.2007 - V R 14/05
Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 13 Der Sachverhalt sei nicht mit dem des BFH-Urteils vom 23.08.2007 - V R 14/05 vergleichbar.Rn. 59 Mit Urteil vom 23.08.2007 - V R 14/05 hat der BFH entschieden:.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 23.08.2007 - V R 14/05, BStBl II 2008, 165 und Beschluss vom 18.08.2008 - XI B 192/07 nv, juris).
- EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
Zita Modes - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 52 Ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 27.11.2003 Rs C-497/01 (Zita Modes).Rn. 54 Der EuGH hat im Urteil vom 27.11.2003 Rs C-497/01 Zita Modes (UR 2005, 375) darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nicht-Lieferung nach Art. 19 MwStSystRL (bis 31.12.2006 Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL) ein autonomer gemeinschaftlicher Begriff ist, der eine vom Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern soll, und dass diese Richtlinienbestimmung für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung des Begriffs der Übertragung des Gesamtvermögens oder Teilvermögens nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.
- BFH, 18.08.2008 - XI B 192/07
Übertragung eines Unternehmen im Ganzen auch wenn einzelne Betriebsgrundlagen …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 23.08.2007 - V R 14/05, BStBl II 2008, 165 und Beschluss vom 18.08.2008 - XI B 192/07 nv, juris).Rn. 61 Hinzukommen muss, dass der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt (BFH Beschluss vom 18.08.2008 - XI B 192/07).
- BFH, 11.10.2007 - V R 27/05
Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach § …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 47 Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die der BFH mit Urteilen vom 19.09.1996 - V R 41/94 und vom 11.10.2007 - V R 27/05 entschieden hat.Das Urteil weicht möglicherweise insoweit ab von der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19.06.1996 - V R 41/94 und vom 11.10.2007 - V R 27/05), als der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass die zivilrechtliche Befugnis zur Berichtigung einer Rechnung ohne Reduzierung des Gesamtrechnungsbetrages nicht zu prüfen sei.
- BFH, 19.09.1996 - V R 41/94
Rechnungsberichtigung ohne Originalrechnung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 47 Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die der BFH mit Urteilen vom 19.09.1996 - V R 41/94 und vom 11.10.2007 - V R 27/05 entschieden hat.Das Urteil weicht möglicherweise insoweit ab von der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19.06.1996 - V R 41/94 und vom 11.10.2007 - V R 27/05), als der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass die zivilrechtliche Befugnis zur Berichtigung einer Rechnung ohne Reduzierung des Gesamtrechnungsbetrages nicht zu prüfen sei.
- EuGH, 15.03.2007 - C-35/05
Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 37 Diese Sachbehandlung würde allerdings den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 15.03.2007 Rs. C-35/05 Reemtsma Cigaretten GmbH (UR 2007, 343) widersprechen.Rn. 48 Auch soweit der BFH entschieden hat, dass die Entscheidung des EuGH vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH (HFR 2007, 515, UR 2007, 343) keine andere Betrachtung rechtfertigt, betrifft dies den Fall der zu Recht erfolgten Berichtigung.
- BFH, 18.09.2008 - V R 56/06
Minderung der Bemessungsgrundlage
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 62 So hat der BFH auch mit Urteil vom 11.10.2007 - V R 56/06 entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliegt, wenn eine Immobilie ohne Übergang des Mietvertrages veräußert wird. - BFH, 06.05.2010 - V R 25/09
Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung ohne Übergang eines …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 64 Mit Urteil vom 06.05.2010 - V R 25/09 hat der BFH ausgeführt:. - BFH, 18.01.2005 - V R 53/02
Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 54 Der EuGH hat im Urteil vom 27.11.2003 Rs C-497/01 Zita Modes (UR 2005, 375) darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nicht-Lieferung nach Art. 19 MwStSystRL (bis 31.12.2006 Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL) ein autonomer gemeinschaftlicher Begriff ist, der eine vom Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern soll, und dass diese Richtlinienbestimmung für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung des Begriffs der Übertragung des Gesamtvermögens oder Teilvermögens nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. - BFH, 11.11.2009 - V B 46/09
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08
Rn. 72 Dies hat der BFH mit Beschluss vom 11.11.2009 - V B 46/09 ebenso gesehen für den Fall der Veräußerung eines Kundenstammes. - EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
- BFH, 06.12.2007 - V R 3/06
Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer - …
- EuGH, 13.12.1989 - 342/87
Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën
- BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung …
- FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09
Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und …
- BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12
Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
Rn. 67 Es ist fraglich, ob die vom FG unter Bezug auf das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08, EFG 2011, 746) vertretene Rechtsansicht, dadurch sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht rückwirkend entfallen, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Urteile vom 15. Juli 2010 C-368/09 --Pannon Gep Centrum--, Slg. 2010, I-7467, UR 2010, 693; vom 8. Mai 2013 C-271/12 --Petroma Transports SA--, MwStR 2013, 272, UR 2013, 591) und des BFH (…vgl. dazu Urteile vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 26;… vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BFH/NV 2013, 2041; vgl. zum rückwirkenden Verlust des Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei Widerruf des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG ferner BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5.;… vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.;… BFH-Beschluss vom 3. April 2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135, Rz 7) zutreffend ist. - BFH, 25.10.2012 - XI B 48/12
Rechtskraftwirkung
Rn. 3 Mit Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08 hat das Finanzgericht (FG) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zwischen dem Kläger und M verneint und der Klage der M gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerbescheid für 2004 stattgegeben.Das FG hatte den Kläger zum Verfahren 6 K 2114/08 beigeladen.
Das Urteil ist rechtskräftig und in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 746 veröffentlicht.
Das FG wies die Klage gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2007 vom 10. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08 sei bereits über den Streitgegenstand entschieden worden.
Streitgegenstand des Urteils vom 25. November 2010 6 K 2114/08 sei nicht lediglich der Umsatzsteuerbescheid der M für das Jahr 2004 gewesen, sondern der diesem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegende streitige Lebenssachverhalt, die steuerliche Beurteilung des Verkaufs der Kundenliste.
Das FG verkenne § 110 FGO, da der Sachverhalt, über den das FG vorliegend zu entscheiden gehabt habe, nicht Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 2114/08 gewesen sei.
Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 2114/08 sei der gegen M ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2004 gewesen.
Denn das FG hat zutreffend angenommen, dass diese Rechtsfrage bereits durch das Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08 mit Bindungswirkung gegenüber der Klägerin (§ 110 FGO) entschieden war.
Rn. 12 Entgegen der Ansicht des Klägers wurde daher in dem die Geschäftsveräußerung im Ganzen verneinenden, rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08, in dem er als Beigeladener Beteiligter war, auch über die steuerliche Behandlung des Verkaufs der Kundenliste bindend entschieden.
- FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1209/16 Auf die durch den Bundesfinanzhof (…Urteil vom 29. Januar 2014, BFH/NV 2014, 992 ) kritisch betrachteten - im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassenen - Erwägungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. November 2010, EFG 2011, 746 ) zur gebotenen Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor dem Hintergrund der Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. März 2007 "Reemtsma" (UR 2007, 430 ) in derartigen Fällen, kommt es daher nicht an.
- FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1408/08
Vorsteuerabzug bei Berichtigung einer richtigen Rechnung - Leistungsaustausch bei …
Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, Az. 6 K 2114/08, EFG 2011, 746. - FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13
Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich …
Rn. 81 (3) Zwar entfällt der Vorsteuerabzug nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2010 6 K 2114/08, EFG 2011, 746) nicht rückwirkend, wenn der Geschäftspartner die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis später "berichtigt", indem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist, und diese "Berichtigung" dazu führt, dass die "berichtigte" Rechnung unrichtig ist (zustimmend Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 29.11.2011 1 K 3828/05, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011 2 K 1408/2008, juris). - FG Hessen, 29.12.2011 - 1 K 3828/05
Maximal eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung an zwei …
Rn. 63 Im Übrigen ist das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 746) in einem Fall, der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Jahr des Leistungsbezuges zum Gegenstand hatte, zutreffend mit überzeugenden Gründen zu der Auffassung gelangt, dass ein Vorsteuerabzug dann nicht zu berichtigen ist, wenn der Leistende die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis später "berichtigt", in dem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist und diese "Berichtigung" dazu führt, dass die "berichtigte" Rechnung unrichtig ist.
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