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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,416
BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71 (https://dejure.org/1971,416)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1971 - V C 12.71 (https://dejure.org/1971,416)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1971 - V C 12.71 (https://dejure.org/1971,416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG §§ 29, 43 ; VwGO § 40

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 205
  • MDR 1972, 171
  • FEVS 18, 330
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71
    Vielmehr geht das Gesetz insoweit von dem tatsächlichen Erfahrungssatz aus, daß die wirtschaftliche Lage des Minderjährigen von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaft, in der er lebt, nicht getrennt werden kann (dazu BVerwGE 23, 149 [154]).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer …

    Rn. 21 d) Auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hinreichend bestimmten Heranziehungsverfügung (§ 33 SGB X) sind nicht beurteilbar; dabei kann trotz der bestandskräftigen Leistungsbewilligung die Rechtsmäßigkeit der Leistung selbst nicht dahinstehen (BVerwGE 38, 205, 207; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 23.6.1997 - V C 12.71 - BVerwGE 38, 205).

    Eine Rechtswidrigkeit ist jedenfalls - nachdem die Überleitungsanzeige zurückgenommen ist - nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte neben der Heranziehungsverfügung den Rentenanspruch zunächst gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hat (vgl BVerwGE 38, 205, 207), wie insbesondere § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verdeutlicht; problematisch ist nur die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige (vgl dazu allgemein Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 RdNr 77 mwN).

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in …

    Rn. 25 14. Für die abschließende Entscheidung des LSG bedeutet dies: Kommt es im Rahmen der erforderlichen Entscheidung nach dem ab 1.1.2005 geltenden Rechtszustand auf die Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII an, wird das LSG die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse (vgl hierzu: BVerwGE 38, 205 ff; 40, 308 ff) gemäß § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) prognostisch zu schätzen haben (BVerwGE 40, 308 ff).

    Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff), prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff).

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81

    Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines nicht in Hausgemeinschaft mit …

    Hat der Träger der Sozialhilfe nach § 29 Satz 1 BSHG zu Recht "erweiterte Hilfe" leisten dürfen, so ist sein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt (Aufgabe von BVerwGE 38, 205).

    Jedoch sei - so führt er unter Hinweis auf BVerwGE 38, 205 weiter aus - das Ersatzverlangen des Beklagten durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt.

    Der Kläger beruft: sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 38, 205 und führt aus, daß der Umfang seiner das Ersatzverlangen des Beklagten begrenzenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht durch das Urteil des Landgerichts W. festgelegt worden sei.

    An der im Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205; FEVS 18, 330; NDV 1971, 317; vgl. auch BVerwGE 38, 302 [306]) vertretenen Auffassung, daß das Ersatzverlangen durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhsltsrechts begrenzt ist, hält der Senat daher nicht fest.

    Auf der Grundlage der in BVerwGE 38, 205 vertretenen Auffassung würde je nach Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe - Leistung erweiterter Hilfe und in ihrem Gefolge dann Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch Leistungsbescheid oder Leistung von Sozialhilfe und Überleitung eines (vermeintlichen) bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs - das Verwaltungsgericht oder das Zivilgericht darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht konkret besteht.

    Dies hat das Berufungsgericht erkannt und - insoweit von BVerwGE 38, 205 abweichend - gemeint, den Beklagten zunächst auf den Zivilrechtsweg verweisen zu müssen, d.h. es höt die Überleitung eines vermeintlichen weitergehenden Unterhaltsanspruchs des M. gegen den Kläger und sodann eine Klage des Beklagten gegen den Kläger vor dem Zivilgericht für erforderlich gehalten.

  • BVerwG, 26.01.1995 - 5 C 8.93

    Sozialhilfe - Ehegatten - Pflegebedürftigkeit - Pflegeheim - Getrenntleben - …

    Wie § 28 BSHG (vgl. BVerwGE 23, 149 (153) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]; 50, 73 (76) [BVerwG 18.12.1975 - V C 2/75]) will auch § 29 BSHG (s. BVerwGE 38, 205 (206) [BVerwG 23.06.1971 - V C 12/71]; 52, 16 (22) [BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]) dadurch den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) sichern, daß Hilfe in besonderer Lebenslage entweder von vornherein nicht gewährt wird oder die dafür benötigten Aufwendungen nachträglich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugleichen sind, wenn die Mittel dafür nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 4 des Gesetzes vom Hilfesuchenden selbst oder seinen in § 28 BSHG genannten nahen Angehörigen aufgebracht werden können.
  • BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72

    Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205) ausgeführt, daß der Rechtsweg bei Streitigkeiten über das Ersatzverlangen nach § 43 BSHG zu den Verwaltungsgerichten führt.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muß es sich bei den Ersparnissen um solche der nach § 43 BSHG in Anspruch genommenen Personen handeln (BVerwGE 38, 205).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich noch erörtert, ob das Beitragsverlangen des Beklagten mit Rücksicht auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers nach bürgerlichem Recht eingeschränkt ist (Urteil vom 23. Juni 1971 [BVerwGE 38, 205]).

  • SG Wiesbaden, 15.03.2024 - S 29 SO 70/21
    Das Bundessozialgericht orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entsprechenden Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Urteil vom 23.06.1971, Az.: V C 12/71 VG).

    "Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff), prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff)" (…Rn. 25).

  • SG Darmstadt, 23.11.2017 - S 17 SO 90/16

    Sozialhilfe

    Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Rechtsprechung auf den Wortlaut des § 43 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der eine Gewährung von Sozialhilfe nur erlaubte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, sowie auf den Gedanken, dass bei unrechtmäßiger Gewährung von Sozialhilfe auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, insbesondere auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, eine unbedingte Ersatzpflicht auch der Angehörigen des Behinderten entstehe (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1971, Az.: V C 12.71 - juris - Rn. 6).
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines …

    Auf die in BVerwGE 38, 205 (207) [BVerwG 23.06.1971 - V C 12/71] angeschnittene Frage des Verhältnisses von Ersatzanspruch und Überleitung braucht deshalb hier nicht eingegangen zu werden.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 61.86

    Sozialhilfe - Einkommensanrechnung - Kur - Kalendermonate

    Worin die Rechtsgrundlage für eine solche Kostenbeitragsforderung gesehen werden kann (zum Aufwendungsersatz s. § 11 Abs. 2, § 29 BSHG; zum Kostenbeitrag s. § 11 Abs. 3, § 43 und früher § 58 BSHG und zum Verhältnis des Aufwendungsersatzanspruchs zum Kostenbeitragsanspruch s. BVerwGE 38, 205; 40, 73), [BVerwG 19.04.1972 - V C 64/71]kann hier unentschieden bleiben; denn verlangt werden kann ein derartiger Kostenbeitrag jedenfalls nur von demjenigen, der über anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt.
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70

    Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung …

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Bundessozialhilfegesetzes ausgesprochen (Urteil vom 23. Juni 1971 - BVerwG V C 12.71 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1997 - 16 A 6033/95

    Jugendhilfeträger; Übergang von Unterhaltsansprüchen; Verwertbarkeit eines …

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 39.78

    Unterbringung eines psychisch Kranken in einem Landeskrankenhaus auf Grund von …

  • BVerwG, 19.04.1972 - V C 72.71

    Gewährung einer Heilbehandlung im Rahmen der Tuberkulosehilfe - …

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90

    Überleitung eines Anspruchs gegen einen nach Zivilrechtt Unterhaltspflichtigen …

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2000 - 12 L 3704/00

    Erweiterte Hilfe; Feststellungsbescheid; Kostenbeitrag; Kostenbeitragsbescheid; …

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/91
  • OVG Niedersachsen, 19.09.1996 - 12 L 450/96

    Kostenersatz bei stationärer Unterbringung; Eingliederungshilfe; Ersparnis, …

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