Rechtsprechung
| FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09 E, 7 K 1731/10 E, 7 K 2134/11 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt; Beweis des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht anhand äußerer Merkmale; Relevante Indizien für die Führung eines Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Liebhaberei bei einer selbständigen Rechtsanwältin
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zur Liebhaberei bei einer selbständigen Rechtsanwältin
Papierfundstellen
- EFG 2012, 919
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97
Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
In diesem Fall deuten längere Verlustperioden erst dann auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, wenn die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteile vom 31.5. 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, und vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).
Dieses Indiz ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit handelt (zur Unterscheidung BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 a.E.) und wenn durch die nebenberufliche Tätigkeit Steuern gespart werden (BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris;… BFH-Urteil vom 23.8. 2000 X R 106/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 160;… Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage, § 15 Rz. 32).
Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit ist die Rechtsprechung weniger bereit, lange Verlustperioden steuerlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 a.E.).
- BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Vielmehr sind sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).Vielmehr entfällt auch bei einer Anwaltskanzlei ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).
Rn. 49 Zum einen erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, und vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).
Rn. 50 Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Aus objektiven Umständen (sog. Beweisanzeichen) muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6. 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).In diesem Fall deuten längere Verlustperioden erst dann auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, wenn die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).
- BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02
Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Negativmerkmal des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach eine selbständige nachhaltige Betätigung, die u.a. mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, nur dann Gewerbebetrieb ist, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist (BFH-Urteil vom 26.2. 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).Rn. 49 Zum einen erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, und vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455).
- BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99
Honorareinnahmen
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Rn. 43 Auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 31.5. 2001 IV R 81/99, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 195, 382, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 276).Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteile vom 31.5. 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, und vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).
- BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07
Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der …
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Dieses Indiz ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit handelt (zur Unterscheidung BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 a.E.) und wenn durch die nebenberufliche Tätigkeit Steuern gespart werden (BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris;… BFH-Urteil vom 23.8. 2000 X R 106/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 160;… Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage, § 15 Rz. 32).Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit ist die Rechtsprechung weniger bereit, lange Verlustperioden steuerlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 a.E.).
- BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer …
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Rn. 59 Schließlich lässt der Hinweis der Kläger, nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14.5. 2009 AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359) unterliege die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts und sei daher vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung zu schützen, keinen Schluss auf die Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht zu. - BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Liebhaberei bei einem Rechtsanwalt
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Dementsprechend gilt das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht steuerlich für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihres Berufs (BFH-Beschluss vom 19.8. 2004 XI B 9/04, juris). - BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Rn. 48 Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, m.w.N.). - BFH, 23.08.2000 - X R 106/97
Versicherungsagentur als Liebhaberei
Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Dieses Indiz ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit handelt (zur Unterscheidung BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 22.4. 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 a.E.) und wenn durch die nebenberufliche Tätigkeit Steuern gespart werden (BFH-Beschluss vom 27.5. 2008 VIII B 123/07, juris; BFH-Urteil vom 23.8. 2000 X R 106/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 160;… Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage, § 15 Rz. 32).
- FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10
Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen …
Ebenso erscheint es als persönliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine Verluste aus gewerblicher Tätigkeit verrechnet (vgl. BFH vom 14.12.2004, XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; BFH vom 26.02.2004, IV R 43/02, BStBl. II 2004, 455; FG Münster vom 14.12.2011, 7 K 3913/09 E, 7 K 1731/10 E, 7 K 2134/11 E, EFG 2012, 919).Dieses Indiz ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es sich um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit handelt (zur Unterscheidung BFH vom 27.05.2008, VIII B 123/07, zitiert nach juris; BFH vom 22.04.1998, XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 a.E.) und wenn durch die nebenberufliche Tätigkeit Steuern gespart werden (BFH vom 27.05.2008, VIII B 123/07, zitiert nach juris;… BFH vom 23.08.2000, X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; FG Münster vom 14.12.2011, 7 K 3913/09 E, 7 K 1731/10 E, 7 K 2134/11 E, EFG 2012, 919;… Kauffmann, in: Frotscher, EStG, § 15 Rn. 63, Stand November 2012).
Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit ist die Rechtsprechung weniger bereit, lange Verlustperioden steuerlich anzuerkennen (BFH vom 27.05.2008, VIII B 123/07, zitiert nach juris; BFH vom 22.04.1998, XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 a.E.; FG Münster vom 14.12.2011, 7 K 3913/09 E, 7 K 1731/10 E, 7 K 2134/11 E, EFG 2012, 919).
- FG Köln, 13.06.2012 - 5 K 3525/10
Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit
Ebenso der Umstand, dass der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes unterlässt, spricht für persönliche Gründe (Urteile des BFH vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2010 10 K 3679/08, EFG 2010, 1411; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2011 7 K 3913/09 E, EFG ).
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Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wenn der Wissensstand und Kenntnisstand eines Steuerpflichtigen ohne Studienabschluss in Kernbereichen nicht dem eines Wirtschafts-Informatikers oder Diplom-Informatikers entspricht - Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Wirtschafts-Informatiker - eine ingenieurähnliche Tätigkeit? - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wirtschafts-Informatiker - eine ingenieurähnliche Tätigkeit?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch auf Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht im Falle des Besitzes einer einem Wirtschaftsinformatiker vergleichbaren Ausbildung bzw. eines vergleichbaren Wissens
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
- BFH, 16.09.2014 - VIII R 8/12
Papierfundstellen
- EFG 2012, 919
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781 m.w.N.).Dieser Rechtsprechung des IV. Senats des BFH hat sich der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. angeschlossen.
Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 sowie vom 18. April 2007 a.a.O.).
- BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90
Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 …sowie vom 18. April 2007 a.a.O.). - BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05
Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
Wie der Bundesfinanzhof - BFH - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund seines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, eine Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen (BFH-Urteil vom 09. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 m.w.N.). - FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 8 K 4185/06
Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Fächer des …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
Das ergibt sich zum einen ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. August 2008 8 K 4185/06 G aus den Ausführungen des damals beauftragten Sachverständigen, wonach Mathematik nicht nur propädeutisch unterrichtet wird, sondern Bestandteil des Grund- und Hauptstudiums eines Wirtschaftinformatikstudiums sei, als auch aus den Empfehlungen der Gesellschaft für Informatik für das Informatikstudium an Fachhochschulen.
- FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08
Freiberuflich tätiger EDV-Berater
Es handelt sich um Fächer, die maßgebliche Bestandteile der jeweiligen Lehrpläne sind (vgl. insoweit auch Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 21. August 2008 8 K 4185/06 G, juris, des FG Rheinland-Pfalz vom 7. September 2011 1 K 1586/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 919, und im Ergebnis des FG Hessen vom 10. Mai 2012 8 K 2546/10, juris). - FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2576/10
Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende …
Rn. 30 Da die Prüfung im Grundlagenfach Mathematik bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) mit Studienabschluss vor dem Streitjahr 2003 in einer Fachprüfung mindestens mit ausreichend bestanden werden muss und bei einem nicht ausreichenden Ergebnis nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden kann (so die einschlägigen Prüfungsordnungen verschiedener Fachhochschulen), konnten die Kenntnisse der Klägerin im Streitfall allenfalls durch eine Wissensprüfung belegt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27; Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2011 1 K 1586/09, nv, juris). - FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2546/10
Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbebetrieb - Vergleichbarkeit der …
Da die Prüfung im Grundlagenfach Mathematik bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) mit Studienabschluss vor dem Streitjahr 2003 in einer Fachprüfung mindestens mit ausreichend bestanden werden muss und bei einem nicht ausreichenden Ergebnis nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden kann (so die einschlägigen Prüfungsordnungen verschiedener Fachhochschulen), konnten die Kenntnisse der Klägerin im Streitfall allenfalls durch eine Wissensprüfung belegt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27 ; Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2011 1 K 1586/09, nv, juris).
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