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Umsatzsteuergesetz

   Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UStG (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 30
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix "XI" gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Vorschrift eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387

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Rechtsprechung zu § 30 UStG

251 Entscheidungen zu § 30 UStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30 UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Besteuerung
        § 18h (Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat)
        § 18i (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18j (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18k (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)
Was ist das?

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