Rechtsprechung
| OLG Hamm, 22.07.2014 - I-10 U 17/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- ra.de
- erbrechtsiegen.de
Auskunftsanspruch über Bestand des Nachlasses gegen Miterben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Miterbe ist gegenüber der Erbengemeinschaft nicht zur Auskunft verpflichtet
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auskunftspflichten eines Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft; Begriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 15.01.2014 - 2 O 116/12
- OLG Hamm, 22.07.2014 - I-10 U 17/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 789
- ErbR 2015, 48
Wird zitiert von ... (4)
- LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16
Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer …
Jeder Miterbe kann sich - insbesondere nach Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten - die erforderlichen Auskünfte zum Nachlassbestand selbst verschaffen, sodass der Klägerin auch nicht der subsidiäre allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 789). - LG Arnsberg, 15.01.2014 - 2 O 116/12
Anspruch eines Erben auf Auskunft im Hinblick auf ausgleichspflichtige …
Rn. 1 Abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.07.2014, 10 U 17/14. - OLG Brandenburg, 07.05.2024 - 3 U 90/23
Auskunftsanspruch eines Erben gegen den Hausgenossen über den Bestand und …
Denknotwendig betrifft die Pflicht nur solche Geschäfte, die nach dem Erbfall ausgeführt wurden (vgl. OLG Hamm Urt. v. 22.7. 2014 - 10 U 17/14, BeckRS 18338 Rn. 21). - BGH, 12.11.2025 - IV ZB 34/24
Auskunftsansprüche der Vertragserben hinsichtlich des Verbleibs von …
Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch aus § 2027 Abs. 2 BGB ist schon nach dem Gesetzeswortlaut die Inbesitznahme einer Sache gerade aus dem Nachlass, so dass eine Besitzerlangung vor dem Tod des Erblassers (OLG Hamm ErbR 2015, 48 [juris Rn. 16]; OLG Brandenburg…, Urteil vom 21. August 2013 - 4 U 136/12, juris Rn. 37) oder der Besitz einer Sache, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Dritten überlassen hatte (Senatsurteil vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51, LM Nr. 1 zu § 1421 BGB unter 2), nicht ausreicht.
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