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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,16456
OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81 H (https://dejure.org/1982,16456)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.1982 - 15 UF 194/81 H (https://dejure.org/1982,16456)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 1982 - 15 UF 194/81 H (https://dejure.org/1982,16456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GVG §§ 23b, 72, 119; ZPO § 281; HausrVO §§ 1, 18
    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 941
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81
    Diese Bestimmung sieht zwar nach ihrem Wortlaut und ihrer gesetzessystematischen Einordnung in die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug nur vor, daß ein unzuständiges Gericht der ersten Instanz einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ersten Instanz verweisen kann; sinngemäß gilt die Bestimmung jedoch auch in der Rechtsmittelinstanz, wenn das Familiengericht in einer Nicht-Familiensache entschieden hat, und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei dem Oberlandesgericht eingelegt wird (vgl. BGH FamRZ 1978, 873, 876 f = BGHF 1, 180).

    Ist dieser Gegenstand keine Familiensache, so ist nach § 72 GVG die Zivilkammer bei dem Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig (vgl. BGH FamRZ 1978, 873, 876 f = BGHF 1, 180; 1981, 247 = BGHF 2, 390).

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 628/80

    Zuständigkeit - Zuständigkeit in Familiensachen - Rechtsmittelzuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81
    Ist dieser Gegenstand keine Familiensache, so ist nach § 72 GVG die Zivilkammer bei dem Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig (vgl. BGH FamRZ 1978, 873, 876 f = BGHF 1, 180; 1981, 247 = BGHF 2, 390).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.1980 - 16 WF 101/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81
    Sind sie sich hierüber einig, nicht aber über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse iSd § 5 HausrVO, so kann auch diese Gestaltung in dem Ehewohnungsverfahren geregelt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 182).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 Sdb (FamS) Zust 6/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt …

    (2) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass immer dann, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung endgültig aufgegeben hat und sich die Parteien nur noch um die Nutzungsentschädigung streiten, eine sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte nicht mehr gegeben ist (vgl. KG FamRZ 2000, 304 f.; OLG Hamburg FamRZ 1982, 941; zum Streitstand vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2001, 45 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamburg, 29.11.1989 - 2 W 91/88

    Errichtung von Garagen auf einer einem Erbbaurecht unterliegenden Fläche

    Der Senat gibt dieser Auffassung (…ebenso Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 46 Rdn. 3;… wohl auch Weitnauer, WEG , 7. Aufl., § 46 Rdn. 1 a) den Vorrang vor der Gegenmeinung, die zu § 18 HVO entwickelt worden ist (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1982, 941; Heintzmann, FamRZ 1983, 960;… Baumbach/Hartmann, ZPO , 48. Aufl., § 281 Anhang Rdn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.1985 - 4 W 35/85

    Irrtümliche Verweisung oder Abgabe eines Rechtsstreits zu den Gerichten der …

    Wird ein Rechtsstreit von den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit irrtümlich zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen bzw, abgegeben, so vertritt eine Mindermeinung (OLG Hamburg FamRZ 1982, 941; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Anhang I zu § 281 ZPO Anm. 3; Heintzmann, FamRZ 1983, 997/960 - jeweils zu § 18 Abs. 1 HausratsVO) die Auffassung, daß das "Adressatgericht" hinsichtlich der Verfahrensart nicht gebunden sei.
  • LG Waldshut-Tiengen, 29.01.1999 - 2 O 227/98

    Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit; Verweisung an das Familiengericht; …

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  • OLG München, 05.10.1988 - 8 W 2457/88

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Vorliegen einer hinreichenden Aussicht auf …

    c) 1. Das Amtsgericht Viechtach war der Auffassung, daß der Antrag 1 auf rückständige Zahlung von Nutzungsentschädigung deshalb nicht in die Zuständigkeit des Familienrichters falle, weil es sich um eine Entschädigung für die Vergangenheit handle (OLG Namburg, FamRZ 1982/941).
  • OLG Naumburg, 26.03.1999 - 3 AR 2/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für Zuweisung der Ehewohnung getrenntlebender Eheleute

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auch vielfach das Streitgericht für zuständig gehalten, insbesondere dann, wenn die Parteien sich bereits über den Auszug eines Ehegatten geeinigt hatten (BGH, FamRZ 1986, 436 f.), wenn einer der Ehegatten die Ehewohnung freiwillig verlassen hat (OLG Koblenz, FamRZ 1989, 85 f) oder wenn nach einer Einigung darüber, welcher der Ehegatten die Wohnung übernimmt, lediglich über Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit gestritten wird (OLG Hamburg, FamRZ 1982, 941;… so auch: Fehmel, HausratsV, § 1 Rn. 5).
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung; …

    Dessen ungeachtet findet ein Hausratsverfahren nur statt, wenn die künftigen Rechts- und Besitzverhältnisse an Hausratsgegenständen zu regeln sind, nicht aber, wenn Ehegatten um einen Ausgleichsanspruch für ein von ihnen gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen zur Anschaffung von Hausrat streiten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1982, 941).
  • OLG Hamburg, 19.11.1987 - 2 WF 149/87
    Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen der Hausratsverordnung ist nicht geboten; sie erschiene ebenso wenig gerechtfertigt wie etwa bei einem Streit um Entschädigung für die Nutzung der Ehewohnung in der Vergangenheit, bei der es ebenfalls statt einer Auseinandersetzung um die Regelung künftiger Zustände (Schuldnerstatus gegenüber dem Gläubiger, Innehabung der Ehewohnung) nur um die Frage des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung unter den Eheleuten bzw. den geschiedenen Eheleuten geht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1982, 941).
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