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   EuGH, 10.01.2018 - C-442/17 P(R)   

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https://dejure.org/2018,622
EuGH, 10.01.2018 - C-442/17 P(R) (https://dejure.org/2018,622)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2018 - C-442/17 P(R) (https://dejure.org/2018,622)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - C-442/17 P(R) (https://dejure.org/2018,622)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ RW

    Rechtsmittel - Einstweilige Verfügung - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 42c - Entscheidung der Europäischen Kommission, einen Beamten im dienstlichen Interesse zu beurlauben und von Amts wegen in der Ruhestand zu versetzen - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung des beim Gericht eingereichten Antrags ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu prüfen, ob eine etwaige Nichtigerklärung des Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch die sofortige Vollziehung des Rechtsakts entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung der Vollziehung die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60, und Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage gegen die Europäische

    Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen als dem, der dem Gericht unterbreitet wurde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage

    18 Die Kommission verweist hier auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW (C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 66).
  • EuG, 08.05.2019 - T-170/17

    RW / Kommission

    Mit Beschluss vom 10. Januar 2018, Kommission/RW (C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel der Kommission gegen den Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), zurückgewiesen.
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