Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 11.11.1981 - 5 UF 104/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1565, 1567; ZPO §§ 93a, 97, 629b
Ehescheidung; Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung; Kosten der Ehescheidung. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich; Möglichkeit des Getrenntlebens innerhalb einer ehelichen Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mettmann, 15.04.1981 - 42 F 19/81
- OLG Düsseldorf, 11.11.1981 - 5 UF 104/81
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 1014
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77
Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1981 - 5 UF 104/81
Auch ein gelegentliches gleichzeitiges Essen an einem Tisch braucht, wenn es sich als ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung oder geistige Gemeinsamkeit darstellt, nicht eine Herstellung persönlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten zu bedeuten (vgl. BGH FamRZ 1978, 671 f = BGHF 1, 125; 1979, 469 f = BGHF 1, 454; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 52 f). - BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78
Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1981 - 5 UF 104/81
Auch ein gelegentliches gleichzeitiges Essen an einem Tisch braucht, wenn es sich als ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung oder geistige Gemeinsamkeit darstellt, nicht eine Herstellung persönlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten zu bedeuten (vgl. BGH FamRZ 1978, 671 f = BGHF 1, 125; 1979, 469 f = BGHF 1, 454; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 52 f).
- OLG München, 07.07.1997 - 26 UF 826/97
Begriff des Getrenntlebens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 08.03.1983 - 6 UF 87/82 Jener Senat hat die Frage in seinem Urteil vom 11. November 1981 (FamRZ 1982, 1014) verneint, und hat über die Kosten des zweiten Rechtszuges nach § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden (also praktisch mit hälftiger Kostenbelastung des oder der Antragsgegnerin).
Dagegen hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem solchen Fall die Kosten des zweiten Rechtszuges dem Antragsteller (und Berufungskläger) entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt (Urteil vom 7. April 1981 - 1 UF 148/80 - n.v., zitiert in FamRZ 1982, 1014).
- OLG Hamburg, 15.01.1985 - 12 UF 173/84 Insofern steht die in § 97 Abs. 2 ZPO erwähnte Partei, die in der zweiten Instanz aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, derjenigen Partei gleich, die verfrüht die Scheidung begehrt hat, und durch Zeitablauf erst in der zweiten Instanz siegt (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 293; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 628; anders OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 1014).
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