Rechtsprechung
| OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1587c Nr. 1 BGB ; § 1587b BGB ; § 1587d BGB; § 1587 Abs. 2 BGB ; § 1587a Abs. 3 BGB
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches nach einer Ehescheidung; Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Durchführung von Versorgungsausgleichen; Unzumutbarkeit von Zahlungen aus einem Versorgungsausgleich - familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c, 1587d
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung; verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Ausgleich einer Zusatzversorgung; Unzumutbarkeit von Zahlungen aus einem Versorgungsausgleich. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches nach einer Ehescheidung; Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Durchführung von Versorgungsausgleichen; Unzumutbarkeit von Zahlungen aus einem Versorgungsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Uelzen, 30.09.1980 - 3 F 174/77
- OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 389
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Die dagegen erhobenen, fraglos schwerwiegenden Bedenken (vgl. etwa OLG Celle, 19. Zivilsenat, in NdsRpfl. 80, 27 und OLG Bremen in NJW 80, 706) hält der Senat nach wie vor aus den vom BGH (in NJW 80, 47 ff., 50-53) dargelegten überzeugenden Gründen nicht für durchgreifend. - OLG München, 22.02.1980 - 4 UF 85/79
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Einkünften ausgerichtete Versorgung zukommen zu lassen, sondern will gerade unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen eine allein an der nach der letzten Zeit vor dem Versicherungsfall beurteilten Lebensstellung (je nach Dauer der Versicherungszeit ... bis zu 75 % der letzten Bezüge ... gewährleisten. Dieser am Besitzstand ausgerichtete Fürsorgegedanke, nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - der Umfang der Einkünfte des Versicherten im Laufe seines ganzen Erwerbslebens ist für den Umfang der Gesamtversorgung maßgebend. Dem Versicherten wird damit gleichsam die Aufrechterhaltung eines unmittelbar vor dem Versicherungsfall innegehaltenen Lebens zugesagt. Wenn § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemißt, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten "Garantie" teilhaben soll. Da die Höhe der anzurechnenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung feststeht, folgt daraus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus die (Hälfte der) Differenz zwischen der auf die Ehezeit herabgerechneten Gesamtversorgungszusage und der darauf anzurechnenden, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Versorgungsausgleichs verlangen kann (im Ergebnis ebenso: Strehhuber in FamRZ 79, 764; OLG Bamberg in NJW 80, 59 und FamRZ 80, 161; OLG München in FamRZ 80, 598 und OLG Hamm in FamRZ 80, 1016). - OLG Hamm, 16.06.1980 - 2 UF 124/80
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anwartschaften aus …
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Einkünften ausgerichtete Versorgung zukommen zu lassen, sondern will gerade unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen eine allein an der nach der letzten Zeit vor dem Versicherungsfall beurteilten Lebensstellung (je nach Dauer der Versicherungszeit ... bis zu 75 % der letzten Bezüge ... gewährleisten. Dieser am Besitzstand ausgerichtete Fürsorgegedanke, nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - der Umfang der Einkünfte des Versicherten im Laufe seines ganzen Erwerbslebens ist für den Umfang der Gesamtversorgung maßgebend. Dem Versicherten wird damit gleichsam die Aufrechterhaltung eines unmittelbar vor dem Versicherungsfall innegehaltenen Lebens zugesagt. Wenn § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemißt, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten "Garantie" teilhaben soll. Da die Höhe der anzurechnenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung feststeht, folgt daraus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus die (Hälfte der) Differenz zwischen der auf die Ehezeit herabgerechneten Gesamtversorgungszusage und der darauf anzurechnenden, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Versorgungsausgleichs verlangen kann (im Ergebnis ebenso: Strehhuber in FamRZ 79, 764; OLG Bamberg in NJW 80, 59 und FamRZ 80, 161; OLG München in FamRZ 80, 598 und OLG Hamm in FamRZ 80, 1016).
- OLG Celle, 07.05.1980 - 18 UF 175/79
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; …
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Die im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB nach dem "pro-rata-temporis"-Prinzip herabzurechnende "Versorgung" sei nicht der Gesamtversorgungsbetrag, sondern nur die Differenz zwischen der hochgerechneten Gesamtversorgung und der ebenfalls hochgerechneten - und damit zu einer komparablen Größe umgestalteten - Sozialversicherungsrente, wobei die Vertreter dieser Auffassung unterschiedliche Maßstäbe für die Art und Weise der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente setzen (vgl. hierzu etwa Voskuhl-Pappai-Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 163;… Ruland-Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 298 ff.; Trey in NJW 78, 307; OLG Zweibrücken in FamRZ 80, 595; OLG Celle, 18. Zivilsenat, in FamRZ 80, 804 und 10. Zivilsenat in NdsRpfl. 81, 36). - AG Lörrach, 27.09.1979 - 1 F 32/79
Voraussetzung für eine Scheidung gem. § 1565 BGB; Durchführung eines …
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Einkünften ausgerichtete Versorgung zukommen zu lassen, sondern will gerade unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen eine allein an der nach der letzten Zeit vor dem Versicherungsfall beurteilten Lebensstellung (je nach Dauer der Versicherungszeit ... bis zu 75 % der letzten Bezüge ... gewährleisten. Dieser am Besitzstand ausgerichtete Fürsorgegedanke, nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - der Umfang der Einkünfte des Versicherten im Laufe seines ganzen Erwerbslebens ist für den Umfang der Gesamtversorgung maßgebend. Dem Versicherten wird damit gleichsam die Aufrechterhaltung eines unmittelbar vor dem Versicherungsfall innegehaltenen Lebens zugesagt. Wenn § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemißt, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten "Garantie" teilhaben soll. Da die Höhe der anzurechnenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung feststeht, folgt daraus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus die (Hälfte der) Differenz zwischen der auf die Ehezeit herabgerechneten Gesamtversorgungszusage und der darauf anzurechnenden, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Versorgungsausgleichs verlangen kann (im Ergebnis ebenso: Strehhuber in FamRZ 79, 764; OLG Bamberg in NJW 80, 59 und FamRZ 80, 161; OLG München in FamRZ 80, 598 und OLG Hamm in FamRZ 80, 1016). - OLG Hamm, 20.06.1980 - 4 UF 597/79
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Einbezug der …
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Auch das OLG Stuttgart (in FamRZ 80, 1019) wendet sich gegen eine Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, ermittelt die auszugleichende Anwartschaft auf eine Versorgungsrente aber in der Weise, daß es von dem hochgerechneten Gesamtversorgungsbetrag den gemeinsamen Anteil für voreheliche und Ehezeit errechnet, hiervon die gesamte bis zum Eheende erworbene Anwartschaft der Sozialversicherung abzieht und dann von dem sich so ergebenden Differenzbetrag wiederum den Ehezeitanteil errechnet. - OLG Celle, 21.05.1980 - 17 UF 261/79
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Berechnung des zur …
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Nur in diesem Umfange ist daher die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung als unverfallbar anzusprechen, so daß eine darüber hinausgehende Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Zahlung der Versorgungsrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen ist (st.Rspr. des Senats; vgl. etwa Beschluß vom 21.5.1980 in FamRZ 80, 807; wegen der Einzelheiten vgl. OLG Celle, 18. Zivilsenat, in FamRZ 80, 164). - OLG München, 22.09.1980 - 4 UF 137/80
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Das ist auch im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit (richtig: nach Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB), aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden ist, unbedenklich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; vgl. OLG München in FamRZ 81, 167; OLG Celle, 19. und 12. Zivilsenat in FamRZ 81, 168 und 369; a.A.: OLG Celle, 10. Zivilsenat in FamRZ 80, 1024). - OLG Celle, 19.06.1980 - 10 UF 10/80
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Das ist auch im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit (richtig: nach Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB), aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden ist, unbedenklich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; vgl. OLG München in FamRZ 81, 167; OLG Celle, 19. und 12. Zivilsenat in FamRZ 81, 168 und 369; a.A.: OLG Celle, 10. Zivilsenat in FamRZ 80, 1024). - OLG Bamberg, 17.09.1979 - 2 UF 96/79
Auszug aus OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Einkünften ausgerichtete Versorgung zukommen zu lassen, sondern will gerade unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen eine allein an der nach der letzten Zeit vor dem Versicherungsfall beurteilten Lebensstellung (je nach Dauer der Versicherungszeit ... bis zu 75 % der letzten Bezüge ... gewährleisten. Dieser am Besitzstand ausgerichtete Fürsorgegedanke, nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - der Umfang der Einkünfte des Versicherten im Laufe seines ganzen Erwerbslebens ist für den Umfang der Gesamtversorgung maßgebend. Dem Versicherten wird damit gleichsam die Aufrechterhaltung eines unmittelbar vor dem Versicherungsfall innegehaltenen Lebens zugesagt. Wenn § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemißt, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten "Garantie" teilhaben soll. Da die Höhe der anzurechnenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung feststeht, folgt daraus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus die (Hälfte der) Differenz zwischen der auf die Ehezeit herabgerechneten Gesamtversorgungszusage und der darauf anzurechnenden, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Versorgungsausgleichs verlangen kann (im Ergebnis ebenso: Strehhuber in FamRZ 79, 764; OLG Bamberg in NJW 80, 59 und FamRZ 80, 161; OLG München in FamRZ 80, 598 und OLG Hamm in FamRZ 80, 1016). - OLG Zweibrücken, 14.02.1980 - 6 UF 96/79
- OLG Celle, 16.09.1980 - 19 UF 27/80
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Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 07.01.1982 - 2 UF 177/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1569, 1578, 1581
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verhältnis von Elementar- und Vorsorgeunterhalt. - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 389
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1982 - 2 UF 177/80
Nach Ansicht des Senats ist die Grenze hierfür bei dem angemessenen Selbstbehalt zu ziehen; dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 1587d BGB, denn dort ist festgelegt, daß sogar die während des Bestehens der Ehe erlangten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des gemeinsamen Erwerbs zuzuordnenden Versorgungsanrechte (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326) nur dann durch Einzahlung auszugleichen sind, wenn dem Ausgleichspflichtigen auch mit Rücksicht auf diese Verpflichtung noch der angemessene Selbstbehalt verbleibt. - BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80
Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs
Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1982 - 2 UF 177/80
Der an sich nach § 1578 Abs. 3 BGB begründete Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung von Altersvorsorgeunterhalt scheitert an dem fehlenden Leistungsvermögen des Antragstellers: Es ist nämlich allgemein anerkannt, daß der laufende Unterhalt des Unterhaltsschuldners Vorrang vor Vorsorgeinteressen nach § 1578 Abs. 3 BGB hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 442 = BGHF 2, 463; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 671;… Häberle in Soergel, BGB § 1578 Rdn. 36;… Richter in MünchKomm, BGB § 1578 Rdn. 14;… Diederichsen in Palandt, BGB 40. Aufl. Einf. vor § 1587 Anm. 8;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 333;… Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 876;… Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 30 X 2; Hampel, FamRZ 1979, 249, 253). - OLG Düsseldorf, 13.02.1981 - 3 UF 124/80
Auszug aus OLG Bamberg, 07.01.1982 - 2 UF 177/80
Der an sich nach § 1578 Abs. 3 BGB begründete Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung von Altersvorsorgeunterhalt scheitert an dem fehlenden Leistungsvermögen des Antragstellers: Es ist nämlich allgemein anerkannt, daß der laufende Unterhalt des Unterhaltsschuldners Vorrang vor Vorsorgeinteressen nach § 1578 Abs. 3 BGB hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 442 = BGHF 2, 463; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 671;… Häberle in Soergel, BGB § 1578 Rdn. 36;… Richter in MünchKomm, BGB § 1578 Rdn. 14;… Diederichsen in Palandt, BGB 40. Aufl. Einf. vor § 1587 Anm. 8;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 333;… Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 876;… Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 30 X 2; Hampel, FamRZ 1979, 249, 253).
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