Rechtsprechung
| LG Heidelberg, 24.05.1993 - 1 T 12/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Vergütung des Berufsbetreuers, MWSt zusätzlich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1836 Abs. 2; ZuSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3
Papierfundstellen
- FamRZ 1993, 1245
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 19.06.1995 - 16 Wx 74/95
Vergütungsanspruch eines Betreuers bei vorhandenem Barvermögen des Betreuten
Völlig entgegengesetzt zu dieser Meinung, die den Rechtsauffassungen vor der Reform durch das Betreuungsgesetz verhaftet ist ( vgI. BGH NJW 75, 210 m.w.N. ), steht die Ansicht, der auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteueranteil sei in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG gesondert zu erstatten ( vgI. LG Köln FamRZ 1992, 221; LG Paderborn JurBüro 92, 693: LG Kleve, JurBüro 1995, 158; LG Heidelberg FamRZ 1993, 1245; LG BerIin, BTPrax 1993, 105 ).
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Übersicht LG Heidelberg
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Rechtsprechung
| LG München I, 08.04.1993 - 13 T 1593/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1993, 1245
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 19.11.2001 - 3 Ws 77/01
Kostenfestsetzung
Die Regelungen der §§ 1835 bis 1835e BGB , die für den gerichtlich bestellten Betreuer gemäß § 1908 i BGB sinngemäß gelten (…Palandt, BGB , 60. Aufl., § 1835 Rdnr. 3), verweisen auf das ZSEG allein im Hinblick auf Höhe und Frist zur Geltendmachung der Entschädigung (hierzu LG München I FamRZ 1993, 1245 ; LG Mainz RPfleger 1994, 111). - LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383 Als solcher deckt er von den erforderlichen Kenntnissen oder von der Sache her sowohl schwierigere als auch weniger schwierige und routinemäßige Betreuungstätigkeiten ab (vgl. LG München I FamRZ 1993, 1245,1247; Seitz BtPrax 1992, 82; st.Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluß vom 22.4.1994, - 3 T 239/93 - vgl.auch RV d. JM NW.
- AG Emden, 29.10.1993 - 4 XVII 210/92 Sie geht davon aus, die tatsächlichen Unkosten eines Berufsbetreuers zu ermitteln und errechnet überwiegend einen Satz von 60,- DM pro Stunde (AG Uelzen, FamRZ 1992, 1349 - mit guten Rechenbeispielen -, AG Bremen, BtPrax 1992, 76; LG Gießen, BtPrax 1993, 107 - für einen Betreuungsverein, aber auch für Berufsbetreuer zutreffend - LG Krefeld, BtPrax 1993, 71; KG Neuruppin, BtPrax 1993, 144; AG Starnberg, BtPrax 1993, 178; LG Regensburg, FamRZ 1993, 1244, (hinsichtlich des Ansatzes, von den Fachkenntnissen und nicht von der Schwierigkeit des Einzelfalles auszugehen - gegen den Stundensatz zu Recht a. A. AG Starnberg, a. a. O.): LG München I, FamRZ 1993, 1245; LG Köln, Beschluß vom 7. September 1992 - 1T 350/92 , zitiert bei Becker-Laros, Die Vergütung des Vereinsbetreuers/Berufsbetreuers - Erfahrungen der Betreuungsvereine der Caritas in Rheinland-Pfalz, BtPrax 1993, 164).
- AG Starnberg, 28.06.1993 - XVII 642/92 Insbesondere besteht kein Anlaß, sich der vom LG München I mit Beschluß vom 8.4.1993 ( 13 T 1593/93 ) vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach in der Regel lediglich ein Stundensatz in Höhe von 45 DM als Vergütung in Betracht komme.
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Übersicht LG München I
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