Umsatzsteuergesetz
| Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 30) |
(1) 1Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). 2Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) 1Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. 3Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.
(3) 1Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.07.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
vorschriften § 27aUmsatzsteuer-
Identifikations-
nummer § 27bUmsatzsteuer-
Nachschau § 28Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften § 29Umstellung langfristiger Verträge § 30Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
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Rechtsprechung zu § 27b UStG
72 Entscheidungen zu § 27b UStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 23.01.2018 - 10 V 3258/17
Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften ...
- FG Nürnberg, 05.05.2026 - 2 K 424/23
Unzulässige Klage, Rechtsschutzinteresse, Klageänderung, Feststellungsinteresse, ...
- FG Hamburg, 30.08.2022 - 6 K 47/22
Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
- BFH, 25.05.2016 - V B 107/15
Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in ...
- FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die ...
- BFH, 18.05.2011 - VII B 195/10
Keine Nichtigkeit des UStG und der AO aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das ...
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
- BFH, 16.12.2009 - V B 23/08
Keine Gesamtnichtigkeit des UStG - Anwendung des § 68 FGO bei Ersatz von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.01.2009 - V B 23/08
Nichtigkeit des UStG - Umsatzsteuer-Nachschau - Abhängigkeit der Zulässigkeit der ...
- FG Sachsen, 18.02.2008 - 5 K 1832/07
Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von ...
- BFH, 09.01.2009 - V B 23/08
Querverweise
Auf § 27b UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146 (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)