Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 33 Abs 2 S 4 EStG 2009, § 53 Abs 1 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 11 Abs 1 EStG 2009, AmtshilfeRLUmsG, EStG VZ 2010
Anerkennung von Rechtsanwaltsgebühren für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen - ra.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskosten für ein Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
- BFH, 20.01.2016 - VI R 93/13
Papierfundstellen
- EFG 2014, 641
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Rechtsanwaltskosten für Verfahren vor den Zivilgerichten sind bis zum Veranlagungszeitraum 2013 als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen, wenn der Rechtsstreit aus ex ante Sicht hinreichende Erfolgsaussicht verspricht und nicht mutwillig geführt wird (Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) (Rn.35) (Rn.36) .Auch das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) könne zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ferner sind sie der Ansicht, dass das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) auf den Streitfall anzuwenden sei.
Rn. 18 Das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) könne nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (IV C 4 - S 2284/07/0031:002) über den entschiedenen Fall hinaus durch die Finanzverwaltung nicht angewendet werden.
Rn. 34 Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
Dies hat das Finanzgericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 aaO).
Die näheren Umstände bei der Beendigung des Zivilprozesses und die dabei zu regelnde Verteilung der Prozesskosten auf die Streitparteien sind nach der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, aaO) für die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht von Bedeutung.
Rn. 42 Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bestimmt sich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; vom 12.05.2011 VI R 42/10 aaO).
- BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Auch das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) könne zu keinem anderen Ergebnis führen.Ferner sind sie der Ansicht, dass das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) auf den Streitfall anzuwenden sei.
Rn. 18 Das BFH-Urteil vom 12.05.2011 - IV R 42/10 - (BStBl II 2011, 1015) könne nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (IV C 4 - S 2284/07/0031:002) über den entschiedenen Fall hinaus durch die Finanzverwaltung nicht angewendet werden.
- BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13
Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Rn. 14 Das vom beklagten Finanzamt angeführte anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) sei hier nicht einschlägig.Rn. 19 Ferner weist der Beklagte auf das anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) hin.
- FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 3 K 333/12
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Rn. 14 Das vom beklagten Finanzamt angeführte anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) sei hier nicht einschlägig.Rn. 19 Ferner weist der Beklagte auf das anhängige Verfahren vor dem BFH - VI R 40/13 - (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Az.: 3 K 333/12) hin.
- BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Rn. 42 Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bestimmt sich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766;… vom 12.05.2011 VI R 42/10 aaO). - BFH, 30.07.1982 - VI R 67/79
Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Rn. 42 Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bestimmt sich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766;… vom 12.05.2011 VI R 42/10 aaO). - FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12
Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Dass der Kläger im Streitfall den Vergleich durch ein unter objektiven Gesichtspunkten nicht gerechtfertigtes Zugeständnis bei der Kostenverteilung erreicht hat, die Kostenaufhebung mithin nicht der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Sach- und Rechtslage entsprach und damit möglicherweise nicht unausweichlich war, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703). - FG München, 20.04.2012 - 8 K 2190/09
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2013 - 3 K 1665/12
Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Steuerpflichtige, der die Kosten letztlich getragen hat, das Prozesskostenrisiko aus der ex ante Sicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (vgl. auch FG München, Urteil vom 20.04.2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453).
- BFH, 20.01.2016 - VI R 93/13
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12 aufgehoben.Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 641 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es Prozesskosten in Höhe von 4.199 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12 insoweit aufzuheben, als der Einkommensteuerbescheid für 2010 dahingehend geändert wurde, dass 4.199 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden.
- FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12
Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Rn. 18 3. Nach Maßgabe dieses BFH-Urteils wären die hier in Rede stehenden Kosten der Nachlasssache jedenfalls zum größten Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar (so etwa im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des BFH das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.11.2013 3 K 1665/12, abrufbar in juris, ebenfalls betreffend eine Nachlasssache). - FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Nutzungsentschädigung für Wohnhaus; FG Köln vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, zu Unterhaltsstreitigkeiten; FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12, EFG 2014, 641, zu Erbauseinandersetzung; Niedersächsisches FG vom 8. Januar 2014 3 K 11296/12, juris, zu ausländischen Gerichtskosten). - FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Nutzungsentschädigung für Wohnhaus; FG Köln vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, zu Unterhaltsstreitigkeiten; FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12, EFG 2014, 641, zu Erbauseinandersetzung; Niedersächsisches FG vom 8. Januar 2014 3 K 11296/12, juris, zu ausländischen Gerichtskosten).
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