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| OLG Hamburg, 17.04.1984 - 2 UF 157/83 |
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Unzulässigkeit eines Teilurteils; Unterhaltsanspruch; Teilweise Zuerkennung
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 1235
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
Erstes Eherechtsreformgesetz
Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.1984 - 2 UF 157/83
Zu einem Widerspruch zwischen den Entscheidungen über die Teile des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 2.3.1982 müßte es schon kommen, wenn im Rechtsmittelverfahren auch durch die Belastung des Bekl. mit dem der Kl. vom FamG zugesprochenen Betrag die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls i. S. von BVerfGE 57, 361 [hier: I (166) 84 b] als erfüllt angesehen würden, das FamG aber bei der Behandlung des bei ihm verbliebenen Teils des Unterhaltsanspruchs zur Nichtanwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gelangen und der Kl. etwa wegen Annahme eines niedrigeren Selbstbehalts des Bekl. Ä § 1581 BGB erlaubt eine Entscheidung nach Billigkeit im Bereich zwischen angemessenem und notwendigem Eigenbedarf Ä zusätzlichen Unterhalt zuerkennen würde. - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.1984 - 2 UF 157/83
Diese Voraussetzung, die bei der Entscheidung über einen den gleichen Zeitraum betreffenden Teil eines Unterhaltsanspruchs nicht stets gegeben ist (vgl. einerseits BGH, FamRZ 1982, 255 ; andererseits BGH, FamRZ 1979, 233 [hier: IV (416) 236 b], fehlte vorliegend:.
- OLG Hamburg, 22.10.1998 - 2 U 9/98
Anfechtung eines Pflichtteilserwerbs wegen Pflichtteilsunwürdigkeit; Anordnung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Schleswig, 27.06.1988 - 15 UF 45/87 "...Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (RGZ 151, 381,384; BGHZ 20, 311,312; BGH, LM, ZPO § 301 Nr. 22 und OLG Hamburg, FamRZ 1984, 1235 [hier: IV (415) 168 a] m. w. N.).
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