Weitere Entscheidung unten: AG Ludwigslust, 18.11.2004

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.01.2005 - 2 UF 273/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5507
OLG Bamberg, 12.01.2005 - 2 UF 273/04 (https://dejure.org/2005,5507)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 2 UF 273/04 (https://dejure.org/2005,5507)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 2 UF 273/04 (https://dejure.org/2005,5507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbare Erwerbstätigkeit im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2
    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    200 Stunden pro Monat muß nicht gearbeitet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 874
  • FamRZ 2005, 1114
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

    In der Rechtsprechung wird bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit die Frage der Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten nicht einheitlich beantwortet (OLGR Nürnberg 2002, 215: allgemein nicht zumutbar; OLG Celle FamRZ 2002, 694: nicht zumutbar; OLG Koblenz FamRZ 2002, 481;: geringer Nebenverdienst zumutbar; KGR Berlin 2002, 146: neben Kindererziehung; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1477: leichte Erwerbsfähigkeit neben Erwerbsunfähigkeitsrente; OLGR Düsseldorf 2006, 572: zur Sicherung des Regelbetrags geringfügige Nebentätigkeit; OLG Stuttgart FuR 2001, 569: Nebentätigkeit eines Arbeitslosen bis zur Anrechnungsgrenze; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2041: neben Arbeitslosengeld; OLG Bamberg FamRZ 2005, 2090: Unzumutbarkeit bei Beeinträchtigung des Umgangs; OLG Bamberg FamRZ 2005, 1114: mehr als 200 Std.
  • OLG Bamberg, 09.02.2022 - 7 UF 196/21

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

    Selbst wenn der Antragsgegner regelmäßig Umgang mit den Antragstellern pflegt, könnte er pro Woche jedenfalls einige weitere Stunden arbeiten (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2005, 1114).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 5/02

    Voraussetzungen für eine Abänderung des Ehegattenunterhalts; Auswirkungen einer

    Mit Vergleich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20.06.2005 (2 UF 273/04) verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt für N. ab 01.07.2005 in Höhe von monatlich 250, 00 EUR bis zum 31.12.2006.

    Die Akten des AG Ettlingen 1 F 291/88 nebst Berufungsakten des OLG Karlsruhe 2 UF 185/92 sowie die Sammelakten des OLG Karlsruhe zum Verfahren 2 UF 273/04 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Rechtsprechung
   AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27357
AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03 (https://dejure.org/2004,27357)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 18.11.2004 - 5 F 215/03 (https://dejure.org/2004,27357)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 18. November 2004 - 5 F 215/03 (https://dejure.org/2004,27357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • OLG Köln, 26.05.1998 - 4 UF 12/98

    Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes gegen seine in neuer Ehe lebenden

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • OLG MÜnchen, 11.09.1986 - 16 UF 1134/86
    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Bei einer gemäß § 1603 II BGB gegenüber minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern bestehenden erhöhten Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige nicht nur verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich auszuschöpfen, sondern muß darüber hinaus im Rahmen des Zumutbaren Einsparungsmöglichkeiten wahrnehmen; warum ein Umzug der Beklagten an den Ort ihrer Arbeitsstelle nicht in Betracht kommen sollte, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht (vgl. OLG Koblenz NJWE-FER 2000, 80;auch BGH NJW 2002, 1269).Bei einem unstreitigen Nettoeinkommen in Höhe von 1.373,28 EUR machen 5 % berufsbedingte Aufwendungen nur 68, 66 EUR aus.
  • OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03

    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten war dabei zunächst zu berücksichtigen, daß ihr nur ein im Hinblick auf die Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten abgesenkter Selbstbehalt zugute kommt; diese Haushaltsersparnis kann mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138).Bei einem notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern in Höhe von grundsätzlich 750, 00 EUR verbleiben für die Beklagte damit im vorliegenden Fall noch (750,00 EUR x 75 % =) 562, 50 EUR.
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 19/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Umdeutung des Klagebegehrens; Überprüfung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Die Klage ist als Leistungszusatzklage zulässig und als solche auszulegen (vgl. BGH FamRZ 1986, 661);entsprechend erfolgte die Tenorierung des Urteiles.
  • OLG Köln, 12.02.1997 - 14 WF 14/97

    Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeit; Darlegung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Die geschilderten und zu fordernden Bemühungen an eine Arbeitssuche müssen vor der Annahme einer bestehenden Leistungsunfähigkeit dann aber auch überhaupt aufgenommen werden und für einen entsprechenden Zeitraum aufrechterhalten bleiben; anderenfalls ist die Annahme einer auch nur vorübergehenden Leistungsunfähigkeit wegen der Zubilligung einer angemessenen Frist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1104 [OLG Köln 12.02.1997 - 14 WF 14/97] ; AG Leverkusen FamRZ 1997, 1195; OLG Naumburg FamRZ 1997, 311).
  • OLG Koblenz, 24.06.1999 - 15 UF 203/99
    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Dabei besteht entsprechend der bereits unter Ziffer 2a) angesprochene Vermutung für den Bedarf des minderjährigen Kindes in Höhe des Regelunterhaltes ebenso eine Vermutung für die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteiles in dieser Höhe, d.h. dahingehend, daß er bei entsprechenden Bemühungen einen für die Abdeckung des Mindestunterhaltes ausreichenden Verdienst erzielen könnte ( OLG Köln FamRZ 2000, 310 [OLG Köln 17.06.1999 - 14 WF 72/99] ;Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Hamm FamRZ 1996, 629).Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind dabei intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz mit ausreichendem Gehalt erforderlich, die neben einer Meldung beim Arbeitsamt in Form der laufenden privaten Suche nach in Zeitungen und sonstigen Medien veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen und entsprechenden Bewerbungen erfolgen müssen.
  • OLG Köln, 17.06.1999 - 14 WF 72/99

    Beweislast Leistungsfähigkeit Regelbetrag

  • OLG Brandenburg, 05.03.2004 - 10 WF 44/04

    Keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der

  • AG Ludwigslust, 26.05.2010 - 5 F 124/09

    Kindesunterhalt: Recht des Unterhaltsverpflichteten auf eine Erstausbildung bei

    Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen kann der Unterhaltspflichtige sich nicht darauf zurückziehen, sich erst nach der tatsächlichen Beendigung eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen; vielmehr hat er damit bereits nach Ausspruch der Kündigung unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen durch sein noch bestehendes Arbeitsverhältnis zu beginnen, wobei wiederum nicht außer Acht gelassen werden kann, dass sein jetziger Arbeitgeber ihn gemäß § 629 BGB für die Stellensuche gegebenenfalls freizustellen hat (AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1114).
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