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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.12.1980 - 4 UF 98/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,5455
OLG Köln, 16.12.1980 - 4 UF 98/80 (https://dejure.org/1980,5455)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.1980 - 4 UF 98/80 (https://dejure.org/1980,5455)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 1980 - 4 UF 98/80 (https://dejure.org/1980,5455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 21.08.1981 - 17 UF 5080/80
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1980, 685) hat in einem vergleichbaren Fall angenommen, daß es nicht angehe, das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, die Einkünfte würden durch unzumutbare Arbeit erzielt; in ähnlicher Weise hat sich das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1981, 366) geäußert; in beiden Entscheidungen wird wesentlich darauf abgestellt, daß der unterhaltspflichtige Ehemann auch vor der Trennung der Eheleute schon ganztags gearbeitet, und daß er diese Tätigkeit nach der Scheidung fortgesetzt habe.

    Den Oberlandesgerichten Düsseldorf (FamRZ 1980, 685) und Köln (FamRZ 1981, 366) kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als sie den Fall der Fortsetzung einer vollen Erwerbstätigkeit anders behandeln wollen, als den der Aufnahme einer neuen Tätigkeit.

  • KG, 12.06.1981 - 17 UF 553/81
    Bleibt der berufstätige Ehemann, dem nach der Trennung der Eheleute die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen worden ist, und der die Betreuung der Kinder tatsächlich ausübt, daneben voll erwerbstätig, so sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit zum Teil als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anzusehen (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 685, und OLG Köln FamRZ 1981, 366).

    In ähnlicher Weise hat sich auch das Oberlandesgericht Köln geäußert (FamRZ 1981, 366).

  • OLG Köln, 13.03.1981 - 4 UF 7/81
    Daß von den Unterhaltsbeträgen, die die Antragsgegnerin leisten muß (423 DM), im Schnitt also 211, 50 DM pro Kind, das sind täglich 7, 05 DM pro Kind, deren finanzielle Unterhaltung nicht möglich ist, liegt auf der Hand (vgl. auch OLG Köln [4. ZS] FamRZ 1981, 366).
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