Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 409
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 21.02.1980 - 3 WF 51/80
Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der abzuändernde Unterhaltsvergleich in einem eigenständigen Unterhaltsrechtsstreit geschlossen worden ist, weil das summarische Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung durchbrechen kann, die ihrerseits in einem mit allen Rechtsgarantien ausgestatteten Verfahren ergangen ist (OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 69; OLG Hamm FamRZ 1980, 608 - dann nur Abänderungsklage).Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits kann eine Abänderung einer in diesem Rechtsstreit ergangenen einstweiligen Anordnung und damit auch eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs nicht mehr auf dem Wege des § 620b ZPO erstrebt werden (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 175 - Abänderungsklage; OLG Celle FamRZ 1980, 610 - negative Feststellungsklage oder Vollstreckungsgegenklage; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 190 - nur negative Feststellungsklage).
- OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 6 UF 158/79
Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits kann eine Abänderung einer in diesem Rechtsstreit ergangenen einstweiligen Anordnung und damit auch eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs nicht mehr auf dem Wege des § 620b ZPO erstrebt werden (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 175 - Abänderungsklage; OLG Celle FamRZ 1980, 610 - negative Feststellungsklage oder Vollstreckungsgegenklage; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 190 - nur negative Feststellungsklage). - OLG Zweibrücken, 02.10.1980 - 6 UF 50/80
Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits kann eine Abänderung einer in diesem Rechtsstreit ergangenen einstweiligen Anordnung und damit auch eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs nicht mehr auf dem Wege des § 620b ZPO erstrebt werden (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 175 - Abänderungsklage; OLG Celle FamRZ 1980, 610 - negative Feststellungsklage oder Vollstreckungsgegenklage; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 190 - nur negative Feststellungsklage). - OLG Hamm, 06.10.1978 - 6 WF 250/78
Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
Zwar unterliegt eine einstweilige Anordnung bei offenkundigem Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage oder bei Verkennen der gesetzlichen Voraussetzungen trotz der Einschränkung des § 620c S. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde nach § 620c S. 1 ZPO (speziell für Unterhaltsregelungen OLG Frankfurt FamRZ 1979; 320; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1139; allgemein OLG Hamm NJW 1979, 988; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 386; OLG Köln, Beschlüsse vom 8. Juni 1978 - 21 WF 142/78, und vom 12. Januar 1979 - 21 WF 286/78, beide n.v.;… Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 620c Anm. 2). - OLG Celle, 21.02.1980 - 10 UF 160/79
Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits kann eine Abänderung einer in diesem Rechtsstreit ergangenen einstweiligen Anordnung und damit auch eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs nicht mehr auf dem Wege des § 620b ZPO erstrebt werden (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 175 - Abänderungsklage; OLG Celle FamRZ 1980, 610 - negative Feststellungsklage oder Vollstreckungsgegenklage; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 190 - nur negative Feststellungsklage).
- OLG Düsseldorf, 17.12.1987 - 11 WF 9/87 Der Beschwerdeführer hat die Rechte seines Mandanten mittels einer Abänderungsklage (vgl. § 323 ZPO) verfolgt, obwohl gemäß § 620b ZPO hätte verfahren werden können, denn der Vergleich, dessen Abänderung erstrebt wurde, wurde in einem solchen Verfahren geschlossen (zu dem Meinungsstand OLG Hamm FamRZ 1982, 409; OLG Hamburg FamRZ 1982, 412; OLG Köln FamRZ 1983, 622).
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