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Rechtsprechung
   FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53749
FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (https://dejure.org/2017,53749)
FG Köln, Entscheidung vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (https://dejure.org/2017,53749)
FG Köln, Entscheidung vom 22. November 2017 - 9 K 2661/15 (https://dejure.org/2017,53749)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs an einen anderen Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs an einen anderen Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Prozesszinsen - Keine Prozesszinsen bei Streit im Erhebungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 341
  • EFG 2018, 429
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08

    Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Rn. 7 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 3. August 2008 erhobene Klage der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 18. März 2008 hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 28. November 2012 7 K 2640/08, EFG 2013, 707).

    Rn. 15 Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (I R 11/13) weiterverfolgt.

    Rn. 19 unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. August 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. September 2015 Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für die Zeit vom Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens FG Köln 7 K 2640/08, dem 3. August 2008, bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags am 11. Juni 2015 (vgl. § 224 Abs. 3 Satz 3 AO) festzusetzen.

    Rn. 26 1.              Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Erstattungsbetrag von ... EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der finanzgerichtlichen Klage vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags nach § 236 AO verzinst wird.

    Rn. 31 b.              Hiernach ist der Erstattungsbetrag nicht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Klagen wegen der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 14. Februar 2007 vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 zu verzinsen.

    Rn. 32 In dem Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 wurde - nur noch - über den Erstattungsanspruch selbst gestritten, namentlich darüber, ob er der B GmbH zustand und durch Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschen war, oder aber ob er der Klägerin zustand und daher noch zu erfüllen war.

    Im Streitfall dagegen beruht das Entstehen des Erstattungsanspruchs auf der Aufhebung des Nachforderungsbescheids gegenüber der B GmbH vom 14. Februar 2007, die ihrerseits nicht durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 erfolgte.

  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Revision wies der BFH mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2015 als unbegründet zurück (I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).

    Rn. 15 Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... EUR für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (I R 11/13) weiterverfolgt.

    Rn. 26 1.              Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Erstattungsbetrag von ... EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der finanzgerichtlichen Klage vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags nach § 236 AO verzinst wird.

    Rn. 31 b.              Hiernach ist der Erstattungsbetrag nicht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Klagen wegen der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 14. Februar 2007 vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 zu verzinsen.

    Rn. 32 In dem Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 wurde - nur noch - über den Erstattungsanspruch selbst gestritten, namentlich darüber, ob er der B GmbH zustand und durch Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschen war, oder aber ob er der Klägerin zustand und daher noch zu erfüllen war.

    Im Streitfall dagegen beruht das Entstehen des Erstattungsanspruchs auf der Aufhebung des Nachforderungsbescheids gegenüber der B GmbH vom 14. Februar 2007, die ihrerseits nicht durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 2640/08 und vor dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/13 erfolgte.

  • BFH, 12.05.1987 - VII R 203/83

    Überzahlung von Steuern - Festsetzung - Verfahren - Abrechnungsbescheid

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Rn. 11 Eine Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 236 AO komme ebenfalls nicht in Betracht, da auf der Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die ohne Änderung einer Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreits über einen Abrechnungsbescheid entstehen, nicht nach § 236 AO zu verzinsen seien (BFH VII R 203/83).

    Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 9. Juni 2015 und wies ergänzend auf die Urteile des BFH VII R 2/89 und VII R 203/83 sowie auf den Beschluss des BFH VII ER-S 1/05 hin.

    Lediglich auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die nicht auf der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung, sondern z.B. auf einem erfolgreichen Rechtsstreit gegen einen Abrechnungsbescheid oder auf Billigkeitsmaßnahmen beruhen, werden nach § 236 AO nicht verzinst (BFH-Urteile vom 12. Mai 1987 VII R 203/83, BStBl II 1987, 702 …und vom 16. Mai 2013 II R 20/11, a.a.O.;… Rüsken, in Klein, AO, 13. Aufl., § 236 Rn. 10 m.w.N.;… Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lieferung 10.2017, § 236 AO, Rn. 9;… Kögel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lieferung, § 236 AO Rn. 14;… Heuermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand August 2015, § 236 AO Rn. 13).

  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der …

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Der Begriff "aufgrund" ist dahingehend zu verstehen, dass die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids durch das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß herabsetzt (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 49/11, BStBl. II 2013, 104); nicht jeder mittelbare Zusammenhang einer Steuerherabsetzung mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ist unter den Begriff "aufgrund" zu subsumieren.

    Nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, sind daher an eine lückenausfüllende Rechtsfortbildung des § 236 AO strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 49/11, BFH/NV 2013, 276).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 20/11

    Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige Staatsleistungen (angemessen) zu verzinsen sind (z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1997 VII R 91/96, BStBl II 1997, 476 und vom 16. Mai 2013 II R 20/11, BStBl II 2013, 770, jeweils m.w.N.;… Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lieferung, § 236 AO Rn. 9).

    Lediglich auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die nicht auf der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung, sondern z.B. auf einem erfolgreichen Rechtsstreit gegen einen Abrechnungsbescheid oder auf Billigkeitsmaßnahmen beruhen, werden nach § 236 AO nicht verzinst (BFH-Urteile vom 12. Mai 1987 VII R 203/83, BStBl II 1987, 702 und vom 16. Mai 2013 II R 20/11, a.a.O.;… Rüsken, in Klein, AO, 13. Aufl., § 236 Rn. 10 m.w.N.;… Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lieferung 10.2017, § 236 AO, Rn. 9;… Kögel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lieferung, § 236 AO Rn. 14;… Heuermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand August 2015, § 236 AO Rn. 13).

  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 2916/02

    Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Rn. 5 Nachdem das BfF den Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zurückgewiesen hatte, verpflichtete der 2. Senat des FG Köln das BfF mit Urteil vom 16. März 2006 (2 K 2916/02, Klageerhebung am 29. Mai 2002) zur Erteilung der beantragten Freistellungsbescheinigung.

    Rn. 35 2.              Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 236 FGO kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit der Klage der Klägerin wegen der nicht erteilten Freistellungsbescheinigung vor dem 2. Senat des FG Köln (2 K 2916/02) in Betracht.

  • BFH, 19.12.2007 - I R 52/07

    Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 …

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Voraussetzung einer Analogie ist die planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BStBl. II 2008, 431).
  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung …

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 9. Juni 2015 und wies ergänzend auf die Urteile des BFH VII R 2/89 und VII R 203/83 sowie auf den Beschluss des BFH VII ER-S 1/05 hin.
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige Staatsleistungen (angemessen) zu verzinsen sind (z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1997 VII R 91/96, BStBl II 1997, 476 und vom 16. Mai 2013 II R 20/11, BStBl II 2013, 770, jeweils m.w.N.;… Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lieferung, § 236 AO Rn. 9).
  • BFH, 16.11.2000 - XI R 31/00

    Prozesszinsen (§ 236 AO) nach Verlustrücktrag aufgrund erfolgreicher Klage gegen …

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2017 - 9 K 2661/15
    Der Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2000 XI R 31/00, BStBl II 2002, 119).
  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 2 K 776/11

    Kollision von DBA bei Grenzgängerbesteuerung: Mehrfachansässigkeit eines …

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 14/18

    Prozesszinsen und Erstattungsanspruch "auf Grund" einer gerichtlichen …

    Das Urteil des FG Köln vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15, der Ablehnungsbescheid vom 10.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 02.09.2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsbetrag von ... EUR für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis zum 08.06.2015 zu verzinsen.

    Mit Urteil vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (EFG 2018, 429) wies das FG Köln diese Klage ab.

    Rn. 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 aufzuheben und den Erstattungsbetrag von ... EUR für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis zum 08.06.2015 zu verzinsen.

    Weder wurde mit der gerichtlichen Entscheidung des FG Köln vom 28.11.2012 - 7 K 2640/08 (EFG 2013, 705) noch mit dem Urteil des FG Köln vom 16.03.2006 - 2 K 2916/02 (EFG 2006, 980) bzw. vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (EFG 2018, 429) über eine Herabsetzung der Steuer entschieden.

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