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Rechtsprechung
   EuG, 29.11.2012 - T-491/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37002
EuG, 29.11.2012 - T-491/07 (https://dejure.org/2012,37002)
EuG, Entscheidung vom 29.11.2012 - T-491/07 (https://dejure.org/2012,37002)
EuG, Entscheidung vom 29. November 2012 - T-491/07 (https://dejure.org/2012,37002)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss - Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Auf "neue Mitglieder" anwendbare Tarifmaßnahmen - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 - CB / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …

    Rn. 339 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, 303 und 304, …sowie vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Rn. 340 Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 50;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 339 angeführt, EU:C:2013:160, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (vgl. Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, im Folgenden: BIDS-Urteil, EU:C:2008:643, Rn. 33 und 34).

    Rn. 342 Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 339 angeführt, EU:C:2013:160, Rn. 34, sowie CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 52).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Kontexts sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 339 angeführt, EU:C:2013:160, Rn. 36, sowie CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 53).

    Rn. 344 Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a., oben in Rn. 339 angeführt, EU:C:2013:160, Rn. 37, sowie CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

    Rn. 433 Die Kommission hat ihrerseits erläutert, die ständige Rechtsprechung auf diesem Gebiet, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil CB/Kommission (…oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204) hingewiesen habe, angewandt zu haben.

    Rn. 434 Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit dem Urteil CB/Kommission (…oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204) die den Begriff der bezweckten Beschränkung betreffenden Grundprinzipien, die sich aus der früheren Rechtsprechung ergeben, nicht in Frage gestellt hat.

    In seinem Urteil hat der Gerichtshof zwar die vom Gericht im Urteil vom 29. November 2012, CB/Kommission (T-491/07, EU:T:2012:633), vorgenommene Analyse verworfen, dass der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht eng auszulegen sei.

    Da andernfalls, so der Gerichtshof, die Kommission von der Verpflichtung entbunden würde, die konkreten Auswirkungen von Vereinbarungen auf den Markt zu beweisen, bei denen keineswegs feststeht, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, kann der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die Kommission Vereinbarungen eines bestimmten Typs bisher nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen angesehen hat, ist als solcher somit kein Hinderungsgrund, dies künftig aufgrund einer eingehenden Einzelprüfung der streitigen Maßnahmen im Hinblick auf ihren Inhalt, Zweck und Kontext zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2014:2204, Rn. 51; Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:1958, Nr. 142, und von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2015:427, Nr. 74).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Groupement des cartes bancaires (CB) (im Folgenden: Groupement) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union CB/Kommission (T-491/07, EU:T:2012:633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5060 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, CB/Kommission (T-491/07) wird aufgehoben..

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - …

    Rn. 51 Par arrêt du 29 novembre 2012, CB/Commission (T-491/07, non publié, EU:T:2012:633), le Tribunal a rejeté le recours.

    Rn. 53 Par arrêt sur pourvoi du 11 septembre 2014, CB/Commission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204), la Cour a annulé l'arrêt du 29 novembre 2012, CB/Commission (T-491/07, non publié, EU:T:2012:633), au motif que le Tribunal, en jugeant que les mesures en cause avaient pour objet de restreindre la concurrence au sens de l'article 81, paragraphe 1, CE, avait commis des erreurs de droit et avait méconnu le degré de contrôle juridictionnel exigé par la jurisprudence.

    Rn. 88 À cet égard, il y a lieu de relever que, certes, la Cour a jugé que le Tribunal avait considéré à tort (arrêt du 29 novembre 2012, CB/Commission, T-491/07, non publié, EU:T:2012:633, point 105) que l'analyse des exigences d'équilibre entre les activités d'émission et d'acquisition au sein du système de paiement ne pouvait être effectuée dans le cadre de l'article 81, paragraphe 1, CE, dès lors que le marché pertinent était non pas celui des systèmes de paiement en France, mais le marché, situé en aval, de l'émission de cartes de paiement dans cet État membre (arrêt du 11 septembre 2014, CB/Commission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, point 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13

    CB / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Ausgabe von …

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, CB/Kommission (T-491/07), wird aufgehoben.

    {FN:2} - T-491/07 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

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