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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2011 - C-11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13540
EuGH, 17.02.2011 - C-11/10 (https://dejure.org/2011,13540)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - C-11/10 (https://dejure.org/2011,13540)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - C-11/10 (https://dejure.org/2011,13540)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Befreiung - Pharmazeutische Substanzen - Zusammensetzung - Beschränkungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Marishipping and Transport

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Befreiung - Pharmazeutische Substanzen - Zusammensetzung - Beschränkungen

  • EU-Kommission PDF

    Marishipping and Transport

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Befreiung - Pharmazeutische Substanzen - Zusammensetzung - Beschränkungen

  • EU-Kommission

    Marishipping and Transport

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Befreiung - Pharmazeutische Substanzen - Zusammensetzung - Beschränkungen“

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Zollbefreiung auf pharmazeutische Substanzen in Reinform; Gemeinsamer Zolltarif; Staatssecretaris van Financiën gegen Marishipping and Transport BV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif; Beschränkung der Zollbefreiung auf pharmazeutische Substanzen in Reinform; Staatssecretaris van Financiën gegen Marishipping and Transport BV

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif: Befreiung - Pharmazeutische Substanzen - Zusammensetzung - Beschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Marishipping and Transport

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. Januar 2010 - Staatssecretaris van Financiën/Marishipping and Transport B.V.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2658/87 Anh 1 Teil 1 Tit 2, EWGV 2658/87 Anh 1 Teil 3, KN Anh 1 Teil 1 Tit 2, KN Anh 1 Teil 3
    Zollbefreiung für pharmazeutische Stoffe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) - Vom Zoll befreite pharmazeutische Stoffe -Nicht in reiner Form vorliegender ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt / Belgischer Staat - "Artikel 177 EG-Vertrag Zuständigkeit des …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-11/10
    Rn. 23 Sodann entspricht die in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung dem Grundsatz, dass Bestimmungen über Aussetzungen und Befreiungen von Zöllen den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügen und den Schwierigkeiten Rechnung tragen müssen, denen die nationalen Zollverwaltungen aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, gegenüberstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ethicon, Randnr. 12, und vom 3. Dezember 1998, Schoonbroodt, C-247/97, Slg. 1998, I-8095, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.03.1986 - 58/85

    Ethicon / Hauptzollamt Itzehoe

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-11/10
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere von Randnr. 13 des Urteils vom 18. März 1986, Ethicon (58/85, Slg. 1986, 1131), stellt es sich jedoch die Frage, ob es möglich sei, dem pharmazeutischen Wirkstoff andere Substanzen hinzuzufügen, und, wenn ja, welche Beschränkungen dann einzuhalten seien, damit der Ware noch die Zollbefreiung zugutekommen könne.
  • OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung der …

    (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 29.3.2011, Rechtssachen des EuGH C-509/09 und C-11/10, [43]; Anlagenkonvolut K 9).
  • BFH, 23.05.2019 - VII R 33/17

    Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe

    Sie ist daher als abweichende Bestimmung eng auszulegen (EuGH-Urteil Marishipping and Transport vom 17. Februar 2011 - C-11/10, EU:C:2011:91, Rz 16, ZfZ 2011, 78).

    Rn. 21 Der EuGH legt die zollbefreiende Regelung der KN dahin aus, dass pharmazeutische Substanzen nicht zollbefreit sind, wenn sie --abgesehen von eventuellen in diesen Substanzen vorhandenen Verunreinigungen aus Rückständen-- nicht in reiner Form vorliegen (vgl. EuGH-Urteil Marishipping and Transport, EU:C:2011:91, ZfZ 2011, 78, vgl. auch Senatsurteil in BFHE 246, 88, ZfZ 2015, 237).

    Danach setzt die Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschrift voraus, dass für die reine Substanz eine Zollfreiheit bestanden hätte (vgl. EuGH-Urteil Marishipping and Transport, EU:C:2011:91, Rz 17, ZfZ 2011, 78), was im Streitfall nach den Vorgaben der KN gerade nicht der Fall ist.

    Rn. 22 Zum anderen weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass Bestimmungen über Aussetzungen und Befreiungen von Zöllen den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügen und den Schwierigkeiten Rechnung tragen müssen, denen die nationalen Zollverwaltungen aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, gegenüberstehen (EuGH-Urteil Marishipping and Transport, EU:C:2011:91, Rz 23, ZfZ 2011, 78).

  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 75/12

    Zolltarif

    Bei Etidronsäure, die als wässrige Lösung mit einem Wasseranteil von 40 % eingeführt wird, handelt es sich um eine reine Substanz im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.02.2011 (C-11/10), so dass nach Teil I Titel II lit. C Nr. 1.1), Abschnitt II, Anhang 3 VO Nr. 1006/2011 der Zusatzcode 2500 für zollfrei einzuführende Waren zu vergeben ist.

    Würde man den Wassergehalt nicht als Verunreinigung aus Rückständen im Sinne der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17.02.2011, C-11/10) einstufen, gäbe es überhaupt keine Etidronsäure in reiner Form - dann liefe der Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur leer.

    Rn. 18 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 17.02.2011 (C-11/10) zur VO nur 2658/87, der Vorgängerverordnung zur VO Nr. 1006/2011, erkannt, dass in den anzuwendenden Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei, dass pharmazeutische Erzeugnisse, um die für die in Anhang 3 aufgelisteten pharmazeutischen Substanzen vorgesehene Zollbefreiung beanspruchen zu können, in reiner Form vorliegen müssten.

    Rn. 22 Aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 17.02.2011 (C-11/10) ergibt sich auch, dass für die Vergabe des Zusatzcodes 2500 schädlich nur Substanzen sind, die der Grundsubstanz hinzugefügt worden und nicht Teil des Erzeugnisse sind.

  • FG Düsseldorf, 08.09.2017 - 4 K 628/16

    Überführung des Rohstoffs "Iopamidol" zur Herstellung von Röntgenkontrastmitteln …

    Sie sind daher als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 17. Februar 2011 Rs. C-11/10, Slg. 2011, I-677 Randnr. 16).

    Dies entspricht auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den Schwierigkeiten, denen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten auf Grund des Umfangs und der Komplexität der Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, gegenüberstehen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 Rs. C-11/10, Slg. 2011, I-677 Randnr. 23).

    Eine am Wortlaut der Bestimmungen des Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN i.V.m. Anhang 3 orientierte Auslegung ist zudem am besten eignet, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der KN zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 Rs. C-11/10, Slg. 2011, I-677 Randnr. 25).

  • EuGH, 20.11.2025 - C-617/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - …

    Als abweichende Bestimmungen sind sie daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Marishipping and Transport, C-11/10, EU:C:2011:91, Rn. 16, …und vom 12. Dezember 2024, Malmö Motorrenovering, C-781/23, EU:C:2024:1014, Rn. 21).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 27/13

    Keine Zollbefreiung für eine wässrige Lösung der Etidronsäure

    Unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17. Februar 2011 C-11/10 --Marishipping and Transport-- (Slg. 2011, I-677) vorgenommene Auslegung der Vorgängerverordnung zur VO Nr. 1006/2011, wonach die Zollbefreiung nur pharmazeutischen Substanzen zugutekomme, die --abgesehen von eventuellen in diesen Substanzen vorhandenen Verunreinigungen aus Rückständen-- in reiner Form vorlägen, denen also keine anderen Substanzen hinzugefügt worden seien, ist es zu der Auffassung gelangt, das Wasser könne nicht als eine der Etidronsäure im Sinne des EuGH-Urteils hinzugefügte Substanz angesehen werden.
  • EuGH, 20.11.2025 - C-631/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Bestimmungen, die eine Zollbefreiung vorsehen, eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen, wonach in die Union eingeführte Erzeugnisse generell zollpflichtig sind, und daher als abweichende Bestimmungen eng auszulegen sind (Urteile vom 17. Februar 2011, Marishipping and Transport, C-11/10, EU:C:2011:91, Rn. 16, …und vom 12. Dezember 2024, Malmö Motorrenovering, C-781/23, EU:C:2024:1014, Rn. 21).
  • BVerwG, 25.10.2010 - 2 B 35.10

    Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass …

    Zudem ist aus den oben ausgeführten Gründen auch nicht dargelegt, dass trotz der Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2003 - Rs C-11/10 - noch Klärungsbedarf bestand.
  • FG Düsseldorf, 19.05.2021 - 4 K 3185/19

    Zollfreiheit der Einfuhr der Enzyme "Streptokinase" und "Urokinase" aus …

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 17.02.2011 (C-11/10) und des BFH-Urteils vom 23.04.2014 (VII R 27/13) könnten nur für solche pharmazeutischen Erzeugnisse gelten, die tatsächlich in Reinform vorlägen oder synthetisch hergestellt werden könnten.

    Sie sind daher als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 17.02.2011, Marishipping and Transport, C-11/10, ECLI:EU:C:2011:91 Rn. 16).

  • FG München, 19.09.2019 - 14 K 2894/17

    Keine Zollaussetzung für Einfuhr von Fahrradgabeln aus Taiwan

    Daraus folgt, dass die Bezeichnung von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und dass sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen, weil dies der Grundsatz der Rechtssicherheit und die praktische Umsetzung so erfordern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. März 1986, 58/85, Slg. 1986, 1131, und vom 17. Februar 2011 C-11/10, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2011, 78).
  • VG Sigmaringen, 05.01.2017 - A 4 K 6158/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Finnland

  • EuGH, 12.12.2024 - C-781/23

    Malmö Motorrenovering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …

  • FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 992/23

    Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %

  • FG München, 19.09.2019 - 14 K 1843/16

    Zollaussetzung von eingeführten Vorderradgabeln

  • VG Sigmaringen, 01.12.2020 - A 4 K 2620/20

    Nigeria: Dublin: Kein Abschiebungsverbot für Dublinkinder, keine systemischen …

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 4 K 4406/18

    Nigeria: Dublin; ES; Überstellung einer alleinstehenden Frau mit minderjährigen …

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