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Rechtsprechung
   EuGöD, 12.04.2016 - F-135/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7852
EuGöD, 12.04.2016 - F-135/15 (https://dejure.org/2016,7852)
EuGöD, Entscheidung vom 12.04.2016 - F-135/15 (https://dejure.org/2016,7852)
EuGöD, Entscheidung vom 12. April 2016 - F-135/15 (https://dejure.org/2016,7852)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Beiner / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen - Berufserfahrung - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 05.09.2018 - T-671/16

    Villeneuve/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines …

    Daher kann unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung nicht außer Acht gelassen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F-41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21; Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 24, …und Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F-133/15, EU:F:2016:127, Rn. 87).

    Rn. 100 Im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits ist außerdem darauf hinzuweisen, dass aufgrund des dem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren zuerkannten weiten Ermessens ein offensichtlicher Irrtum des Prüfungsausschusses bei der Sachverhaltswürdigung, der die Aufhebung der ergangenen Entscheidung rechtfertigt, nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorzubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2013, Demeneix/Kommission, F-96/12, EU:F:2013:52, Rn. 45, und Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 38).

    Rn. 112 Zum Vorbringen des Klägers betreffend die Angaben in der Rubrik "Talentfilter" seines Bewerbungsbogens ist daran zu erinnern, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Stadium der Prüfung der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Bedingungen nicht verpflichtet war, die Informationen in dieser Rubrik zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 47).

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