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Rechtsprechung
   EuGöD, 16.12.2015 - F-135/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38162
EuGöD, 16.12.2015 - F-135/14 (https://dejure.org/2015,38162)
EuGöD, Entscheidung vom 16.12.2015 - F-135/14 (https://dejure.org/2015,38162)
EuGöD, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - F-135/14 (https://dejure.org/2015,38162)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …

    Außer beim Vorliegen besonderer Umstände, die ordnungsgemäß dargetan werden müssen, kann folglich eine Entscheidung über die Suspendierung erst dann erlassen werden, wenn dem Bediensteten Gelegenheit gegeben wurde, zu den ihm zur Last gelegten Handlungen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung stützen will, Stellung zu nehmen (…vgl. entsprechend Urteile vom 16. Dezember 2004, De Nicola/EIB, T-120/01 und T-300/01, EU:T:2004:367, Rn. 123, und vom 16. Dezember 2015, DE/EMA, F-135/14, EU:F:2015:152, Rn. 57).
  • EuG, 03.07.2019 - T-573/16

    PT/ EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB - Organisation der …

    Dieses Erfordernis bestand umso mehr, als eine längere Dienstfreistellung wie die des Klägers nicht nur einer Entscheidung über die Dienstenthebung im Sinne von Art. 39 der Personalordnung von 2009 gleichkommt, weil sie ihm die Möglichkeit nimmt, seine Tätigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2015, DE/EMA, F-135/14, EU:F:2015:152, Rn. 39 und 40), sondern auch, weil sie geeignet ist, sich in erheblicher Weise nachteilig auf seine berufliche, administrative und finanzielle Situation auszuwirken.

    Rn. 250 Drittens kann sich ein Bediensteter der EIB wie der Kläger, der längere Zeit vom Dienst freigestellt ist, da ihm keine Aufgaben zugewiesen sind, ungeachtet der Beibehaltung seines Gehalts auf eine Beeinträchtigung seiner immateriellen Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2015, DE/EMA, F-135/14, EU:F:2015:152, Rn. 42) und auf den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten berufen, nach dem die Aufgaben eines Beamten oder Vertragsbediensteten der Union nach Art, Bedeutung und Umfang nicht eindeutig hinter denen zurückbleiben dürfen, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen (…Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, …und vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 104).

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