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   OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07   

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OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,10720)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.02.2008 - 21 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,10720)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - 21 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,10720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § 1379 BGB
    Erfolgsaussicht einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über das Endvermögen; Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussicht einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über das Endvermögen; Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs

  • scheidungsanwalt-freiburg.de

    Unwirksamer Ehevertrag bei Ausschluss Zugewinn und Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 1379
    Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 881
  • FamRZ 2008, 2115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07
    Daher hält der Ehevertrag, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses, der gebotenen Wirksamkeitskontrolle (BGH FamRZ 2006, 1359 ff. / 1361) stand.

    Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (BGH FamRZ 2006, 1359/1361 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist ein angemessener Ausgleich der unangemessenen ( § 242 BGB ) Benachteiligung der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag im Wege der Ausübungskontrolle als einzige dann vom Gericht anzuordnende sinnvolle Maßnahme (BGH FamRZ 2006, 1359 ff. Rdnr. 22 bei [...]) nur durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu erreichen.

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07
    Denn Zugewinn und Versorgungsausgleich sind anders als zum Beispiel der Betreuungsunterhalt, der zum Kernbereich der gesetzlichen Folgen der Ehe gehört, in weitergehendem Maße disponibel (BGH FamRZ 2004, 601 ff. Rdnr. 43 laut [...] / BGH FamRZ 2005, 1444 [BGH 25.05.2005 - XII ZR 296/01] Rdnr. 25 laut [...]).

    Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (BGHZ 158, 81ff., S. 100 f. = FamRZ 2004, 601, und BGH FamRZ 2005, 1444 ff. [BGH 25.05.2005 - XII ZR 296/01] /1446).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07
    Denn Zugewinn und Versorgungsausgleich sind anders als zum Beispiel der Betreuungsunterhalt, der zum Kernbereich der gesetzlichen Folgen der Ehe gehört, in weitergehendem Maße disponibel (BGH FamRZ 2004, 601 ff. Rdnr. 43 laut [...] / BGH FamRZ 2005, 1444 [BGH 25.05.2005 - XII ZR 296/01] Rdnr. 25 laut [...]).

    Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (BGHZ 158, 81ff., S. 100 f. = FamRZ 2004, 601, und BGH FamRZ 2005, 1444 ff. [BGH 25.05.2005 - XII ZR 296/01] /1446).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2008 - 21 UF 197/07
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem von ihm zu beurteilenden andersartig gelagerten Einzelfall (die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BGH - ZR 130/04 - vom 28. März 2007 = FamRZ 2007, 1310) zur Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs gelangt, weil dort die Ausübungskontrolle eine andersartige Korrektur gebot.
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    In solchen Fällen kann es im Einzelfall geboten erscheinen, dem Haushalt führenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgungsanrechte einen (modifizierten) Zugewinnausgleich zu gewähren, der einerseits durch den zum Aufbau der entgangenen Versorgungsanrechte erforderlichen Betrag und andererseits durch die gesetzliche Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt ist (vgl. auch Münch FamRB 2008, 350, 354; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 50 ff.; Bergschneider FamRZ 2008, 2116, 2117; ähnlich OLG Celle FamRZ 2008, 2115, 2116, allerdings ohne die gebotene Beschränkung auf den Nachteilsausgleich).
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