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   EuGH, 19.10.2017 - C-303/16   

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https://dejure.org/2017,39530
EuGH, 19.10.2017 - C-303/16 (https://dejure.org/2017,39530)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-303/16 (https://dejure.org/2017,39530)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-303/16 (https://dejure.org/2017,39530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solar Electric Martinique

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Bauleistungen - Französische überseeische Departements - Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften - Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Bauleistungen - Französische überseeische Departements - Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften - Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Solar Electric Martinique

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Bauleistungen - Französische überseeische Departements - Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften - Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden ...

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Weiterhin Rechtsunsicherheit bei Photovoltaikanlagen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Solar Electric Martinique

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1
    Frankreich, Fotovoltaik, Mitgliedstaaten, Solar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-303/16
    Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).

    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-303/16
    Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, dann, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2012:868, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-303/16
    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Dabei hat er namentlich betont, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, JC - Kreissparkasse Saarlouis).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Es verweist auf das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 26), und auf das Urteil Kreissparkasse Saarlouis (Rn. 29), in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass, "wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern".
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    57 Einige Entscheidungen des Gerichtshofs lassen sich nämlich dahin verstehen, dass das Vorliegen eines echten Interesses der Union an der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern, "festgestellt" werden muss (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 42; vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 87 und 88, und vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación, C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 32), oder zumindest "denkbar" sein muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 29).

    61 Urteile vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 29), bzw. vom 27. Juni 2018, SGI und Valériane (C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Rn. 28).

  • OLG München, 21.06.2022 - 32 U 557/22

    EuGH-Vorlage bzgl. Kraftfahrzeugleasingvertrag

    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen, besteht ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16, BeckRS 2017, 128373 Randnummer 25 f.; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.3.2020 - C-66/19, NJW 2020, 1423 Randnummer 28 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

    Ich bin jedoch der Meinung, dass das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773), das ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich einer Unionsrichtlinie betrifft(20), von der im Urteil Nolan vertretenen Auffassung in einigen Punkten abweicht.

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85, Rn. 16), vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17 und 19), vom 18. Oktober 2012, Nolan (Rn. 45 und 47), und vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 25 und 27).

  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

    Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, JC - Kreissparkasse Saarlouis).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    Ich bin jedoch der Meinung, dass das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, im Folgenden: Urteil Solar Electric Martinique, EU:C:2017:773), das ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich einer Unionsrichtlinie betrifft(14), von der im Urteil Nolan vertretenen Auffassung in einigen Punkten abweicht.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85, Rn. 16), vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17 und 19), vom 18. Oktober 2012, Nolan (Rn. 45 und 47), und vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 25 und 27).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass er bei Erfüllung der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung auch für Fälle zuständig sein kann, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich eines Unionsrechtsakts ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 29 und 30, sowie vom 27. Juni 2018, SGI und Valériane, C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    27 "Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, dann, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleich behandelt werden" (Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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