Rechtsprechung
| EuGöD, 14.01.2014 - F-60/13 |
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Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers auf Berichtigung der Eintragungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Anwendung ...
Wird zitiert von ... (5)
- EuG, 31.07.2020 - T-272/19
TO/ EAD - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - …
Diese Fristen entsprechen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz (…Urteile vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, …und vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex, F-87/11, EU:F:2013:10, Rn. 32; vgl. auch Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Der Nachweis, dass der Adressat einer Entscheidung von dieser in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen konnte, kann sich jedoch aus verschiedenen Umständen ergeben, insbesondere dann, wenn sich das betreffende Organ nicht auf bloße Hinweise stützt, sondern auf Beweise, einschließlich der von dem Betroffenen vorgelegten, die darauf hinweisen, dass er als Adressat eine E-Mail an seine E-Mail-Adresse erhalten hat und dass er sie sehr wahrscheinlich öffnen und somit in gebotener Weise von dieser Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 44).
Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit der Zustellung von Verwaltungsentscheidungen (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F-25/10, EU:F:2010:171, Rn. 38, und vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 42).
Rn. 35 Insbesondere dann, wenn die Verwaltung die Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts auf elektronischem Wege akzeptiert, im vorliegenden Fall von der geschäftlichen E-Mail-Adresse des Anwalts der Beschwerdeführerin aus, mit einer Kopie an ihre persönliche E-Mail-Adresse, ist es unter Berücksichtigung der von der Betroffenen selbst getroffenen Wahl dieser Kommunikationsmöglichkeit legitim, dass diese Verwaltung in Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der Formen ihre Antwort an die Betroffene auch mittels einer E-Mail, die von der E-Mail-Adresse des EAD oder von seinem E-Mail-Verwaltungsprogramm, hier über das Programm Ares, an die E-Mail-Adressen dieser Beschwerdeführerin und ihres Anwalts versandt wird, zustellen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 43).
Insoweit kann sich der Beweis, dass der Adressat einer Entscheidung diese nicht nur erhalten hat, sondern sie auch in zweckdienlicher Weise zur Kenntnis nehmen konnte, aus verschiedenen Umständen ergeben (Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 44).
Rn. 43 So hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Beschluss vom 14. Januar 2014 in der Rechtssache Lebedef/Kommission (F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 45 bis 48), ausgeführt, dass feststehe, dass der Kläger in seiner geschäftlichen Mailbox nachsehen konnte, dass er die fragliche E-Mail erhalten hatte, und dass er sie öffnen und von ihr in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen konnte, auch wenn er entschieden hatte, sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu öffnen.
- EuG, 24.04.2017 - T-584/16
HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - …
Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens und die Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen voraus (…Urteile vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T-281/01, EU:T:2004:207, Rn. 125, …und vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T-288/04, EU:T:2007:1, Rn. 53, sowie Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 37).Rn. 95 Darauf folgte die E-Mail vom 10. Dezember 2014, von der die seinerzeit im Krankheitsurlaub befindliche Klägerin, wie vermutet werden darf, insbesondere deshalb Kenntnis erhielt, weil sie während des besagten Urlaubs ihre dienstliche Mailbox nutzte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F-60/13, EU:F:2014:6, Rn. 45 und 46).
- EuG, 29.11.2018 - T-493/17
WL/ ERCEA - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung - …
Toutefois, cette modalité n'est pas la seule possible en matière de notification de décisions administratives et la preuve que le destinataire d'une décision l'a reçue et a pu en prendre utilement connaissance peut également résulter de différentes circonstances (ordonnance du 14 janvier 2014, Lebedef/Commission, F-60/13, EU:F:2014:6, points 42 et 44). - EuG, 13.01.2021 - T-652/20
TO/ EUA
Ces délais répondent à l'exigence de sécurité juridique et à la nécessité d'éviter toute discrimination ou tout traitement arbitraire dans l'administration de la justice (voir arrêt du 24 avril 2017, HF/Parlement, T-584/16, EU:T:2017:282, point 65 et jurisprudence citée ; ordonnance du 14 janvier 2014, Lebedef/Commission, F-60/13, EU:F:2014:6, point 36). - EuG, 07.02.2017 - T-593/16
Stips / Kommission - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf …
Rn. 23 Selon une jurisprudence constante, la recevabilité d'un recours indemnitaire introduit devant le Tribunal, au titre de l'article 270 TFUE et de l'article 91 du statut, est subordonnée au déroulement régulier de la procédure précontentieuse et au respect des délais qu'elle prévoit (arrêts du 6 juillet 2004, Huygens/Commission, T-281/01, EU:T:2004:207, point 125 ; du 9 janvier 2007, Van Neyghem/Comité des régions, T-288/04, EU:T:2007:1, point 53, et ordonnance du 14 janvier 2014, Lebedef/Commission, F-60/13, EU:F:2014:6, point 37).
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