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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1583
BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85 (https://dejure.org/1988,1583)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1988 - 5 C 88.85 (https://dejure.org/1988,1583)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 5 C 88.85 (https://dejure.org/1988,1583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit - Jugendamt - Amtsvormund - Rechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2399
  • DVBl 1988, 75
  • afp 1989, 487
  • FEVS 37, 265
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 7 GG, nicht also als Gegenstand des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Nr. 1 GG), ist die Amtsvormundschaft als Teil der öffentlichen Fürsorge (so für die Vormundschaft schlechthin BVerfGE 10, 302 ) im Bürgerlichen Gesetzbuch (s. insbesondere die §§ 1791 b und 1791 c), vor allem aber im Gesetz für Jugendwohlfahrt - JWG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber.

    Daß auf die Amtsvormundschaft selbst zufolge des § 38 JWG weitgehend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran, daß diese Bediensteten öffentliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 10, 302 ) und der Amtsvormund in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt (so BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - <NJW 1987, 2664 [BGH 02.04.1987 - III ZR 149/85]> mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75

    Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss - …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Der Widerruf ist deshalb in diesen Fällen - in Form der Folgenbeseitigungsklage (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - BVerwGE 59, 319 [BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]) - im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, und zwar unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde, für die der Bedienstete, dessen Äußerungen beanstandet werden, tätig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 ; BGHZ 34, 99 [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht dem einzelnen gegenüber dienstlichen Äußerungen der vorliegenden Art ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Abwehranspruch dann zu, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - BVerwGE 59.319 ; s. - zusammenfassend - auch BVerwGE 69, 366 [BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Sie soll - in Übereinstimmung mit dem staatlichen Wächteramt, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ) - als eine Maßnahme öffentlicher Jugendhilfe (§§ 2, 3 und 4 Nr. 2 JWG) sicherstellen, daß der Minderjährige auch dann, wenn sein dahin gehender Anspruch von der Familie nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit erzogen wird (§ 1 Abs. 1 und 3 JWG).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht dem einzelnen gegenüber dienstlichen Äußerungen der vorliegenden Art ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Abwehranspruch dann zu, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - BVerwGE 59.319 ; s. - zusammenfassend - auch BVerwGE 69, 366 [BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Sie soll - in Übereinstimmung mit dem staatlichen Wächteramt, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ) - als eine Maßnahme öffentlicher Jugendhilfe (§§ 2, 3 und 4 Nr. 2 JWG) sicherstellen, daß der Minderjährige auch dann, wenn sein dahin gehender Anspruch von der Familie nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit erzogen wird (§ 1 Abs. 1 und 3 JWG).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Der Widerruf ist deshalb in diesen Fällen - in Form der Folgenbeseitigungsklage (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - BVerwGE 59, 319 [BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]) - im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, und zwar unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde, für die der Bedienstete, dessen Äußerungen beanstandet werden, tätig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 ; BGHZ 34, 99 [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]).
  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Daß auf die Amtsvormundschaft selbst zufolge des § 38 JWG weitgehend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran, daß diese Bediensteten öffentliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 10, 302 ) und der Amtsvormund in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt (so BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - <NJW 1987, 2664 [BGH 02.04.1987 - III ZR 149/85]> mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Wie in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - <DÖV 1968, 429> und Urteil vom 8. Mai 1970 - BVerwG 1 C 20.68 - NJW 1970, 1990>) als auch des Bundesgerichtshofs (s. Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - <NJW 1978, 1860> mit weiteren Nachweisen) anerkannt ist, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, wenn der Widerruf dienstlicher Äußerungen begehrt wird, die im - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sind.
  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt - …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Der Widerruf ist deshalb in diesen Fällen - in Form der Folgenbeseitigungsklage (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - BVerwGE 59, 319 [BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]) - im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, und zwar unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde, für die der Bedienstete, dessen Äußerungen beanstandet werden, tätig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 ; BGHZ 34, 99 [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]).
  • BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85
    Wie in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - <DÖV 1968, 429> und Urteil vom 8. Mai 1970 - BVerwG 1 C 20.68 - NJW 1970, 1990>) als auch des Bundesgerichtshofs (s. Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - <NJW 1978, 1860> mit weiteren Nachweisen) anerkannt ist, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, wenn der Widerruf dienstlicher Äußerungen begehrt wird, die im - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sind.
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 147.65
  • BVerwG, 08.05.1970 - I C 20.68

    Unterbringung in einem psychatrisches Krankenhaus - Rücknahme eines …

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Für Klagen wegen herabsetzender Äußerungen eines Hoheitsträgers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteile vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65.88 -, NJW 1989, 412 und vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399) grundsätzlich - und so auch hier - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben; geeignete Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwGE 59, 319 ).

    Denn der Staat hat bei negativen Äußerungen über einzelne Personen - soweit die jeweils berührten Grundrechte solche Äußerungen überhaupt zulassen - stets den seine Eingriffsmacht mäßigenden und begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerwGE 59, 319 ; BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten - …

    Vielmehr ist eine Abwägung des aus diesem Recht abzuleitenden Schutzes des einzelnen gegen das staatliche Interesse an einem wirksamen Verfassungsschutz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59, 319 (323) [BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 (2400) [BVerwG 04.02.1988 - 5 C 88/85]; BVerfGE 65, 1 (46); 67, 100 (143); 67, 157 (173) [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78]).
  • VG Berlin, 30.04.2026 - 6 L 229.26

    Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der …

    Öffentlich-rechtlicher Natur sind jedenfalls Rechtsschutzersuchen gegen Äußerungen eines Amtsträgers, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben wird, sich mithin als hoheitliche Äußerung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88.85 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 - juris Rn. 10; nach a.A. reicht bereits die Behauptung einer amtlichen Äußerung aus: vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 6 B 2/26 - juris Rn. 11 ff., insb.
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