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Rechtsprechung
   FG Münster, 23.11.2010 - 1 K 639/07 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,25661
FG Münster, 23.11.2010 - 1 K 639/07 F (https://dejure.org/2010,25661)
FG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 1 K 639/07 F (https://dejure.org/2010,25661)
FG Münster, Entscheidung vom 23. November 2010 - 1 K 639/07 F (https://dejure.org/2010,25661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer Zahlung an die Mitunternehmer aufgrund einer Tätigkeit oder für Gesellschafterdarlehen als Sondervergütungen; Tätigkeitsvergütungen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Sondervergütungen an Mitunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 793
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Münster, 23.11.2010 - 1 K 639/07
    Eine solche Tätigkeitsvergütung verhinderte das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten nach §§ 172 Abs. 4 Satz 2, 171 Abs. 1 HGB (BFH-Urteil vom 23.1.2001 VIII R 30/99, BStBl II 2001, 621 Tz. 22).
  • FG Düsseldorf, 17.07.2018 - 15 K 3568/16

    Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn …

    In einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Tätigkeitsvergütungen sind nur dann als Sondervergütungen zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln sind und insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIll R 4/98, Bundessteuerblatt -BStBI- II 1999, 284; vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBI II 2005, 88; des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 204; des FG Münster vom 23.11.2010 1 K 639/07 F, EFG 2011, 793; s. auch Wacker in Schmidt, EStG, 37. A, § 15 Rdn.· 440;… von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. A., § 15a Rdn. 10).
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