Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschrift - hier: § 27b UStG = Änderung der Steuerfestsetzung bei Bauleistungen wegen unrichtiger Festsetzung nach § 13b UStG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung von Umsatzsteuerbescheiden aufgrund nicht berichtigter Steuererklärungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschrift - hier: § 27b UStG = Änderung der Steuerfestsetzung bei Bauleistungen wegen unrichtiger Festsetzung nach § 13b UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2015, 2135
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene …
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Rn. 4 Im Gefolge der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 V R 37/10, BStBl II 2014, 128, berichtigte die Leistungsempfängerin ihre Steuererklärungen und forderte die Umsatzsteuer aus den genannten Umsätzen zurück.Aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass der Verjährungsbeginn für den Zahlungsanspruch der Antragstellerin an die Veröffentlichung der Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 anknüpft und gemäß § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2013 beginnt.
- BFH, 01.04.2010 - II B 168/09
AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Sie setzt aber nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit umfangreichen Nachweisen).Rn. 12 Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist nach dem BFH (BFH-Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558) dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.
- BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche …
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird hierdurch zwar nicht per se ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826, m.w.N.).
- BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97
Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Rn. 18 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinn dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Zahlungspflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). - BFH, 21.02.1990 - II B 98/89
Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Rn. 18 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinn dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Zahlungspflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510;… vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). - FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 5 V 5026/15, MwStR 2015, 602 ist offensichtlich, dass gewisse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bestehen. - BFH, 10.02.1984 - III B 40/83
Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Rn. 11 Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützt werden, ist darüber hinaus das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (BFH-Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454, unter III.). - BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 18.05.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119). - BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92
Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung …
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Diese Rechtsprechung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (Bundesverfassungsgericht - BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, und vom 03.04.1992 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 726). - BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
Auszug aus FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15
Diese Rechtsprechung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (Bundesverfassungsgericht - BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, und vom 03.04.1992 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 726).
- BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15
AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden
Rn. 28 bb) Dagegen haben das FG Nürnberg (Beschluss vom 26. August 2015 2 V 1107/15, EFG 2015, 2135, Rz 14), das FG Düsseldorf (Beschluss vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A(U), EFG 2015, 2131, Rz 50 f.), das Hessische FG (Beschluss vom 13. Oktober 2015 1 V 1483/15, n.v., juris, Rz 23) und das Sächsische FG (Beschluss vom 22. September 2015 4 V 1014/15, n.v., juris) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneint. - FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17
Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers
Sollten die Klagen bereits im Jahr 2016 erhoben worden sein, wovon auszugehen ist, wäre die Verjährungsfrist auch dann noch nicht abgelaufen, wenn man für den Beginn auf einen früheren Zeitpunkt abstellte (so FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015 5 K 80/15, EFG 2016, 338, und FG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2015 2 V 1107/15, EFG 2015, 2135: Beginn mit Verkündung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 V R 37/10; Prätzler, MwStR 2014, 680: mit Schaffung des § 27 Abs. 19 UStG in 2014). - FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15
Finanz- und Abgaberecht
Rn. 43 Nach anderer Auffassung soll die Verjährung mit Verkündung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 am 27.11.2013 (FG Niedersachsen…, Urt. vom 29.10.2015 5 K 80/15, EFG 2016, 338 und FG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2015 2 V 1107/15, EFG 2015, 2135) beginnen, so dass die Frist am 31.12.2016 abgelaufen wäre.
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