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Weitere Entscheidungen unten: OLG Celle, 18.12.1980 | OLG Karlsruhe, 23.12.1980

Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.01.1981 - 10 WF 8/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5424
OLG Köln, 27.01.1981 - 10 WF 8/81 (https://dejure.org/1981,5424)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.1981 - 10 WF 8/81 (https://dejure.org/1981,5424)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 1981 - 10 WF 8/81 (https://dejure.org/1981,5424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 620e, 769
    Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Beschwerde in Ehesachen, einstweilige Anordnung und Einstellung einer Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 379
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 20.05.1980 - 15 WF 66/80
    Auszug aus OLG Köln, 27.01.1981 - 10 WF 8/81
    Es mag auch möglich sein, in einem solchen Feststellungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung in sinngemäßer Anwendung des § 769 ZPO vorläufig einzustellen (OLG Hamburg, FamRZ 1980, 904).
  • OLG Hamm, 04.01.1982 - 3 WF 555/81
    Auch Art und Umfang der Sachprüfung erfordern die Zulassung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht: Sowohl bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719, 769 ZPO, als auch bei der Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 620b Abs. 1 ZPO findet lediglich eine summarische Prüfung des Anspruchs statt; die Aufklärungsmöglichkeiten und das Ergebnis sind in beiden Verfahren gleichwertig (OLG Köln FamRZ 1981, 379).

    Das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1981, 379) verneint im Ergebnis - insoweit mit dem Senat übereinstimmend - das Rechtschutzbedürfnis für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO.

  • OLG Bremen, 22.06.1981 - 5 WF 77/81
    Für vorläufige Maßnahmen besteht vor der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils im Hinblick auf die Sonderregelung der einstweiligen Anordnung in §§ 620 ff ZPO kein Bedürfnis (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 295; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; 1981, 65; offen gelassen OLG Köln FamRZ 1981, 379).

    Eines weiteren summarischen Verfahrens bedarf es nicht (vgl. OLG Köln FamRZ 1981, 379 für den Fall, daß ein Beschluß nach § 620e ZPO bereits ergangen ist).

  • OLG Köln, 13.03.2003 - 14 WF 5/03

    Feststellungsinteresse für Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht; einstweilige …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Schleswig, 30.08.1985 - 8 UF 295/84

    Möglichkeit; Einstweilige Einstellung ; Zwangsvollstreckung; Einstweilige …

    Hingegen ist die Frage, ob bereits während des noch anhängigen Scheidungsverfahrens aufgrund einer negativen Feststellungsklage in entsprechender Anwendung jener Vorschriften die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung eingestellt werden kann, weiterhin umstritten: Befürwortend OLG Frankfurt (FamRZ 1980, 1189; 1984, 717), wohl auch OLG Karlsruhe (FamRZ 1981, 295) ohne Gründe; ablehnend OLG Düsseldorf (FamRZ 1980, 1046), OLG Köln (FamRZ 1981, 379), OLG Bremen (FamRZ 1981, 981), OLG Hamm (NJW 1983, 460), und Senat (SchlHA 1983, 140).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.12.1980 - 12 UF 104/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,16981
OLG Celle, 18.12.1980 - 12 UF 104/80 (https://dejure.org/1980,16981)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.1980 - 12 UF 104/80 (https://dejure.org/1980,16981)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Dezember 1980 - 12 UF 104/80 (https://dejure.org/1980,16981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 379
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.1980 - 12 UF 104/80
    Daraus ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 4. Juni 1980 (FamRZ 1980, 773 = BGHF 2, 161) zutreffend ausgeführt hat, daß die Regeln des Verfahrensverbundes nur das Verhältnis zwischen der Scheidungssache und den Folgesachen betreffen, und nicht eingreifen, wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidungen über Folgesachen angefochten wird.

    Werden mehrere Folgesachen mit Rechtsmitteln angegriffen, so bleibt zwar das Rechtsmittelverfahren ein einheitliches, unterliegt aber den allgemeinen Vorschriften (BGH FamRZ 1980, 773, 774 = BGHF 2, 161).

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen …

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.1980 - 12 UF 104/80
    Hinweis Auf die Revision der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof die vorstehende Entscheidung des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18.12.1980 mit Urteil vom 20. Oktober 1982 (BGHZ 85, 140 = FamRZ 1982, 1198 = EzFamR ZPO § 623 Nr. 1 = BGHF 3, 552) aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Die zulässige Anfechtung der Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Verbundurteil eröffnet die Möglichkeit, mit dem Rechtsmittel - als Berufung - auch eine Mehrforderung an nachehelichem Unterhalt zu der Prüfung des Oberlandesgerichts zu stellen, die über den in dem Verbundurteil antragsgemäß zuerkannten Betrag hinausgeht.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.12.1980 - 16 WF 136/80   

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https://dejure.org/1980,16965
OLG Karlsruhe, 23.12.1980 - 16 WF 136/80 (https://dejure.org/1980,16965)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.1980 - 16 WF 136/80 (https://dejure.org/1980,16965)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Dezember 1980 - 16 WF 136/80 (https://dejure.org/1980,16965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 379
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 17.07.1981 - 18 UF 154/81
    Zwar ist die dem Anwaltszwang unterliegende (h.M., z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 379, und die dortigen Zitate) sofortige Beschwerde grundsätzlich gemäß §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 1 ZPO entweder durch einen bei dem Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Familiengericht oder durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht einzulegen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 187).
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