Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 25.08.1989 - 5 S 2110/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zulässigkeit eines Asylbewerberwohnheims im unbeplanten Innenbereich mit reiner Wohnbebauung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 18.05.1989 - 3 K 947/89
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.1989 - 5 S 2110/89
Papierfundstellen
- ESVGH 40, 28
- VBlBW 1990, 111
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1227/93
Befristete Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft - Gebot der Rücksichtnahme
Damit scheiden alle Einwände aus, die auf Bewahrung und Aufrechterhaltung des derzeitigen Charakters des angrenzenden Wohngebiets und auf die nationale Zusammensetzung der in den Bauvorhaben künftig lebenden Bevölkerung abzielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989 - 5 S 2110/89 - Beschl. v. 21.3.1989, VBlBW 1989, 309, 311; OVG Berlin, BRS 47, Nr. 41).Außer Acht zu lassen sind ferner alle Einwendungen, die auf soziale, rassische oder ethnische Eigenarten der Asylbewerber abstellen und damit die Befürchtung erhöhten ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens verbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989, a.a.O.; OVG Saarland, Beschl. v. 24.10.1991, BRS 52, Nr. 215).
Sie dient der menschenwürdigen Unterbringung und Existenzsicherung der Asylbewerber und ist damit nach der Typologie der BauNVO jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke einzustufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.8.1989, a.a.O. m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1990 - 8 S 220/90
Zulässigkeit von Wohnungen für mehrere Asylbewerber im reinen Wohngebiet
§ 15 BauNVO gewährt keinen Milieuschutz (so bereits der Senatsbeschluß vom 19.5.1989 - 8 S 555/89 und die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 21.3.1989 - 3 S 536/89, vom 30.5.1989 - 8 S 1136/89 --, vom 25.8.1989 - 5 S 2110/89 - sowie OVG Berlin, a.a.O. S. 265).Durch einen vermehrten Zugang von Personen zum Gebäude wie auch eine stärkere Benutzung der Außenwohnbereiche durch die hier lebenden Personen sind keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen oder sonstigen Störungen zu erwarten (vgl. hierzu auch Beschl. des erk. Gerichtshofs vom 28.8.1989 - 5 S 2110/89 --).
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 3 S 1643/94
Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in reinem Wohngebiet; Befreiung …
Gemeinschaftsunterkünfte sind nach der Typologie der BauNVO daher als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.8.1989 - 5 S 2110/89 - m.w.N.; OVG Münster, Beschluß vom 29.7.1991, BRS 52 Nr. 208;… a.A. Fickert/Fieseler, 6. Aufl., § 4 RdNr. 6.5 u. § 3 RdNr. 19.9). - VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 3110/91
Auch ein privat betriebenes Aussiedler-Wohnheim ist eine Anlage für soziale …
Für die gegenteilige Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal da selbst in allgemeinen Wohngebieten Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und das genehmigte Aussiedlerheim von seiner Funktion her trotz seines privaten Betreibers eine solche Anlage darstellt (anders zum Charakter einer gewerblich betriebenen, einfachen Asylbewerberunterkunft OVG Bremen, Beschluß vom 12.2.1991, NVwZ 91 S. 1006; zum Charakter einer Asylbewerberunterkunft einer Gemeinde vgl. Beschluß des erk. Gerichtshofs v. 25.8.1989, ESVGH 40, 28). - VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 3 S 2035/91
Gebot der Rücksichtnahme - Wohnheim für Asylbewerber
Die Antragsteller müßten mit der Errichtung eines (auch größeren) Asylantenwohnheims -- je nach seiner Einstufung als Wohngebäude oder als Einrichtung für soziale Zwecke -- auch in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauNVO) und unter Umständen selbst in einem reinen Wohngebiet rechnen (vgl. § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; zur Zulässigkeit von Wohnungen/Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in Wohngebieten vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 11.5.1990 -- 8 S 220/90 --; Beschluß v. 25.8.1989 -- 5 S 2110/89 --).
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