Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 19 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 1 Alt 1 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Anwendung neuen Rechts bei abgetrennten Verfahren; Beschränkung wegen grober Unbilligkeit bei überwiegender Deckung des Familienunterhalts durch einen Ehegatten in den letzten vier Jahren einer fast 26 Jahre dauernden Ehezeit; fehlende ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Behandlung eines Anrechts auf ergänzende Versorgung durch einen privaten Arbeitgeber im Versorgungsausgleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich - Beschränkung nur bei entsprechender Fallgruppe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Behandlung eines Anrechts auf ergänzende Versorgung durch einen privaten Arbeitgeber im Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 09.11.2004 - 732 F 21/03
- OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1084
- FamRZ 2010, 1440
- FamFR 2010, 252
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.03.2004 - XII ZB 27/99
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04
In jenen Fällen hat der ausgleichspflichtige Ehepartner durch seine Erwerbstätigkeit den wesentlichen Teil des Familienunterhalts bestritten oder sich in sonstiger Weise überobligatorisch in der Ehe eingesetzt und dadurch dem anderen das Studium ermöglicht, kann aber in der Regel an dem wirtschaftlichen Ertrag des Studiums in Folge der Scheidung nicht mehr teilhaben und müsste dem ohnehin begünstigten früheren Partner durch den Versorgungsausgleich ein weiteres Vermögensopfer erbringen (vgl. BGH FamRZ 2004, 862;… Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, § 1587c Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04
Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es aber auch, dem sozial schwächeren Ehegatten durch einen Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen; ferner liegt dem Versorgungsausgleich nicht zuletzt der Gedanke zu Grunde, dass jede Ehe - selbst bei beiderseitiger voller Erwerbstätigkeit - im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das Versorgungsschicksal der Ehegatten durch die Ehescheidung, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (BGH FamRZ 1995, 413, 414).
- BGH, 14.03.2012 - XII ZB 436/11
Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen …
Eine zuvor erfolgte Abtrennung bleibe dauerhaft erhalten, auch wenn das Verfahren in der Folgezeit weiter betrieben werde (so neben dem Beschwerdegericht auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 325; OLG Hamburg FamRZ 2010, 1440, 1441; OLG Jena FamRZ 2010, 1666, 1667; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 731 f.; Schürmann FamRZ 2009, 1800, 1801 und Borth FamRZ 2009, 1965, 1966). - OLG Jena, 29.07.2010 - 1 UF 179/10
Versorgungsausgleichsrecht: Prüfungsreihenfolge beim Bagatellausgleich
Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf das vorliegende abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren der den Übergangsbestimmungen zu Grunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen (…vgl . Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/10144, S. 85; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 7 UF 154/04). - OLG Jena, 07.06.2010 - 1 UF 82/10
Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei einem vor dem 1. September 2009 …
Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf das vorliegende abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren der den Übergangsbestimmungen zu Grunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen (…vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/10144, S. 85; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 7 UF 154/04). - OLG Brandenburg, 16.09.2010 - 10 UF 18/10
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit alten Rechts; Beschwerdebefugnis eines …
Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Artikels 111 FGG die Auslegung dahin, dass die Bestimmung des Artikels 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG und damit auch diejenige des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren finden, die bereits vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.1.2010 - 13 UF 112/09 -, BeckRS 2010, 03484; Götsche, FamRB 2010, 218, 222 f.; a.A. Norpoth FamRB 2010, 107, 108; Schwamb, FamFR 2010, 252; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 UF 55/09 -, BeckRS 2010, 04163; Borth, FamRZ 2009, 1965; Schürmann, FamRZ 2009, 1800).
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