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Rechtsprechung
   EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,21571
EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08 (https://dejure.org/2010,21571)
EuGöD, Entscheidung vom 29.09.2010 - F-41/08 (https://dejure.org/2010,21571)
EuGöD, Entscheidung vom 29. September 2010 - F-41/08 (https://dejure.org/2010,21571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Ablauf der mündlichen Prüfung - Beständigkeit des Prüfungsausschusses

  • EU-Kommission PDF

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Ablauf der mündlichen Prüfung - Beständigkeit des Prüfungsausschusses

  • EU-Kommission

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Ablauf der mündlichen Prüfung - Beständigkeit des Prüfungsausschusses“

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Honnefelder / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Honnefelder / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Ablauf der mündlichen Prüfung - Beständigkeit des Prüfungsausschusses

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. März 2008 - Honnefelder / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger wegen des nicht ausreichenden Ergebnisses seiner mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens 26/05 aufzunehmen

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (15)

  • EuG, 12.03.2008 - T-100/04

    Giannini / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 28 Die Kommission stützt sich für ihre Auffassung hauptsächlich auf das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. März 2008, Giannini/Kommission (T-100/04, Slg. ÖD 2008, I-A-2-9 und II-A-2-37).

    Rn. 29 Im vorliegenden Fall habe der Prüfungsausschuss dieselben Maßnahmen wie diejenigen getroffen, auf die das Gericht erster Instanz im Urteil Giannini/Kommission abgestellt habe.

    Bei einem Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl, dessen Durchführung notwendigerweise einen langen Zeitraum erfordert, stellen sich bei der Organisation mündlicher Prüfungen jedoch erhebliche praktische Schwierigkeiten, wie logistische Probleme im Zusammenhang mit der Organisation mündlicher Prüfungen für Bewerber, die verschiedenen Sprachgruppen angehören, und der Notwendigkeit, die dienstlichen Erfordernisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berücksichtigen (Urteil Giannini/Kommission, Randnr. 196).

    Wird daher diese Kohärenz durch andere Mittel gewährleistet, schließt der Umstand, dass mehrere Ausschussformationen die Eignung der Bewerber während der mündlichen Prüfungen beurteilt haben, es insbesondere in einem allgemeinen Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl nicht aus, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses als hinreichend stabil angesehen wird (Urteil Giannini/Kommission, Randnrn. 208 und 216).

    Bei einem allgemeinen Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl ist anerkannt, dass die Beurteilungskriterien für die mündlichen Prüfungen einheitlich und nicht diskriminierend angewendet sein können, wenn der ordentliche Vorsitzende an der großen Mehrzahl der Prüfungen teilnimmt und der stellvertretende Vorsitzende, der den ordentlichen Vorsitzenden bei Abwesenheit vertritt, bei einem Teil der Prüfungen, die unter der Leitung des ordentlichen Vorsitzenden stattfinden, ebenfalls anwesend ist, um sich die Beurteilungsleitlinien, wie sie der Prüfungsausschuss anwendet, als Maßstab anzueignen (Urteil Giannini/Kommission, Randnrn. 209 bis 212).

    Rn. 47 Außerdem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich die Abwesenheiten der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angesichts der Zahl der Bewerber am Auswahlverfahren im Rahmen hielten und es unter diesem Gesichtspunkt möglich sein könnte, eine Parallele zwischen der vorliegenden Rechtssache, in der die Anwesenheitsquote der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei den Prüfungen ungefähr 77, 5 % beträgt, und der Rechtssache Giannini/Kommission zu ziehen, in der der ordentliche Vorsitzende in 85 % der Prüfungen anwesend und nur punktuell bei fünf Prüfungen von einer ähnlichen Gesamtzahl an Prüfungen, nämlich 280, aus nicht zwingenden Gründen abwesend war (Urteil Giannini/Kommission, Randnrn. 205 und 215).

    Außerdem ist der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren während der Abwesenheiten der Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet worden, der gemeinsam mit der Vorsitzenden an insgesamt 216 von 279 Prüfungen - darunter die ersten 63 Prüfungen - teilgenommen hatte, wodurch wie in der Rechtssache Giannini/Kommission eine Kontinuität im Vorsitz des Prüfungsausschusses gewährleistet war (Urteil Giannini/Kommission, Randnrn. 209 bis 212).

    In Anbetracht der Schwierigkeiten, die mit der Organisation eines Auswahlverfahrens mit großer Teilnehmerzahl wie im vorliegenden Fall verbunden sind, ist es für einen Kernbestand an Prüfern im Prüfungsausschuss, der eine hinreichende Kontinuität gewährleisten kann, gleichwohl nicht erforderlich, dass alle Mitglieder dieses Kernbestands an allen Prüfungen teilgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Giannini/Kommission, Randnr. 212).

    Sie sind außerdem erheblich niedriger als die der beiden ordentlichen Mitglieder, die, den Vorsitzenden ausgenommen, in der Rechtssache Giannini/Kommission die höchsten Anwesenheitsquoten hatten, nämlich 81 % und 83, 5 % (Urteil Giannini/Kommission, Randnr. 212).

  • EuG, 10.11.2004 - T-165/03

    Vonier / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Prüfungsausschuss zwar bei der Beurteilung der Bewerber in einem Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfügt, dass er jedoch im Gegenzug seine Arbeiten unter sorgfältiger Einhaltung der Bestimmungen über die Organisation der Prüfungen ausführen muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2004, Vonier/Kommission, T-165/03, Slg. ÖD 2004, I-A-343 und II-1575, Randnr. 39, und vom 5. April 2005, Christensen/Kommission, T-336/02, Slg. ÖD 2005, I-A-75 und II-341, Randnr. 38).

    Wenn es sich also erweist, dass sich die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen nicht realisieren lässt, kann das Erfordernis, die Kontinuität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, es rechtfertigen, die strenge Geltung des Grundsatzes der Beständigkeit des Prüfungsausschusses abzumildern (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Martin/Kommission, 24/78, Slg. 1979, 603, Randnr. 10), da die Beständigkeit des Prüfungsausschusses nur soweit wie möglich gewährleistet sein muss (vgl. u. a. Urteil Vonier/Kommission, Randnr. 39).

    Der Vorsitzende kann jedoch ausnahmsweise aus zwingenden Gründen, die nicht von der Verwaltung abhängen, abwesend sein (Urteil Vonier/Kommission, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der Bedeutung dieser Grundsätze ist daher eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften festzustellen (Urteil Vonier/Kommission, Randnr. 39).

  • EuG, 05.04.2005 - T-336/02

    Susan Christensen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Prüfungsausschuss zwar bei der Beurteilung der Bewerber in einem Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfügt, dass er jedoch im Gegenzug seine Arbeiten unter sorgfältiger Einhaltung der Bestimmungen über die Organisation der Prüfungen ausführen muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2004, Vonier/Kommission, T-165/03, Slg. ÖD 2004, I-A-343 und II-1575, Randnr. 39, und vom 5. April 2005, Christensen/Kommission, T-336/02, Slg. ÖD 2005, I-A-75 und II-341, Randnr. 38).

    Rn. 34 Zu den Bestimmungen über die Organisation der Prüfungen gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität von Bewertungen (vgl. u. a. Urteil Christensen/Kommission, Randnr. 43).

    Er muss deshalb die Koordinierungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, um bei Abwesenheit von Mitgliedern dieses Ausschusses die Kohärenz der Bewertung und des Vergleichs der Prüfungsleistungen der Bewerber zu gewährleisten (Urteile Christensen/Kommission, Randnr. 38, und des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005, Pantoulis/Kommission, T-290/03, Slg. ÖD 2005, I-A-241 und II-1123, Randnr. 90).

  • EuGöD, 13.12.2006 - F-22/05

    Neophytos Neophytou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 38 Die Relevanz der Maßnahmen, die zur Wahrung der Kohärenz der Bewertung und des Vergleichs der Prüfungsleistungen der Bewerber ergriffen wurden, ist von Fall zu Fall anhand der besonderen Charakteristika jedes Auswahlverfahrens und der mit der Organisation des Auswahlverfahrens zwangsläufig verbundenen praktischen Erfordernisse zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, Neophytou/Kommission, F-22/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-159 und II-A-1-617, Randnr. 44).
  • EuG, 23.03.2000 - T-95/98

    Christos Gogos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 41 Was erstens die Abwesenheiten der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsitzende in Anbetracht seiner führenden Rolle im Prüfungsausschuss grundsätzlich verpflichtet ist, allen Prüfungen beizuwohnen, um die Arbeiten des Prüfungsausschusses zu koordinieren und darauf zu achten, dass dieser auf alle Bewerber dieselben Bewertungskriterien einheitlich anwendet und eine vergleichende Beurteilung aller Bewerber vornimmt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2000, Gogos/Kommission, T-95/98, Slg. ÖD 2000, I-A-51 und II-219, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T-33/91, Slg. 1992, II-2499, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 19. September 2007, Talvela/Kommission, F-43/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-249 und II-A-1-1375, Randnr. 36).
  • EuG, 10.12.1992 - T-33/91

    Calvin E. Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T-33/91, Slg. 1992, II-2499, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 19. September 2007, Talvela/Kommission, F-43/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-249 und II-A-1-1375, Randnr. 36).
  • EuG, 28.10.2004 - T-76/03

    Meister / HABM

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 18 Zum Antrag, die Kommission zu verpflichten, über die Aufnahme der Klägerin in die Reserveliste ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und in einem rechtmäßigen Verfahren zu befinden, ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, grundsätzliche Erklärungen abzugeben oder Feststellungen zu treffen oder den Unionsorganen Anweisungen zu erteilen; falls das Gericht das Handeln eines Organs für nichtig erklärt, hat dieses Organ nach der in Art. 266 AEUV enthaltenen allgemeinen Verpflichtung die sich aus dem Urteil ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T-76/03, Slg. ÖD 2004, I-A-325 und II-1477, Randnr. 38; Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2006, Voigt/Kommission, F-55/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-15 und II-A-1-51, Randnrn. 23 und 25).
  • EuG, 13.09.2005 - T-290/03

    Pantoulis / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Er muss deshalb die Koordinierungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, um bei Abwesenheit von Mitgliedern dieses Ausschusses die Kohärenz der Bewertung und des Vergleichs der Prüfungsleistungen der Bewerber zu gewährleisten (Urteile Christensen/Kommission, Randnr. 38, und des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005, Pantoulis/Kommission, T-290/03, Slg. ÖD 2005, I-A-241 und II-1123, Randnr. 90).
  • EuGöD, 19.09.2007 - F-43/06

    Talvela / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 29.09.2010 - F-41/08
    Rn. 17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T-33/91, Slg. 1992, II-2499, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 19. September 2007, Talvela/Kommission, F-43/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-249 und II-A-1-1375, Randnr. 36).
  • EuGöD, 16.05.2006 - F-55/05

    Eric Voigt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

  • EuGH, 13.02.1979 - 24/78

    Martin / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-193/00

    Felix / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-216/95

    Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in …

  • EuG, 24.09.2002 - T-92/01

    Marie-Claude Girardot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …

  • EuG, 05.06.2014 - T-269/13

    Brune / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - …

    20 Mit Schreiben vom 2. Februar 2011, das an eine andere Bewerberin gerichtet war, die ebenfalls aufgefordert wurde, die mündliche Prüfung zu wiederholen, nachdem das Gericht die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben hatte (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08), übermittelte das EPSO an diese andere Bewerberin auf deren Antrag hin zusätzliche Informationen über den Ablauf der mündlichen Prüfung.

    Rn. 80 Viertens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe unter Verletzung der Begründungspflicht nicht sein Vorbringen geprüft, wonach er gegenüber Frau Honnefelder diskriminiert worden sei, weil das EPSO dieser anderen Bewerberin des Auswahlverfahrens, die im Anschluss an die Aufhebung der Entscheidung vom 10. Mai 2007, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen (Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08), ebenfalls zur Wiederholung der mündlichen Prüfung geladen worden sei, zusätzliche Informationen über den Ablauf der mündlichen Prüfung übermittelt habe.

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11

    Honnefelder / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …

    Rn. 12 Am 9. August 2007 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein; nach deren Zurückweisung erhob sie eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, die unter dem Aktenzeichen F-41/08 in das Register eingetragen wurde.

    Rn. 13 Mit Urteil vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission (F-41/08, im Folgenden: Urteil Honnefelder), hob das Gericht die Entscheidung vom 10. Mai 2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung auf, dass mit dieser Entscheidung gegen die Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, da die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erheblich geschwankt habe und daher die Bewertungskriterien nicht einheitlich und kohärent auf alle Bewerber hätten angewandt werden können.

  • EuGöD, 22.03.2012 - F-5/08

    Brune / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Tatsächliche Aufwendungen - …

    Zwischen dem Hauptsacheverfahren und der Rechtssache Honnefelder/Kommission, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe und die am selben Tag durch Urteil entschieden worden sei (Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08), gebe es im Übrigen keinen Synergieeffekt.
  • EuG, 18.10.2023 - T-535/22

    NZ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes …

    Rn. 46 Schließlich ist unabhängig von der Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei den Prüfungen die erhebliche Präsenz einer hinreichenden Zahl von Prüfern erforderlich, damit die Kohärenz der Bewertung und die vergleichende Beurteilung der Bewerber gewährleistet ist (Urteil vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08, EU:F:2010:112, Rn. 48).
  • EuGöD, 25.05.2011 - F-74/07

    Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines …

    Rn. 37 Der Kläger trägt zwar vor, er habe davon, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05, in dem er sich beworben habe, wegen zu großer Fluktuation für irregulär befunden worden sei, erst durch Kenntnisnahme von den Urteilen des Gerichts vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F-5/08) und Honnefelder/Kommission (F-41/08), erfahren, mit denen "die angegriffenen Prüfungsentscheidungen … aufgehoben" worden seien.
  • EuGöD, 12.02.2014 - F-127/11

    De Mendoza Asensi / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …

    Zu diesem Zweck ist der Prüfungsausschuss verpflichtet, die kohärente Anwendung der Bewertungskriterien auf alle betroffenen Bewerber zu gewährleisten, indem er insbesondere die Beständigkeit seiner Zusammensetzung sichert (…vgl. zu einem Ausleseausschuss in einem Verfahren zur Bildung einer Reserveliste von Bediensteten auf Zeit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2002, Girardot/Kommission, T-92/01, Rn. 24 bis 26; vgl. außerdem Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08, Rn. 35).
  • EuG, 13.01.2021 - T-548/18

    Helbert/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des …

    Rn. 45 Ausnahmsweise können beispielsweise logistische Probleme die Tatsache rechtfertigen, dass nicht jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen anwesend ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F-5/08, EU:F:2010:111, Rn. 41, und vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08, EU:F:2010:112, Rn. 36).
  • EuGöD, 21.03.2013 - F-94/11

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …

    Rn. 20 Mit Schreiben vom 2. Februar 2011, das an eine andere Bewerberin gerichtet war, die ebenfalls aufgefordert wurde, die mündliche Prüfung zu wiederholen, nachdem das Gericht die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben hatte (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F-41/08), übermittelte das EPSO an diese andere Bewerberin auf deren Antrag hin zusätzliche Informationen über den Ablauf der mündlichen Prüfung.
  • EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12

    Glantenay u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren …

    Rn. 49 Insoweit ist zwar entschieden worden, dass angesichts der vergleichenden Wertung in einem Auswahlverfahren die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses oder zumindest die Aufrechterhaltung einer gewissen Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erforderlich ist, um den Bewerbern bei einer mündlichen Prüfung die Kohärenz und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F-5/08, Randnr. 41, und Honnefelder/Kommission, F-41/08, Randnr. 36), doch erscheint die Aufrechterhaltung dieser Beständigkeit nicht erforderlich, um die Grundsätze der Gleichbehandlung bei schriftlichen Prüfungen einzuhalten.
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