Umsatzsteuergesetz

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Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
1Kartoffeln, frisch oder gekühlt Position 0701
2Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Unterposition 0711 20
3Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Positionen 0801 und 0802
4Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00
5Tee, auch aromatisiert Position 0902
6GetreidePositionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008
7Rohreis (Paddy-Reis) Unterposition 1006 10
8Ölsamen und ölhaltige Früchte Positionen 1201 00 bis 1207
9Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Positionen 1507 bis 1515
10RohzuckerUnterpositionen 1701 11 und 1701 12
11Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Position 1801 00 00
12Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13
13Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 28 und 29
14Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
15Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt Positionen 4703 bis 4705 00 00
16Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Position 5101
17Silber, in Rohform oder Pulver aus Position 7106
18Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00
19Platin, in Rohform oder als Pulver aus Position 7110
20Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226
21Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer Positionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408
22Nickel in Rohform Position 7502
23Aluminium in Rohform Position 7601
24Blei in Rohform Position 7801
25Zink in Rohform Position 7901
26Zinn in Rohform Position 8001
27Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112

Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.

Vorschrift neugefaßt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 19.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878
Was ist das?

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