Rechtsprechung
| LG Köln, 20.02.1992 - 1 T 32/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1993, 207
- FamRZ 1992, 856
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20
Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines …
Rn. 23 Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch und gerade im Rahmen einer Anordnung zur Regelung von Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB (…vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 15; OLG München FamRZ 2008, 89; LG Köln FamRZ 1992, 856, 857). - BayObLG, 09.10.1996 - 3Z BR 249/96
Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen auf seinen Antrag oder von Amts …
Sie ist nur zulässig, wenn sie notwendig ist, damit der Betreuer die ihm übertragene Aufgabe zum Wohle des Betreuten erfüllen kann (…HK-BUR/Bauer a.a.O.;… Jürgen/Kröger/Marschner/Winterstein a.a.O.), wenn also, würde sie unterbleiben, Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet wären (LG Köln NJW 1993, 207, 208;… Knittel § 1896 BGB Rn. 42;… MünchKomm/Schwab a.a.O.;… Jürgens a.a.O.). - OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 12/99
Antrag des Ehemanns einer Betreuten (Betroffene) auf Beibehaltung eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - L 3 U 191/99
Kein UV-Schutz für einen Anwalt im häuslichen Bereich (Sturz beim nächtlichen …
In seltenen Ausnahmefällen hat das BSG auch auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bejaht, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, wie beispielsweise im Falle der Angestellten einer im häuslichen Bereich sich befindlichen Taxizentrale, die die Toilette in Eile verließ, weil sie das Telefon im Büro läuten hörte (BSG vom 11.11.1971, 2 RU 133/68) oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die derart in den privaten, häuslichen Bereich hineinwirken, dass der Versicherte seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus im wesentlichen Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (BSG vom 5.8.1993, 2 BU 37/93; BSG NJW 1993, 207 f), wie beispielsweise bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes, der wegen eines Störsignals einer in seinem Wohnhaus befindlichen Schaltanlage um 0.30 Uhr aus dem Schlaf geweckt wurde und sofort aus dem Bett aufstehen musste, um die Ursache der Störung festzustellen (…BSG SozR 2200 § 548 RVO Anm 72).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 124 VIII 419/85
- LG München I, 22.12.1988 - 13 T 17428/88
- BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89
- BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 856 (Ls.)
- Rpfleger 1992, 297
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89
Anordnung einer Pflegschaft; Antrag auf Bewilligung einer Vergütung für die …
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Die die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückweisende Entscheidung des Landgerichts vom 22.12.1988 hob der Senat mit Beschluss vom 24.5.1989 (= BayObLGZ 1989, 169) auf; er verwies die Sache an das Landgericht zurück.bb) Schon im Beschluss vom 24.5.1989 (BayObLGZ 1989, 169/173) hat der Senat darauf hingewiesen, dass für den Berufsvormund/-pfleger bei vermögendem Mündel oder Pflegling der Zeitaufwand und die anteiligen Bürounkosten die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung bilden und dass hierdurch das Ermessen eingeschränkt ist.
Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.5.1989 (BayObLGZ 1989, 169/175) hingewiesen.
- BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Zu berücksichtigen ist ferner, dass hier die notwendige Einarbeitungszeit des Pflegers mit enthalten ist, auch wenn sich deren Umfang dadurch gemindert haben kann, dass Kenntnisse aus gesondert abgerechneten Anwaltstätigkeiten verwertet werden konnten (vgl. BayObLGZ 1990, 184).Da schon die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag erreicht und der Pfleger gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt hat, ist nicht mehr zu erörtern, ob Umstände vorliegen, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten (vgl. BayObLGZ 1990, 184/188).
- BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88
Vergütung eines Berufsvormunds
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Im Rahmen von § 1836 BGB hat das Landgericht auf die Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133) hingewiesen, wonach bei einem vermögenden Mündel der Büro- und Zeitaufwand des Berufspflegers im Rahmen der Vergütungsbemessung den Mindestbetrag darstellt, dass also insoweit das eingeräumte Ermessen eingeschränkt ist.Für diesen Bereich hat der Senat ausgesprochen, dass der aus Zeitaufwand und anteiligen Bürokosten sich ergebende Betrag die Untergrenze der Vergütung darstellt (BayObLGZ 1988, 275).
- BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60
Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Es kann hierbei aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und des Ermittlungsergebnisses eine selbständige, von der bisherigen abweichende tatsächliche Würdigung vornehmen (BGHZ 35, 135/142 f.). - BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75
Berufsvormund
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
a) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 251 ) betrifft den Fall eines mittellosen Mündels. - BayObLG, 17.05.1990 - BReg. 3 Z 22/90
Auszug aus BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
Im Rahmen von § 1836 BGB hat das Landgericht auf die Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133) hingewiesen, wonach bei einem vermögenden Mündel der Büro- und Zeitaufwand des Berufspflegers im Rahmen der Vergütungsbemessung den Mindestbetrag darstellt, dass also insoweit das eingeräumte Ermessen eingeschränkt ist.
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers
Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 27.2.1992 (BReg. 3 Z 164/91) einen Stundensatz von etwas über 200,-- DM für die Anwaltsstunde einschließlich Bürokosten und Mehrwertsteuer als angemessen im Sinn von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen.
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| BayObLG, 27.02.1992 - 3Z BR 164/91 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht (Leitsatz)
Vergütung Berufspflegers bei vermögendem Betroffenen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1836 Abs. 1
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 856
- Rpfleger 1992, 297
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