Rechtsprechung
| EuGH, 15.03.2012 - C-46/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Polen
- EU-Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 1. Februar 2011 - Europäische Kommission/Republik Polen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Unzureichender Schutz bestimmter Arten, ...
Wird zitiert von ... (13)
- EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 32 Was als Drittes das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, mit dieser Richtlinie u. a. über die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten gewährleistet werden soll (…vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 109 bis 112, und vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 29). - EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig
Insbesondere kann die Durchführung dieser Programme und Pläne Änderungen an den betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie den in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten mit sich bringen, die zwangsläufig mit bestimmten Kosten verbunden sind und in Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der Habitatrichtlinie, nämlich einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen, kein hinreichender Grund dafür sein können, nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Habitatrichtlinie eine Ausnahme von den in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, EU:C:2012:146, Rn. 31). - EuGH, 11.06.2020 - C-88/19
Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter …
Das gemeinsame Ziel dieser Bestimmungen besteht darin, einen strengen Schutz der geschützten Tierarten durch die in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbote zu gewährleisten, wobei Ausnahmen nur unter den engen Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie zulässig sind, der restriktiv auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 109 bis 112, und vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 29).
- EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
Kommission/ Polen () und bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 72 Im Übrigen hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Europäischen Union sind, so dass das Ergreifen von Erhaltungsmaßnahmen als gemeinsame Verantwortung allen Mitgliedstaaten obliegt, klargestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie, die komplexe und technische Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise gehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 177 Im Übrigen muss die Regelung über den Zugang zu einem Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den im Bereich des Umweltrechts geltenden Erfordernissen der Klarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1696
BayVGH stellt Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung für die Tötung von …
Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (…EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (…siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]). - EuGH, 03.12.2020 - C-767/19
Kommission/ Belgien (Marchés de l'électricité et du gaz naturel) - …
Trotz des zwingenden Charakters dieser Entscheidungen der CREG kann nach ständiger Rechtsprechung eine richtlinienkonforme Durchführung durch die Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die erforderlich sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit gerecht zu werden, und kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung einer Richtlinie obliegen (Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
WWF Österreich u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
{FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen (C-46/11, EU:C:2012:146, Rn. 31, 42 und 49). - LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 676/18
Ausgleichszahlung; vorgezogene Altersrente
- VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - …
Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (…EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (…siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]). - VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1700
Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - …
Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (…EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (…siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]). - VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1699
Ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern - Zum Nachweispflichtkonzept …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2018 - C-530/16
Kommission/ Polen - Vertragsverletzung - Richtlinie 2004/49/EG über …
- EGMR, 18.12.2012 - 21131/11
KIJOWSKI v. POLAND
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