Rechtsprechung
BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins; Aufhebung eines früheren Testaments aufgrund Widerspruchs zu einem späteren; Widerruf eines Testaments aufgrund Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
- Prof. Dr. Lorenz
Voraussetzungen der Testamentsaufhebung nach § 2258 BGB durch widersprechende Verfügung; Widerrufsfiktion bei Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 I BGB)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landshut, 13.03.1988 - VI 900/86
- LG Landshut, 06.07.1988 - 3 T 487/88
- BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 328
- DNotZ 1989, 583
- FamRZ 1989, 441
- Rpfleger 1989, 185
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 18.02.1980 - BReg. 1 Z 1/80
Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Verwandtschaftsverhältnisse als Vorfrage …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Eine weitere Beschwerde kann aber mit dem Ziel eingelegt werden, daß ein neuer gleichlautender Erbschein erteilt werde (BayObLGZ 1980, 72/73 m.w.Nachw.).Dies war hier nicht erforderlich, weil sich aus dem Rechtsmittel ergibt, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts in dieser Richtung durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeprüft werden soll (vgl. BayObLGZ 1980, 72/73).
- BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit des Erbscheins im Sinn von § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins dieses Inhalts schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1982, 474/475; BayObLG Rpfleger 1988, 413).Für die Einziehung genügt es, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen ( § 2361 Abs. 3 BGB , § 12 FGG ) die gemäß § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BayObLGZ 1982, 474/475 m.w.Nachw.).
- BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
In diesen Umständen, insbesondere in dieser Art. der Aufbewahrung liegt kein Widerruf gemäß § 2255 Satz 1 BGB , denn damit sind weder Veränderungen an der Testamentsurkunde selbst vorgenommen worden, noch kann in der gewählten Art. der Aufbewahrung eine Vernichtung des Testaments gesehen werden (…vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2255 Anm. 2; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1983, 401/402).
- BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65
Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Das frühere Testament wird nur dann durch das spätere aufgehoben wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letz willige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; NJW 1981, 2745/2746; 1985, 969; 1986, 2571/2572; BayObLG NJW 1965, 1276/1277). - BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63
Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Nachdem das Nachlaßgericht die Einziehung des Erbscheins angeordnet hatte und der Erbschein mit der Rückgabe an das Nachlaßgericht kraftlos geworden war ( § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ), konnte die Einziehungsanordnung im Weg der Beschwerde mit dem Ziel angefochten werden, einen neuen gleichlautenden Erbschein zu erteilen (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1966, 233/235). - BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80
Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Das frühere Testament wird nur dann durch das spätere aufgehoben wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letz willige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; NJW 1981, 2745/2746; 1985, 969; 1986, 2571/2572; BayObLG NJW 1965, 1276/1277). - BGH, 10.06.1985 - III ZR 178/84
Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Das frühere Testament wird nur dann durch das spätere aufgehoben wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letz willige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; NJW 1981, 2745/2746; 1985, 969; 1986, 2571/2572; BayObLG NJW 1965, 1276/1277). - BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83
Umfassende Neuordnung der erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Das frühere Testament wird nur dann durch das spätere aufgehoben wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letz willige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; NJW 1981, 2745/2746; 1985, 969; 1986, 2571/2572; BayObLG NJW 1965, 1276/1277). - BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88
Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins …
Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit des Erbscheins im Sinn von § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins dieses Inhalts schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1982, 474/475; BayObLG Rpfleger 1988, 413).
- BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99
Zur Wirksamkeit zweier Testamente
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß - trotz sachlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen ein Widerspruch im Sinn von § 2258 Abs. 1 BGB gegeben sein kann, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll (vgl. BGH NJW 1981, 2745/2746; BayObLG FamRZ 1989, 441/442 und FamRZ 1992, 607;… MünchKomm/Burkart § 2258 Rn. 4), wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt oder hinsichtlich eines Teilbereichs abschließend und umfassend, also ausschließlich regeln wollte (BGH FamRZ 1985, 175/176; BayObLG FamRZ 1989, 441/442;… Soergel/Harder § 2258 Rn. 3). - OLG München, 28.05.2014 - 31 Wx 144/13
Erteilungsverfahren für ein Testamentsvollstreckerzeugnis: Betrauung des …
Dies deutet auf den Willen der Erblasserin hin, die Erbfolge neu und abschließend zu regeln, so dass allein das spätere Testament gelten soll (vgl. BGH NJW 1981, 2745, 2746; BayObLG DNotZ 1989, 583, 584). - BayObLG, 20.07.1994 - 1Z BR 108/93
Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein …
In der Regel ist jedoch davon auszugehen, daß bei gleichem Inhalt der nacheinander errichteten letztwilligen Verfügungen die frühere wirksam bleibt (BayObLG FamRZ 1989, 441/442). - OLG München, 05.08.2010 - 31 Wx 1/10
Testamentsauslegung: Vermächtnisanordnung verbunden mit dem Satz: "Eine …
Dabei ist es unmaßgeblich, ob der Erblasser bei seiner (späteren) Testierung noch an seine frühere Verfügung überhaupt noch gedacht hat (BayObLG FamRZ 1989, 441). - BayObLG, 16.07.1999 - 1Z BR 195/98
Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag
Die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 15.9.1974 sowie die nachfolgenden notariellen Testamente vom 25.7.1975 und 5.9.1995, aus denen die Vorinstanzen die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1abgeleitet haben (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 441), hängt davon ab, ob die darin vorgenommene Abänderung der Schlußerbeneinsetzung im Erbvertrag vom 13.6.1959 durch Ziff. V des notariellen Nachtrags vom 20.2.1966 gedeckt ist.