Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 03.06.1980 - 3 UF 16/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 256, 620 ff
Verfahrensrecht; Verhältnis einstweiliger Anordnungen zu ordentlichen Verfahren; negative Feststellungsklage in ordentlichen Verfahren. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 65
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.1979 - IV ZB 168/78
Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein Kind; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.1980 - 3 UF 16/80
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß die Möglichkeit, ein Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung in dem Ehescheidungsverfahren zu verfolgen, der Zulässigkeit eines unabhängig von dem Ehescheidungsverfahren betriebenen ordentlichen Verfahrens über den gleichen Gegenstand nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376 für die Klage auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses; 1980, 131 = BGHF 1, 604 für das Verfahren zur Regelung des Verkehrsrechts eines Elternteils mit den Kindern). - BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.1980 - 3 UF 16/80
Der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage steht schließlich auch nicht entgegen, daß über die Verpflichtung der Parteien, die Kosten des Ehescheidungsrechtsstreits zu tragen, durch die in dem Scheidungsverfahren ergehende Kostenentscheidung entschieden wird: Die in dem Rechtsstreit ergehende Kostenentscheidung betrifft nämlich nur die prozessuale Kostentragungspflicht; sie entscheidet dagegen nicht die Frage, ob der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zusteht, und ob dieser Vorschuß nach Ergehen der Kostenentscheidung zurückgezahlt werden muß, denn die Beantwortung dieser Frage hängt von materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ab, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGHZ 56, 92 ff = FamRZ 1971, 360 ff; OLG Hamm FamRZ 1977, 466). - BGH, 14.03.1979 - IV ZR 98/78
Zulässigkeit einer Klage auf Prozesskostenvorschuss bei Möglichkeit der Erwirkung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.1980 - 3 UF 16/80
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß die Möglichkeit, ein Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung in dem Ehescheidungsverfahren zu verfolgen, der Zulässigkeit eines unabhängig von dem Ehescheidungsverfahren betriebenen ordentlichen Verfahrens über den gleichen Gegenstand nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376 für die Klage auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses; 1980, 131 = BGHF 1, 604 für das Verfahren zur Regelung des Verkehrsrechts eines Elternteils mit den Kindern).
- OLG Bremen, 22.06.1981 - 5 WF 77/81 Auch wenn eine negative Feststellungsklage des Beklagten zulässig wäre (zu der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage während des Ehescheidungsverfahrens vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1041; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; 1981, 65), würde er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen können.
Für vorläufige Maßnahmen besteht vor der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils im Hinblick auf die Sonderregelung der einstweiligen Anordnung in §§ 620 ff ZPO kein Bedürfnis (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 295; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; 1981, 65; offen gelassen OLG Köln FamRZ 1981, 379).
Daran scheitert die analoge Anwendung sowohl des § 707 ZPO (so OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; 1981, 65) als auch des § 769 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 295), denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschriften einer der beiden Normen liegen nicht vor.
- AG Gemünden/Main, 22.03.2017 - S 001 F 33/17
Zahlung von Trennungsunterhalt wegen Bedürftigkeit i.R.d. einstweiligen Anordnung
(OLG Zweibrücken, FamRZ 1981, 65-65; AG Kandel, FamRZ 2011, 1611 ). - OLG Köln, 30.12.1982 - 21 WF 207/82
Möglichkeit der Abänderung eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs im Wege …
Dieser Beschluß ist indessen, wie bereits eingangs der Gründe ausgeführt wurde, weder mit der einfachen noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, was für den Fall, daß das Familiengericht bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag gemäß § 620 b ZPO die Vollziehung einer von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung einstweilen aussetzt, einhellige Meinung ist (vgl. KG NJW 1971, 473; FamRZ 1981, 65; OLG Hamm FamRZ 1980, 174; OLG Schleswig SchHA 1978, 102; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Bearbeitung, § 620 e Anm. 2;… Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 620 e Rz 1;… Zöller-Philippi a.a.O., § 620 e Anm. 3;… Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., Anm. zu § 620 e). - OLG Koblenz, 20.05.1983 - 15 WF 400/83 Demgegenüber sind andere der Meinung, einer gegen eine einstweilige Anordnung erhobenen negativen Feststellungsklage fehle grundsätzlich nicht das Rechtschutzinteresse; ihre Zulassung stelle keine Umgehung von § 620c ZPO dar (so KG FamRZ 1978, 718; OLG Bremen NJW 1978, 2103; OLG Stuttgart Justiz 1978, 320; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 730; 1981, 65; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 910; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Celle FamRZ 1980, 611; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1041;… Philippi in Zöller, ZPO 13. Aufl. § 620 Anm. III. 1 b;… Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 620 Anm. 1 b).
- OLG Frankfurt, 29.08.1980 - 5 WF 130/80 Von diesen Rechtsbehelfen - in Frage käme nur der des § 620b ZPO - macht der Beklagte jedoch keinen Gebrauch; vielmehr will er durch eine negative Feststellungs- (wider-)klage erreichen, daß die einstweilige Anordnung wirkungslos wird (vgl. § 620f ZPO; zu der Zulässigkeit derartiger Klagen s. OLG Frankfurt [4. FamS] FamRZ 1981, 65).
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