Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützten Vorläufigkeitsvermerk
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AO § 165
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützten Vorläufigkeitsvermerk
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
- BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13
Papierfundstellen
- EFG 2013, 902
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98
Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Demgemäß bedarf es einer ausdrücklichen Endgültigkeitserklärung zur Beseitigung der Vorläufigkeit (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).Rn. 26 Wird hingegen im Rahmen eines Änderungsbescheids der bisherige Vorläufigkeitsvermerk geändert, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).
Für den Regelungsinhalt der Nebenbestimmung ist danach entscheidend, wie der Adressat ihren materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791 und vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).
Die Frage, ob zwischen den auf Satz 1 bzw. Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerken unterschieden werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und dient im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) auch der Fortbildung des Rechts.
- FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Mai 2012 4 K 511/11, EFG 2012, 1616 eine andere Rechtsauffassung ergebe.Im zugrundeliegenden Fall des BFH war im Tenor der Bescheide - im Gegensatz zum Streitfall - keine Unterscheidung zwischen den beiden Sätzen des § 165 Abs. 1 AO getroffen worden (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616 sowie Graw in EFG 2012, 1618, 1619).
Rn. 29 d) Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616).
- BFH, 09.09.1988 - III R 191/84
1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Rn. 25 Wird in einem - nicht auf § 165 Abs. 2 AO gestützten - Änderungsbescheid der Vorläufigkeitsvermerk nicht wiederholt, bleibt die Vorläufigkeit in dem bisherigen Umfang erhalten (BFH-Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9;… vom 7. Dezember 1988 X R 16/87, BFH/NV 1989, 663 zum Vorbehalt der Nachprüfung;… vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139).Es kommt insoweit auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks an, da der Bescheid, mit welchem die Vorläufigkeit angeordnet worden ist, bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9).
- BFH, 24.04.1990 - IX R 58/85
Anforderungen an Einzelbescheid bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Rn. 25 Wird in einem - nicht auf § 165 Abs. 2 AO gestützten - Änderungsbescheid der Vorläufigkeitsvermerk nicht wiederholt, bleibt die Vorläufigkeit in dem bisherigen Umfang erhalten (BFH-Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9;… vom 7. Dezember 1988 X R 16/87, BFH/NV 1989, 663 zum Vorbehalt der Nachprüfung; vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139).Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es an sich zur Klarstellung geboten ist, in jedem Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk vollständig zu wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 131).
- BFH, 27.11.1996 - X R 20/95
Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Für den Regelungsinhalt der Nebenbestimmung ist danach entscheidend, wie der Adressat ihren materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791 und vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282). - BFH, 07.12.1988 - X R 16/87
Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Rn. 25 Wird in einem - nicht auf § 165 Abs. 2 AO gestützten - Änderungsbescheid der Vorläufigkeitsvermerk nicht wiederholt, bleibt die Vorläufigkeit in dem bisherigen Umfang erhalten (BFH-Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9; vom 7. Dezember 1988 X R 16/87, BFH/NV 1989, 663 zum Vorbehalt der Nachprüfung;… vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139). - BFH, 31.05.1990 - V R 21/86
Anforderungen an die Revisionsbegründungsschrift - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es an sich zur Klarstellung geboten ist, in jedem Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk vollständig zu wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 131).
- BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13
Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2013 2 K 266/12 aufgehoben.Rn. 9 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 239) stattgegeben und den angefochtenen Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Begründung aufgehoben, das FA sei zur Durchführung der beantragten Änderung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO vorlägen.
- FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung …
Rn. 65 c. Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid wie im Streitfall bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12, EFG 2013, 902; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/13).
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