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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2016 - EnVR 57/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44861
BGH, 15.11.2016 - EnVR 57/14 (https://dejure.org/2016,44861)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2016 - EnVR 57/14 (https://dejure.org/2016,44861)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2016 - EnVR 57/14 (https://dejure.org/2016,44861)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Energieversorgung: Geltung der Unbundling-Karenzzeitregelung für die Leitungen der Bereiche "Recht und Regulierung" sowie "Kaufmännischer Bereich"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10c Abs 2 S 1 EnWG, § 10c Abs 6 EnWG
    Energieversorgung: Geltung der Unbundling-Karenzzeitregelung für die Leitungen der Bereiche "Recht und Regulierung" sowie "Kaufmännischer Bereich"

  • IWW

    § 10c Abs. 6 EnWG, § 10c EnWG, § 4a EnWG, § 10a Abs. 5 EnWG, Art. 17 Abs. 5 der Richtlinien 2009/72/EG, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14

    Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: …

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - EnVR 57/14
    Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

    Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).

    Das damit vorhandene Diskriminierungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist dabei gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 69 - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.

    Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).

    Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).

    Rn. 29 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16

    Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG …

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 6.7.2016 nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.11.2016 - EnVR 57/14, Rn. 13, zit. nach juris).

    Hinreichend ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung (BGH, Beschl. v. 15.11.2015 - EnVR 57/14, Rn. 27, zit. nach juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 6.7.2016 - BvR 1016/16; siehe auch BGH, Beschl. v. 15.11.2016 - EnVR 57/14, Rn. 13, zit. nach juris).

    Bei teleologisch folgerichtiger Interpretation genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (…BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 45; BGH, Beschl. v. 15.11.2016 - EnVR 57/14, Rn. 14, zit. nach juris).

    Es kommt somit nicht darauf an, ob eine Person selbst verantwortliche Entscheidungen über den Netzbetrieb trifft, sofern sie nur maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung hat (BGH, Beschl. v. 15.11.2015 - EnVR 57/14, Rn. 16, zit. nach juris).

    Rn. 139 4. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.1.2016 ausführlich begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten (…BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 91 ff.;… siehe auch BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - EnVR 53/14, Rn. 22, zit. nach juris; BGH, Beschl. v. 15.11.2015 - EnVR 57/14, Rn. 29, zit. nach juris).

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