Umsatzsteuergesetz
Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 29) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2, Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Absatz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Absatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, | |
2. | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, | |
3. | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, | |
4. | entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
5. | entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, | |
6. | einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, | |
7. | entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
8. | entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
9. | entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt oder | |
10. | entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5, 6 und 8 bis 10 das Bundeszentralamt für Steuern.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.07.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.07.2010 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 | |
01.01.2010 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 26a UStG
10 Entscheidungen zu § 26a UStG in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.05.2016 - 13 T 4807/16
Kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Prozesskostenhilfe
- BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93
Mehrere Rechnungen über ein und dieselbe Leistung führen nicht zu einer ...
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung); ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09
R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09
- BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05
Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ...
- FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit
- FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06
Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer ...
- OLG Dresden, 08.06.2021 - 6 U 42/21
Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Bauvorhaben Fehlender Nachweis ...
- ArbG Köln, 07.08.2019 - 20 Ca 581/19
Arbeitnehmerkündigung wegen Billigung einer Schwarzgeldkasse
- FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen ...
Querverweise
Auf § 26a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 22e (Untersagung der Fiskalvertretung)
- Sonderregelungen
- § 25f (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26c (Strafvorschriften)