Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09 U |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche Schweinemast durch eine GmbH sind kein einheitlicher Betrieb; Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche Schweinemast durch eine GmbH als einheitlicher ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09 U
- FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09
- BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11
Papierfundstellen
- EFG 2011, 932
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463;… vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).
Rn. 64 Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (…BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).
Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).
- BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463;… vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; …und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).
Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).
- BFH, 08.06.1988 - X R 53/81
Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
Für die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern zu den Vorsteuerabzug ermöglichenden Umsätzen ist - wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre - maßgeblich, dass eine Leistung für diesen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie auf Grund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht (BFH, Urteile vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
Rn. 64 Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).
- BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07
Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463;… vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).
Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).
- BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Rn. 60 Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463;… vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339;… Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; …und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
- BFH, 20.08.2009 - V R 30/06
Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein, wobei die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) bereits dann gegeben ist, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (BFH, Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080; und vom 6. Mai 2010 V R 26/09, DStR 2010, 2080). - BFH, 18.06.2009 - V R 4/08
Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein, wobei die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) bereits dann gegeben ist, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (BFH, Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310;… vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080; und vom 6. Mai 2010 V R 26/09, DStR 2010, 2080). - BFH, 06.05.2010 - V R 26/09
Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein, wobei die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) bereits dann gegeben ist, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (BFH, Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310;… vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080; und vom 6. Mai 2010 V R 26/09, DStR 2010, 2080). - BFH, 20.12.1984 - V R 25/76
Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Für die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern zu den Vorsteuerabzug ermöglichenden Umsätzen ist - wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre - maßgeblich, dass eine Leistung für diesen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie auf Grund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht (BFH, Urteile vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; …und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56). - BFH, 16.04.2008 - XI R 73/07
Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte - Gewerbebetrieb kraft …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09
Auf die Frage, ob § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, kommt es daher im Streitfall nicht an (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. April 2008 XI R 73/07, BFHE 221, 484, BStBl II 2009, 1024). - BFH, 23.04.1998 - V R 64/96
Option nach § 24 Abs. 4 UStG bei Teilbetrieben
- BFH, 10.11.1994 - V R 87/93
Veräußerung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb angeschafften …
- BFH, 12.01.1989 - V R 129/84
Zur Frage eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei …
- BFH, 19.10.1995 - V R 71/93
- FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10
Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Rn. 39 Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2013 auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.11.2010 11 K 1245/09, EFG 2011, 932, hingewiesen.Zudem macht die Klägerin selber geltend, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt sich wesentlich von dem unterscheide, der der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 - dem Ausgangsverfahren zum genannten Revisionsverfahren - zugrundegelegen habe.
Mehrere Betriebsteile eines Unternehmers sind nur dann ein einheitlicher Betrieb, wenn sie eng miteinander verwoben sind oder einander bedingen oder die verschiedenen Tätigkeiten wirtschaftlich zusammengehören, weil nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die verschiedenen Tätigkeiten nicht gegeneinander abgrenzbar sind, so dass sie ihr Eigenleben verlieren (Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932; BFH-Urteil vom 12.01.1989 V R 129/84, BStBl II 1989, 432).
Rn. 60 Unterhält ein Unternehmer - wie hier - sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 11.6.2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685 zu Düngemitteln;… a.A. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 170, der - allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgeht, der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 302 MwStSystRL, § 24 Abs. 1 S. 4 UStG seit umsatzbezogen und nicht betriebsbezogen.
Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (FG Düsseldorf
, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N; BFH-Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BStBl II 1994, 339 zum Einsatz eines Mähdreschers in zwei Betriebsteilen).Rn. 65 Ohne Weiteres vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt ist auch die Konstellation, die der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 zugrundelag: Dort hat im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft der in Form eines Einzelunternehmens geführte landwirtschaftliche Betrieb an den in Form einer GmbH geführten gewerblichen Schweinemastbetrieb Jungferkel mit einem Gewicht bis 25 kg zur Mast geliefert.
Rn. 67 Vor diesem Hintergrund des möglichen Verzichts auf die Durchschnittssatzbesteuerung ist der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer nicht zu beanstanden (ebenso: FG Düsseldorf vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932).
- BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11
Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit …
Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 932. - FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11
Umsatzsteuer: Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft
Rn. 46 Abschließend weist der Beklagte darauf hin, dass das FG Düsseldorf im sog. "Schweinemastfall" (Urteil vom 12. November 2010 1 K 1245/09) die Zurechnung der Futtergrundlage eines Schweinemastbetriebs im Rahmen eines Organkreises abgelehnt und die beiden Betriebe getrennt beurteilt habe.Rn. 79 Das FG Düsseldorf hatte in seiner Vorentscheidung vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U (EFG 2011, 932) - anders als der erkennende Senat im vorliegenden Fall - bindend festgestellt, dass die Organgesellschaft des dortigen Klägers einen Schweinemastbetrieb unterhalten hat, der als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren war.
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