Rechtsprechung
| FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 69 FGO, § 5a EStG 2009, EStG VZ 2013
Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr besteht - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 2 S. 2
Möglichkeit der Optierung zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG bei der Bilanzierung eines Schiffs im Anlagevermögen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr besteht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2016, 725
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BFH, 01.04.2003 - I R 31/02
DBA Schweiz: Betrieb von Seeschiffen
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
So stelle der I. Senat in seiner Entscheidung I R 31/02 vom 01.04.2003 nur auf einen tatsächlichen Betrieb ab, welcher hier unstreitig vorgelegen habe.Rn. 55 dd) Aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des I. Senats des BFH vom 01.04.2003 in der Sache I R 31/02 ergibt sich kein anderes Ergebnis.
- BFH, 09.07.2002 - IX R 33/01
Einkünfteerzielungsabsicht; befristete Vermietung
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Rn. 43 Nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565) soll, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat, die unwiderlegbare Vermutung bezüglich der Einkunftserzielungsabsicht auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.Rn. 44 Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz soll allerdings dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (siehe BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565 unter Verweis auf BFH-Urteil IX R 47/99 vom 09.07.2002, BStBl II 2003, 580).
- BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Rn. 44 Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz soll allerdings dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (siehe BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565 unter Verweis auf BFH-Urteil IX R 47/99 vom 09.07.2002, BStBl II 2003, 580).
- BFH, 03.04.2013 - V B 125/12
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei …
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). - BFH, 19.05.2010 - I B 191/09
AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer …
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). - BFH, 10.02.2010 - V S 24/09
Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930;… vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). - BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00
AdV; Sicherheitsleistung
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (…BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). - BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz …
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Rn. 28 Der BFH hat erstmalig in seinem Urteil vom 26.09.2013 IV R 45/11 (BFHE 243, 367, HFR 2014, 248) zusätzlich zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Vorschrift des § 5a EStG entwickelt. - BFH, 10.12.2013 - IV B 63/13
Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). - BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98
Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung
Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Rn. 45 Der Steuerpflichtige könne das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlege und nachweise, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe; denn es sei unschädlich, wenn er sich die Veräußerung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehalten habe, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu gezwungen habe (BFH-Urteil vom 04.12.2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m. w. N.). - BFH, 18.01.2006 - IX R 18/04
Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht
- BFH, 11.04.2012 - IX B 14/12
Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. …
- BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
Reverse charge im Baubereich
- FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
Aussetzung der Vollziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung bei im Voraus …
Diese Bescheide sind jeweils Folgebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden (vgl. § 233a Abs. 5 AO; § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes;… BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737 - zum Zinsbescheid; FG Hamburg Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, juris - zum Solidaritätszuschlag). - FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im …
Die Bedingung einer erfolgreichen Börsenplatzierung ist überdies nicht mit einer jedem Kaufmann zugestandenen generell vorhanden bedingten Verkaufsabsicht für den Fall, dass ihm ein unerwartetes günstiges Angebot unterbreitet wird, vergleichbar (vgl. z.B. Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725), weil sich in der Börsenplatzierung bereits ein aktives Verkaufsangebot ausdrückt.Rn. 42 Bei der zugrunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung (so FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725; BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253), kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725).
Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsmöglichkeiten offen, fehlt es gerade an einer langfristigen Betreibensabsicht (FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725;… s.a. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit).
- FG Hamburg, 20.12.2019 - 6 K 114/18
Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der …
Bei der zu Grunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725).Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsmöglichkeiten offen, fehlt es gerade an einer langfristigen Betreibensabsicht (FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725; vgl. BFH…, Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078, zur auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit; a.A. Hackert/Kahl-Hinsch in NWB 2015, 2930, die entscheidend auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht abstellen).
- FG Hamburg, 29.11.2016 - 2 V 285/16
Aussetzung der Vollziehung: vGA - Angemessenheit einer Gewinntantieme
Diese Bescheide sind jeweils Folgebescheide zum Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbescheid (vgl. § 233a Abs. 5 AO; § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes;… BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737 - zum Zinsbescheid; FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, juris - zum Solidaritätszuschlag).
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