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| OLG Karlsruhe, 07.05.1986 - 16 UF 18/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 830
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 29.06.1984 - 3 UF 315/83
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.05.1986 - 16 UF 18/86
Mit diesen Leistungen ist, wovon auch der Beklagte selbst ausgeht, sein Grundlebensbedarf gedeckt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 1979 - 2 UF 21/79 - n.v.; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136, 1139).Der daneben gezahlte Wehrsold reicht zu der Deckung des noch bestehenden Restbedarfs (für Privatkleidung, kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung) aus (OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136, 1139).
- BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83
Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.05.1986 - 16 UF 18/86
In diesem Falle liegt eine Verurteilung des Klägers nur vor, soweit über den Mehrbetrag erkannt worden ist (BGH FamRZ 1985, 582 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 9 = BGHF 4, 779).
- OLG München, 24.11.1987 - 16 WF 1385/87 In der Rechtsprechung wird weitgehend die Auffassung vertreten, daß der gesamte Lebensbedarf eines Wehrpflichtigen durch Leistungen der Bundesrepublik Deutschland gedeckt wird; der Wehrpflichtige erhalte freie Unterkunft und Verpflegung, bekomme die Dienstkleidung gestellt, habe Anspruch auf Heilfürsorge und freie Wochenendheimfahrten, und könne den verbleibenden Bedarf mit Hilfe des Wehrsoldes von etwa 265 DM decken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136; OLG Hamm FamRZ 1986, 502; 1987, 1071; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830; OLG Hamburg FamRZ 1987, 409).
- AG Schorndorf, 10.12.1987 - 5 F 319/87
Gehobener Lebensbedarf eines Wehrpflichtigen
Diese gesetzlich verankerte Versorgungsgarantie hat in der Rechtsprechung dazu geführt, einen weiteren Unterhaltsbedarf eines Wehrpflichtigen zu verneinen (OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136, 1138; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830; OLG Hamm FamRZ 1986, 502, 503; AG Waiblingen FamRZ 1981, 1007;… Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 46. Auflage, 1987, Anmerkung 2 b zu § 1602). - OLG München, 28.09.1987 - 16 WF 1385/87 In der Rechtsprechung wird weitgehend die Auffassung vertreten, daß der gesamte Lebensbedarf eines Wehrpflichtigen durch Leistungen der Bundesrepublik Deutschland gedeckt wird; der Wehrpflichtige erhalte freie Unterkunft und Verpflegung, bekomme die Dienstkleidung gestellt, habe Anspruch auf Heilfürsorge und freie Wochenendheimfahrten und könne den Verbleibenden Bedarf mit Hilfe des Wehrsoldes von etwa 265,-- DM decken (vgl. OLG"Düsseldorf FamRZ 1984, 1136; OLG Hamm FamRZ 1986, 502 und 1987, 1071; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830; OLG Hamburg FamRZ 19871, 409).
- OLG Stuttgart, 03.11.1986 - 18 WF 389/85
Wehrpflichtiger; Unterhaltsanspruch gegen die Eltern; Herausgehobene …
FamS] FamRZ 1986, 832; differenzierend wohl auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830), bedarf hier keiner Entscheidung. - OLG Düsseldorf, 09.08.1988 - 1 UF 16/88 Nach seiner Meinung stellt sich der Streitstand wie folgt dar: Derselben Auffassung wie das Oberlandesgericht Bamberg sind OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830 (das Oberlandesgericht verneint zwar einen Unterhaltsanspruch, stellt aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab); OLG Hamm [4.
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