Rechtsprechung
| BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
Erweiterungsfaktor
- rechtsinformationen.bund.de
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen - Erweiterungsfaktor
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 ARegV, § 23 Abs 6 S 1 ARegV
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen - Erweiterungsfaktor - IWW
- Wolters Kluwer
Zurücktreten des Vorrangs des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme bei fehlender Kostendeckung
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zum Verhältnis von Erweiterungsfaktor und Investitionsmaßnahme
- erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)
§§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV
Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurücktreten des Vorrangs des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme bei fehlender Kostendeckung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - 3 Kart 102/15
- BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte;… BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV wurde von der Bundesnetzagentur dagegen nicht - auch nicht im Wege einer Bezugnahme (siehe dazu etwa Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 4 und 55 - Festlegung individueller Netzentgelte) - eigenständig festgestellt, sondern im Rahmen der Begründung des Beschlusses als bloße Rechtsansicht der Behörde mitgeteilt.
- BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12
Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret; …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (…vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). - BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12
Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes: …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Bei der noch im Streit befindlichen Teilmaßnahme handelt es sich - was die Bundesnetzagentur ebenfalls nicht in Frage stellt - um eine Erweiterungsinvestition, weil mit der Errichtung des Umspannwerks die Umspannkapazität zwischen der Hochspannungs- und der Mittelspannungsebene vergrößert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 13 - 50Hertz Transmission GmbH). - OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - 3 Kart 102/15
Auslegung der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 08.09.2010 - BK8-10/004
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Rn. 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 220) im Wesentlichen wie folgt begründet:. - BGH, 08.04.2014 - EnVR 61/12
Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung bei Entsprechen dem …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17
Rn. 27 Fällt die Erhöhung der Erlösobergrenzen durch den Erweiterungsfaktor so niedrig aus, dass diese Erhöhung dem Charakter der in Rede stehenden Maßnahme nicht einmal ansatzweise Rechnung trägt, ist dies mit dem Sinn und Zweck des § 10 ARegV nicht mehr vereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, Rn. 10).
- OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 2 Kart 5/18
Voraussetzungen der Genehmigung eines weiteren Erweiterungsfaktors zugunsten …
Die Berechtigung eines Antrags auf einen Erweiterungsfaktor erfordert aber im Umfang der Erweiterung der Versorgungsaufgabe eine sektorale Teilkostenprüfung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, bei juris Rz. 22 ff., insbes. Rz. 25).Rn. 18 Die Bestimmungen des § 23 ARegV zu Investitionsbudgets lassen keinen Schluss auf den Willen des Normgebers zur Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV zu (vgl. zum Verhältnis beider Normen zueinander BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, bei juris).
Rn. 22 Der § 10 ARegV trägt, wie vom Bundesgerichtshof erkannt, der Erwägung Rechnung, dass nachhaltige Änderungen in der Versorgungsaufgabe zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, bei juris Rz. 25, u.H. auf BR-Drs. 417/07, S. 49).
Die Verordnung hält hierfür mit § 10 ARegV eine Vorschrift bereit, die einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung trägt, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue Kostenprüfung vermeidet, indem sie bestimmt, dass die Anpassung nach der in Anlage 2 zu § 10 ARegV definierten Formel erfolgt, in die lediglich die Fläche des versorgten Gebiets und die Anzahl der Anschlusspunkte einfließen (s. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, bei juris Rz. 25; …und vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, bei juris Rz. 56 f.).
Dies steht hinter der vom Normgeber vorgegebenen (…vgl. BR-Drs. 417/07, S. 50), vom Bundesgerichtshof als Zweck erkannten Pauschalierung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 34/10; und vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, bei juris Rz. 25, a.E.).
- BGH, 04.05.2021 - EnVR 14/20
Erweiterungsfaktor III - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anpassung …
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor).Der Vorrang des einen Instruments vor dem anderen folgt damit nicht aus der Natur der Sache, sondern steht im Regelungsermessen des Gesetz- oder Verordnungsgebers (BGH, RdE 2018, 210 Rn. 22 - Erweiterungsfaktor).
Vor etwaigen Härten wird der Verteilernetzbetreiber - wie bisher - dadurch geschützt, dass der Vorrang dann nicht gilt, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor).
- BGH, 25.06.2024 - EnVR 3/22
Netzreservekapazität III - Anpassung der Erlösobergrenzen durch …
Rn. 60 aa) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts und damit der Umfang seiner Bindungswirkung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 14 - Erweiterungsfaktor I).Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 14 - Erweiterungsfaktor I).
- BGH, 04.05.2021 - EnVR 22/20
Anpassung der Erlösobergrenze: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf …
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Kosten für Erweiterungsinvestitionen bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17 RdE 2018, 210 Rn. 25 - Erweiterungsfaktor I), damit notwendige Netzausbauten nicht zugunsten des Erreichens von Effizienzvorgaben unterbleiben (…Hansen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 10 ARegV Rn. 3).Die Änderung der Netzkosten erfolgt danach unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren (BGH, RdE 2018, 210 Rn. 25 - Erweiterungsfaktor I).
Dieses Ziel soll allerdings mit möglichst wenig (Verwaltungs-)Aufwand erreicht werden, indem geringfügige Änderungen der Versorgungsaufgabe außer Betracht bleiben und im Übrigen die Anpassung der Erlösobergrenze typisierend und pauschalierend erfolgt (vgl. BGH, RdE 2018, 210 Rn. 25 - Erweiterungsfaktor I;… RdE 2020, 465 Rn. 18 f. - Jahreshöchstlast).
- BGH, 04.05.2021 - EnVR 13/20
Nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor).Der Vorrang des einen Instruments vor dem anderen folgt damit nicht aus der Natur der Sache, sondern steht im Regelungsermessen des Gesetz- oder Verordnungsgebers (BGH, RdE 2018, 210 Rn. 22 - Erweiterungsfaktor).
Vor etwaigen Härten wird der Verteilernetzbetreiber - wie bisher - dadurch geschützt, dass der Vorrang dann nicht gilt, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden (vgl. BGH, RdE 2018, 210 Rn. 27 - Erweiterungsfaktor).
- BGH, 12.10.2021 - EnVR 76/20
Anreizregulierung: Bestimmung der Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte zur …
Die Änderung der Netzkosten erfolgt nach einem auf vereinfachenden Annahmen beruhenden, stark pauschalierenden Muster proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 210 Rn. 24 f. - Erweiterungsfaktor I;… vom 4. Mai 2021 - EnVR 22/20, juris Rn. 17 mwN - Erweiterungsfaktor II).Die damit verbundene Folge, dass die tatsächlichen Kosten, die durch die Veränderung der Versorgungsaufgabe auf den Netzbetreiber zukommen, nicht vollständig abgebildet werden, ist im Hinblick auf die pauschalierende Betrachtung unumgänglich und in der Vorschrift angelegt (vgl. BGH, RdE 2018, 210 Rn. 24 f. - Erweiterungsfaktor I, …und Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 114/18 - RdE 2020, 465 Rn. 18 - Jahreshöchstlast).
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Investitionsmaßnahme des …
Diese erwächst - anders als der verfügende Teil eines Verwaltungsakts - nicht in Bestandskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, juris Rn. 14). - OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 453/24 Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, juris Rn. 14).
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 429/24 Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, juris Rn. 14).
- BGH, 03.03.2020 - EnVR 114/18
Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast - …
Gleiches gilt für die - auf einer typisierenden Betrachtung beruhende - Notwendigkeit von Erweiterungsinvestitionen: Die Änderung der Erlösobergrenze erfolgt unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren nach § 10 ARegV, um einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung zu tragen, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue Kostenprüfung zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17, RdE 2018, 121 Rn. 24 f.). - OLG Düsseldorf, 10.10.2018 - 3 Kart 124/17
Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast gem. § 10 …
- BGH, 03.03.2020 - EnVR 113/18
Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Anpassung der …
- OLG Düsseldorf, 10.10.2018 - 3 Kart 78/17
Festsetzung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes
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