Rechtsprechung
| EuG, 16.02.2011 - T-560/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Nencini / Parlament
- EU-Kommission
Riccardo Nencini gegen Europäisches Parlament.
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2010 -Nencini/Parlament
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 13.11.2014 - C-447/13
Nencini / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Nencini die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Nencini/Parlament (T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen in der Rechtssache T-560/10 seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Rückforderung bestimmter Beträge zurückgewiesen hat, die dem Rechtsmittelführer, einem ehemaligen Mitglied des Europäischen Parlaments, als Erstattung von Reisekosten und der Kosten für parlamentarische Assistenz zu Unrecht gezahlt worden waren, sowie der Belastungsanzeige Nr. 315653 des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Parlaments vom 13. Oktober 2010 und aller anderen damit im Zusammenhang stehenden oder vorangegangenen Akte, und, hilfsweise, auf Zurückverweisung der Sache an den Generalsekretär des Parlaments zur angemessenen Neufestsetzung des Betrags, dessen Rückzahlung verlangt wurde, und mit dem es ihm zum anderen die Kosten in der Rechtssache T-560/10 in vollem Umfang und in der Rechtssache T-431/10 teilweise auferlegt hat.Rn. 9 Mit Klageschrift, die am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, focht der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-560/10 den zweiten Beschluss des Generalsekretärs und die zweite Belastungsanzeige sowie den ersten Beschluss des Generalsekretärs, die erste Belastungsanzeige und alle anderen damit im Zusammenhang stehenden oder vorangegangenen Akte an.
Rn. 10 Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die der Rechtsmittelführer parallel dazu eingereicht hatte, sind durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Nencini/Parlament (T-431/10 R, EU:T:2010:441) und Nencini/Parlament (T-560/10 R, EU:T:2011:40) zurückgewiesen worden.
Rn. 11 Die Rechtssachen T-431/10 und T-560/10 wurden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Rn. 14 Im Rahmen der Entscheidung über die Klage in der Rechtssache T-560/10 war das Gericht der Auffassung, dass sich der Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung "aller anderen [mit dem zweiten Beschluss des Generalsekretärs] im Zusammenhang stehenden oder vorangegangenen Akte" gegen rein vorbereitende Maßnahmen richte und daher unzulässig sei.
Rn. 17 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in der Rechtssache T-560/10 einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verurteilt und den Parteien in der Rechtssache T-431/10 jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt.
- dem Parlament die in den Rechtssachen T-431/10 und T-560/10 im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass das Gericht ihm sowohl in der Rechtssache T-431/10 als auch in der Rechtssache T-560/10 die Kosten auferlegt hat.
Zu den Rechtsmittelanträgen, soweit sie die Rechtssache T-560/10 betreffen.
Rn. 57 Nach alledem ist das angefochtene Urteil, soweit es die Rechtssache T-560/10 betrifft, aufzuheben, ohne dass die weiteren Rechtsmittelgründe und das weitere Vorbringen der Parteien geprüft werden müssten.
Zum anderen ist das Parlament mit seinem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittels in Bezug auf die Rechtssache T-560/10 unterlegen.
Rn. 65 Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-560/10 trägt das Parlament.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Nencini/Parlament (T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290) wird aufgehoben, soweit es die Rechtssache T-560/10 betrifft..
Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-560/10..
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-447/13
Nencini / Parlament - Rechtsmittel - Ehemaliger Abgeordneter des Europäischen …
Rn. 11 Der Rechtsmittelführer erhob mit Klageschriften, die am 24. September und am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, zwei einzelne Klagen, mit deren erster er die Nichtigerklärung der ihm am 28. Juli und am 16. August 2010 mitgeteilten Akte des Parlaments (Rechtssache T-431/10) und mit deren zweiter er die Nichtigerklärung sowohl dieser als auch der ihm am 13. Oktober 2010 mitgeteilten Akte und die Zurückverweisung der Akte an den Generalsekretär des Parlaments zur Neubestimmung des zurückzufordernden Betrags beantragte (T-560/10).Die Rechtssachen T-431/10 und T-560/10 sind vom Gericht zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 14 In den Rn. 22 bis 32 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die in der Rechtssache T-560/10 erhobene Klage für zulässig erklärt, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Oktober 2010 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) gerichtet war.
Rn. 22 Demzufolge hat das Gericht zum einen die Streichung der Rechtssache T-431/10 im Register angeordnet und die Parteien verurteilt, jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen, und zum anderen die Klage in der Rechtssache T-560/10 abgewiesen und dem Rechtsmittelführer die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer schließlich dagegen, dass ihm in der Rechtssache T-560/10 die gesamten Kosten und in der Rechtssache T-431/10 ein Teil der Kosten auferlegt worden sind.
{FN:2} - T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
{FN:5} - Beschlüsse Nencini/Parlament vom 19. Oktober 2010 (T-431/10 R, EU:T:2010:441) und vom 16. Februar 2011 (T-560/10 R, EU:T:2011:40).
- EuG, 19.06.2018 - T-86/17
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen …
Il y a, au contraire, lieu de relever que le Tribunal a déjà été saisi de recours, notamment dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 24 mars 2011, Dover/Parlement (T-149/09, non publié, EU:T:2011:119), du 4 juin 2013, Nencini/Parlement (T-431/10 et T-560/10, non publié, EU:T:2013:290), du 10 octobre 2014, Marchiani/Parlement (T-479/13, non publié, EU:T:2014:866), et du 18 mai 2017, Panzeri/Parlement (T-166/16, non publié, EU:T:2017:347), contre des décisions telles que celles en cause en l'espèce concernant le recouvrement de sommes indûment versées au titre de l'assistance parlementaire et adressées à des parlementaires qui ne faisaient pas partie de la formation politique de la requérante. - EuG, 16.05.2018 - T-626/16
Troszczynski/ Parlament
Il y a, au contraire, lieu de relever que le Tribunal a déjà été saisi de recours, notamment dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 24 mars 2011, Dover/Parlement (T-149/09, non publié, EU:T:2011:119), du 4 juin 2013, Nencini/Parlement (T-431/10 et T-560/10, non publié, EU:T:2013:290), du 10 octobre 2014, Marchiani/Parlement (T-479/13, non publié, EU:T:2014:866), et du 18 mai 2017, Panzeri/Parlement (T-166/16, non publié, EU:T:2017:347), contre des décisions telles que celles en cause en l'espèce concernant le recouvrement de sommes indûment versées au titre de l'assistance parlementaire et adressées à des parlementaires qui ne faisaient pas partie de la formation politique de la requérante.
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