Rechtsprechung
BGH, 04.07.1990 - IV ZR 121/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unklare Urteilsbegründung hinsichtlich Nichtigkeit eines Darlehensvertrages und Schenkungsvertrages eines Erblassers gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Nichtigkeit wegen Wucher bei Austauschgeschäften - Berücksichtigung der verwerflichen Gesinnung bei Nichtigkeit ...
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 1343
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.01.1989 - IX ZR 124/88
Bürgschaftsverpflichtung eines nahen Angehörigen des Kreditnehmers; Prüfung der …
Auszug aus BGH, 04.07.1990 - IV ZR 121/89
Diese Norm betrifft lediglich Austauschgeschäfte (BGHZ 106, 269, 271 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88] und öfter;… Erman/Brox, BGB 8. Aufl. § 138 Rdn. 11) und nicht auch Zuwendungen nur einer Seite an die andere (wie z.B. Schenkungen, unverzinsliche Darlehen, Bürgschaften).
- OLG Celle, 07.01.2021 - 6 U 22/20
Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und …
Es sollen nicht "aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden" (BGH, IV ZR 121/89, Urteil vom 4. Juli 1990, Rn. 14 bei juris), zum Beispiel wenn ein gewerblicher Dienstleister die erworbene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Dienstleisters durch ein Testament verfügt. - BGH, 26.04.2022 - X ZR 3/20
Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der …
Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn. 14). - BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96
Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei …
Sie durften aber nicht die ihnen bekannte intellektuelle Unterlegenheit und Willensschwäche ihres Partners mit sittenwidrigen Methoden ausnutzen und daraus Vorteile ziehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Juli 1990, IV ZR 121/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ausnutzung 1).
- OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23
Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten …
Und in der vom Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Januar 2021 zitierten BGH-Entscheidung vom 4. Juli 1990 in IV ZR 121/89 heißt es: "Auch unentgeltliche Geschäfte der hier vorliegenden Art können im Einzelfall durchaus sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB ohne rechtliche Wirkung sein. - BGH, 15.11.2022 - X ZR 40/20
Annahme der Sittenwidrigkeit bei einer Schenkung
Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn. 14). - BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91
Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt
Diese Norm betrifft Jedoch lediglich Austauschgeschäfte (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89 - FamRZ 1990, 1343, 1344 m.N.). - OLG Karlsruhe, 18.02.1999 - 19 U 66/98
Übergabevertrag zugunsten des Hausarztes - Sittenwidrigkeit
Anerkannt ist, daß ein Vertrag dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sein kann, wenn der eine Vertragspartner eine Vertrauensstellung ausgenutzt hat (vergl. BGH FamRZ 1990, 1343). - OLG Frankfurt, 05.03.2020 - 8 U 65/19
Anfechtung einer Schenkung wegen moralischen Druck? - Nichtigkeit wegen …
Dabei ist - ausgehend von der bereits im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen und vom Kläger ebenfalls als maßgeblich erachteten Entscheidung des BGH vom 04.07.1990 (FamRZ 1990, 1343) - im Ausgangspunkt zunächst festzuhalten, dass die Rechtsordnung jedem geschäftsfähigen Menschen, die Entscheidung, Teile seines Vermögens zu verschenken, frei zubilligt.