Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.03.1981 - 15 UF 390/80 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1603; HUÜ Art. 1, Art. 2; ZPO §§ 323, 331
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsbegehren aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderungsbegehren bei einem bestehenden Unterhaltsanspruch aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 09.09.1980 - 21 F 637/79
- OLG Stuttgart, 27.03.1981 - 15 UF 390/80 U
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 91
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78
Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsgläubiger
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1981 - 15 UF 390/80
Da die Beklagte zu 1) als Haushaltshilfe lediglich Einkünfte hat, die gerade zur Bestreitung ihres notwendigen Unterhalts ausreichen (vgl. die Bescheinigung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona vom 2. November 1979), liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor (vgl. BGH NJW 1980, 934, 935 = BGHF 2, 10). - RG, 27.03.1922 - IV 552/21
Erhöhung einer Unterhaltsrente
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1981 - 15 UF 390/80
Da der abzuändernde Titel ein Versäumnisurteil ist, ist für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse iSd § 323 Abs. 1 ZPO vorliegt, nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem in § 323 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt, sondern auf diejenigen, die bei einem Versäumnisurteil für die Verurteilung maßgebend waren, abzustellen, d.h. auf diejenigen, die von den damaligen Klägern und jetzigen Beklagten damals behauptet wurden, und die iSd § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden galten (…vgl. Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 323 Anm. II 3 unter Hinweis auf OLG Jena, Zeitschrift für Deutsches Zivilprozeßrecht 1938, 239; OLG Dresden, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Band 17 S. 322; vgl. auch RGZ 104, 228).
- BGH, 12.05.2010 - XII ZR 98/08
Unterhaltsabänderungsklage nach einem Versäumnisurteil über dynamischen …
Das Versäumnisurteil beruhe allein auf dem schlüssigen Klägervortrag und nur dieser liege wegen der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem abzuändernden Versäumnisurteil zugrunde (OLG Köln FamRZ 2002, 471; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 907; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 291; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91, 92; Kalthoener/Büttner NJW 1990, 1640, 1648; Christian DAVorm 1988, 343, 347;… Zöller/Vollkommer aaO § 323 Rdn. 31;… MünchKommZPO/Gottwald § 323 Rdn. 77;… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 323 Rdn. 21;… Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rdn. 2405 f.; differenzierend Maurer FamRZ 1989, 448). - OLG Karlsruhe, 15.07.1982 - 16 UF 72/82 Bei der Prüfung, ob sich die für das Urteil maßgebenden Umstände nachträglich wesentlich verändert haben, ist von den tatsächlichen Verhältnissen bei Urteilserlaß und nicht von den - aufgrund des Vorbringens des Unterhaltsgläubigers im Vorprozeß (§ 331 Abs. 1 ZPO) - fingierten Verhältnissen auszugehen (a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91).
Aus dem dargelegten Grundsatz ist insbesondere zu folgern, daß bei der Abänderung eines Versäumnisurteils nicht von den dort fingierten Verhältnissen, sondern von den tatsächlichen auszugehen ist (a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91;… vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II 3).
Eine Änderung der für das Urteil maßgeblichen Verhältnisse (§ 323 Abs. 1 ZPO, vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91, 92 unter Ziff. 2 a.E.) ist insofern gerade nicht eingetreten: Die Verhältnisse sind zwar "anders«, als dem Urteil zugrunde gelegt wurde, aber nicht nachträglich "verändert«.
Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1982, 91) zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht, nämlich daß von den fingierten und nicht von den tatsächlichen Verhältnissen in dem Urteilszeitpunkt auszugehen sei, darauf hinweist, daß § 323 Abs. 1 ZPO ausdrücklich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse nennt, verkennt es, daß diese Bestimmung ihrem Tatbestand nach nur anwendbar ist, wenn sich die Verhältnisse (nachträglich) geändert haben (…vgl. OLG Karlsruhe und OLG Düsseldorf, jeweils aaO); es genügt nicht, daß sich die Verhältnisse nachträglich als anders (als in dem Versäumnisurteil angenommen) herausstellen.
- OLG Köln, 23.11.1994 - 27 UF 48/94
Freistellungsvereinbarung bezüglich Kindesunterhalts - Wegfall der …
Zwar erscheinen die Bedenken, die das Familiengericht in diesem Zusammenhang gegen das beigezogene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. März 1981 - 2 UF 3/91 - (Leitsatz abgedruckt in: FamRZ 1982, 91) äußert, nicht unberechtigt.
- OLG Karlsruhe, 27.01.1983 - 16 UF 185/82 Bei der Prüfung, ob sich die für das Urteil maßgebenden Umstände nachträglich wesentlich verändert haben, ist von den tatsächlichen Verhältnissen bei Urteilserlaß und nicht von den - aufgrund des Vorbringens des Unterhaltsgläubigers im Vorprozeß (§ 331 Abs. 1 ZPO) - fingierten Verhältnissen auszugehen (gegen OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91).
Aus dem dargelegten Grundsatz ist insbesondere zu folgern, daß bei der Abänderung eines Versäumnisurteils nicht von den dort fingierten Verhältnissen, sondern von den tatsächlichen auszugehen ist (a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91;… vgl. auch Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II 3).
- OLG Hamm, 24.06.1987 - 5 UF 160/86 Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob es bei einem Versäumnisurteil für die Frage der Abänderung nach § 323 ZPO auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt (so OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 624; OLG Hamm [4. ZS] FamRZ 1984, 1123), oder auf eine Veränderung der vorgetragenen und damit nach § 331 Abs. 1 ZPO zugestandenen Verhältnisse (so OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91, 92; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 291).
- OLG Saarbrücken, 30.06.1988 - 6 UF 119/86
Antrag auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung
Auch hier hat die Bundesrepublik Deutschland im Zustimmungsgesetz vom 24.10.1956 - Ergänzungsgesetz vom 2.6.1972 (BGBl 11, 589) für ihre Staatsbürger einen Vorbehalt erklärt, so daß nach Art. 2 b des Übereinkommens auf deutsche Staatsbürger unabhängig vom Aufenthalt des Berechtigten in einem anderen Vertragsstaat deutsches Recht Anwendung finden kann (…vgl. hierzu Palandt, BGB, 46. Aufl., Anh. zu EGBGB 18; OLG Stuttgart, FamRZ 82, 91).
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