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   OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02   

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https://dejure.org/2002,6226
OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02 (https://dejure.org/2002,6226)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2002 - 17 WF 75/02 (https://dejure.org/2002,6226)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. August 2002 - 17 WF 75/02 (https://dejure.org/2002,6226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Verfahrens in analoger Anwendung des § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne anhängige Verfassungsbeschwerde über ein entscheidungserhebliches Gesetz; Verfassungswidrigkeit des § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz (UTAG) wegen Verstoßes gegen das ...

  • Judicialis

    ZPO § 148; ; ZPO § 252; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 3; ; KiUG § 3; ; UTAG § 2; ; RPflG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrensaussetzung bei Verfahren vor dem BVerfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02
    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt daneben eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht und zwar dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist (BGH NJW 1998, 1957).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2001 - 16 WF 492/01

    § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02
    Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat durch Beschluss vom 16.04.2002 das Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.11.2001 nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (FamRZ 2002, 172).
  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 8/72

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02
    Es muss dann gleichzeitig die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (BVerfG NJW 1973, 1319).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    Die von einem übergeordneten Fachgericht gewonnene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsnorm kann allerdings im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung gewinnen, wenn dieses als zuständiges Gericht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache befasst werden kann und bereits feststeht, dass es die der Verfassungsbeschwerde oder der anderweitigen Richtervorlage zugrundeliegende Rechtsauffassung teilt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003, 538, 539).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - 12 E 664/12

    Bindungswirkung von Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts über die

    Insbesondere insoweit unterscheidet sich der Grad der Abhängigkeit von der Ausgangslage bei einem Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, im Hinblick auf den das OLG Stuttgart im Verfahren 17 WF 75/02 mit dem vom Kläger in der Beschwerdeerwiderung angeführten Beschluss vom 5. August 2002 (FamRZ 2003, 538, juris) über eine Aussetzung nach § 148 ZPO zu entscheiden hatte.
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