Rechtsprechung
| FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13 E |
Volltextveröffentlichungen (8)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art 3 Abs 1; EStG § 33 Abs 1
Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht zwangsläufig - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Berücksichtigung von Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Außergewöhnliche Belastungen - Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht zwangsläufig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kosten für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung nicht abzugsfähig
- haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.10.2015)
Kosten zählen bei der Steuer nicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht steuerlich absetzbar
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 123 (Kurzinformation)
Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Aufwendungen für künstliche Befruchtung: Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Krankheitskosten
- Einzelfälle-ABC
Sonstiges
- FG Münster (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13 E
- BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15
Papierfundstellen
- EFG 2015, 2071
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414 m.w.N.).So werden auch dann Aufwendungen regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern "umgangen" oder kompensiert wird (BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414 m.w.N.).
Rn. 22 b) Auch Aufwendungen eines verschiedengeschlechtlichen Paares für eine medizinisch angezeigte homologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung der Eizelle der empfängnisunfähigen Frau und der Samenzellen des männlichen Partners (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871), oder für eine heterologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders (…BFH in BFH/NV 2015, 1172; und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414), können als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein.
Denn die Fortpflanzungsfähigkeit ist für verschiedengeschlechtliche Paare, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion (vgl. BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414 m.w.N.).
Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines verschiedengeschlechtlichen Paares dar (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).
Rn. 23 c) Demgegenüber kommt der Kinderlosigkeit eines Paares nach der Rechtsprechung des BFH nicht selbst Krankheitswert zu (vgl. BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414 Tz. 20 m.w.N.).
Rn. 28 4. Aus den oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich der durchgeführten Heilbehandlung - insbesondere bezüglich der IVF - für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung weitere Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871 und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).
- BFH, 10.05.2007 - III R 47/05
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Rn. 22 b) Auch Aufwendungen eines verschiedengeschlechtlichen Paares für eine medizinisch angezeigte homologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung der Eizelle der empfängnisunfähigen Frau und der Samenzellen des männlichen Partners (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871), oder für eine heterologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders (…BFH in BFH/NV 2015, 1172; und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414), können als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein.Kinder zu haben und aufzuziehen bedeutet nach Auffassung des BFH unabhängig vom Familienstand für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens (vgl. BFH in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
Diese stellt ebenfalls einen ärztlichen Eingriff dar, durch den der normale Befruchtungsvorgang durch Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers ersetzt wird (vgl. BFH in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
Rn. 28 4. Aus den oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich der durchgeführten Heilbehandlung - insbesondere bezüglich der IVF - für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung weitere Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871 und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).
- BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Die Aufwendungen müssen einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (BFH-Urteil vom 10.03.2015 VI R 60/11, BFH/NV 2015, 1172).Rn. 22 b) Auch Aufwendungen eines verschiedengeschlechtlichen Paares für eine medizinisch angezeigte homologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung der Eizelle der empfängnisunfähigen Frau und der Samenzellen des männlichen Partners (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871), oder für eine heterologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders (BFH in BFH/NV 2015, 1172; und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414), können als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein.
Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines verschiedengeschlechtlichen Paares dar (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).
Zum anderen betreffen die Aufwendungen nicht einen Bereich der Lebensführung, der der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
- BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 13.03.1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen liegt nicht vor, wenn die Aufwendungen nicht durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophen, Krankheit oder andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen ausgelöst wurden (BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
Zum anderen betreffen die Aufwendungen nicht einen Bereich der Lebensführung, der der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Vielmehr hat es in mehreren Entscheidungen zu Fallkonstellationen entschieden, in denen eheähnliche oder familienähnliche Strukturen bereits bestanden, und zu der Frage, inwieweit die ehe- und familienbegünstigenden Regelungen auf diese Strukturen Anwendung finden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerGE 133, 377: zum Ehegattensplitting und zum gesetzlichen Ausschluss der Begünstigung für eingetragene Lebenspartner, Orientierungssatz Nr. 4b. cc. und C.II.3.b)bb)(2); BVerfG-Beschluss vom 19.06.2012 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239: zum Familienzuschlag der Stufe 1, 0rientierungssatz Nr. 4b. - BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
bb.; BVerfG-Urteil vom 19.02.2013 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59: zur Sukzessivadoption (Stiefkindadoption) durch eingetragene Lebenspartner). - BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Vielmehr hat es in mehreren Entscheidungen zu Fallkonstellationen entschieden, in denen eheähnliche oder familienähnliche Strukturen bereits bestanden, und zu der Frage, inwieweit die ehe- und familienbegünstigenden Regelungen auf diese Strukturen Anwendung finden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerGE 133, 377: zum Ehegattensplitting und zum gesetzlichen Ausschluss der Begünstigung für eingetragene Lebenspartner, Orientierungssatz Nr. 4b. cc. und C.II.3.b)bb)(2); BVerfG-Beschluss vom 19.06.2012 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239: zum Familienzuschlag der Stufe 1, 0rientierungssatz Nr. 4b. - BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV für die Zeit nach dem Ergehen der BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss vom 01.11.2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 04.11.2011 oder jedenfalls bis zu entsprechenden Gesetzesinitiative (Prüfbitte des Bundesrates vom 18.03.2011) gilt (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). - BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
Homologe Insemination
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Staat nicht verpflichtet, das Entstehen von Familien durch Förderung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu unterstützen (vgl. BVerfG-Urteil vom 25.02.2007 1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316: zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare). - BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …
Auszug aus FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV für die Zeit nach dem Ergehen der BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss vom 01.11.2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 04.11.2011 oder jedenfalls bis zu entsprechenden Gesetzesinitiative (Prüfbitte des Bundesrates vom 18.03.2011) gilt (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). - BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - …
- BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juli 2015 6 K 93/13 E aufgehoben.Rn. 4 Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2071 veröffentlichten Gründen ab.
- FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
§ 33 EStG
Der Beklagte hält ebenfalls an seiner außergerichtlichen Rechtsansicht fest und verweist weiterhin auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.07.2015 (6 K 93/13 E).Die Klägerin hat die gerichtlichen Anregung, die vom Beklagten unterstützt wurde, das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren VI R 47/15 (Revision gegen das Urteil des FG Münster 6 K 93/13 E) entschieden habe, ausdrücklich abgelehnt.
Das Finanzgericht - FG - Münster (Urteil vom 23.07.2015 6 K 93/13 E, EFG 2015, 2071, Revision BFH VI R 47/15) hat jedoch über die Frage der Situation in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entschieden.
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